Erstattung der PoC-Antigen-Tests
Maßgeblich ist die vom Gesundheitssicherheitsausschuss der EU beschlossene Liste
Mit der geänderten Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum 30. Juni 2022 ist die Erstattungsfähigkeit der Antigen-Schnelltests neu geregelt. Der Anspruch auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-Test beschränkt sich demnach auf Antigen-Tests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests aufgenommen wurden. Auf der Website der Europäischen Union ist diese Liste abrufbar.
Entsprechend der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Leistungserbringenden der TestV können noch vorhandene PoC-Antigen-Tests, welche nicht oder nicht mehr auf der Liste enthalten sind noch bis Ende Juli 2022 verwendet und abgerechnet werden.
Für die zukünftigen Bestellungen des monatlichen Bedarfs für den Abrechnungszeitraum beachten Sie bitte Folgendes:
- Überprüfen Sie, ob die PoC-Antigen-Tests zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Liste enthalten sind
- Erstellen Sie zum Zeitpunkt der Bestellung einen (auszugsweisen) Ausdruck der Liste. Dieser Ausdruck ist mit Datum und Unterschrift zu versehen
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