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Verbandmittel und Medizinprodukte

Materialien

Richtlinie

Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) konkretisiert im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen sowie enteraler Ernährung. Die Vorgaben der AM-RL einschließlich ihrer Anlagen sind für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen und Versicherte gleichermaßen verbindlich.

Relevante Anlagen

Die Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie werden fortlaufend aktualisiert und sollten daher regelmäßig eingesehen werden.

Anlage V

verordnungsfähige Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter:

Anlage Va

Teil 1 und 2: verordnungsfähige Verbandmittel
Teil 3: nicht verordnungsfähige sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Ausfüllhinweise

Verbandmittel

Definitionsgemäß haben Verbandmittel den Zweck, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder Körperflüssigkeit aufzusaugen. In der Arzneimittel-Richtlinie sind der Umfang des Leistungsanspruchs, die Verordnungsvoraussetzungen und die Abgrenzung zu sonstigen Produkten der Wundbehandlung geregelt.

Verbandmittel sind:

  • bei medizinischer Notwendigkeit zu Lasten der GKV verordnungsfähig
  • richtgrößenrelevant und unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot
  • keine Hilfsmittel

Arbeitsheft für die Praxis

Die moderne Wundversorgung gehört zum Behandlungsalltag in der Praxis. Dabei kommen je nach Art der Wunde verschiedene moderne Produkte zum Einsatz, die die Behandlungszeiten deutlich verkürzen können. Um Praxen bei einer wirtschaftlichen Verordnungsweise in diesem Bereich zu unterstützen, hat die Arbeitsgruppe Zielvereinbarung Rheinland-Pfalz – eine Arbeitsgruppe von Krankenkassenverbänden und der KV RLP – das Arbeitsheft "Moderne Wundversorgung" erstellt.

Medizinprodukte

Medizinprodukte wirken – anders als Arzneimittel – vorwiegend physikalisch. Unter die Kategorie Medizinprodukte fallen unter anderem:

  • Instrumente
  • Optiken
  • Nahtmaterialien
  • Medizinprodukte mit arzneimittelähnlichem Charakter
    Diese sind nur dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn sie inAnlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind. Sie umfasst beispielsweise Spüllösungen, Viskoelastika und Macrogole.
  • Verbandmittel
    Diese sind zwar Medizinprodukte, haben aber keinen arzneimittelähnlichen Charakter.

Vereinbarungen

KV RLP Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 E-Mail service@kv-rlp.de
19. März 2024