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Arztstempel

Jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt sowie jede Vertragspsychotherapeutin und jeder Vertragspsychotherapeut benötigt einen vertragsärztlichen Stempel, um die offiziellen Mustervorducke zu kennzeichnen. So gibt es der Bundesmantelvertrag-Ärzte vor. Beschafft wird der Stempel von jeder Praxis selbst bei einer Stempelfachfirma der Wahl.

Angaben

Wie ein Stempel jeweils ausgestaltet sein und welche Angaben er enthalten muss, ist für die verschiedenen Praxisarten und Anwendungsfälle festgelegt.

Einzelpraxis

Mindestangaben

  • Titel, Vorname, Nachname
  • Facharztbezeichnung/Berufsbezeichnung
  • Praxisadresse
  • Telefonnummer
  • Betriebsstättennummer (BSNR) oder Nebenbetriebsstättennummer (NBSNR) – je nachdem, wo gestempelt wird. Das heißt: Für eine NBSNR ist ein separater Stempel notwendig.

Verordnung

Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- sowie Heil- und Hilfsmitteln reicht es aus, wenn die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt alleine auf dem Stempel erscheint, auch wenn sie oder er angestellt ist. Wird ein Stempel verwendet, auf dem mehrere Ärztinnen und Ärzte genannt sind, empfehlen wir, die verordnende Ärztin bzw. den verordnenden Arzt zum Beispiel durch Ankreuzen oder Unterstreichen zu kennzeichnen – der Name und die Facharztbezeichnung darf lesbar ergänzt werden.

Weitere mögliche Angaben

  • lebenslange Arztnummer (LANR)
  • Fax, E-Mail- und Websiteadresse
  • Logo
  • Vor- und Nachname der angestellten Ärztin/Psychotherapeutin oder des angestellten Arztes/Psychotherapeuten einschließlich des Titels und der Berufsbezeichnung (auch Assistentinnen oder Assistenten)
  • Schwerpunktbezeichnung
  • genehmigungspflichtige Leistungen
  • Richtlinienverfahren (bei Psychologischer Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie)

Anstellung, Assistenz und Co.

Angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können einen Zusatzstempel mit den eigenen Angaben verwenden. Bei Sicherstellungsassistentinnen und -assistenten sowie Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung müssen zusätzlich zum eigenen Namen der Name und die Facharztbezeichnung der oder des Weiterbildenden oder der oder des Sicherstellenden genannt werden. Die Facharztbezeichnung von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung kann mit "Ärztin in Weiterbildung" bzw. "Arzt in Weiterbildung" oder auch einfach mit "Ärztin" bzw. "Arzt" angegeben werden.

BAG | MVZ | Krankenhaus/Einrichtung

Mindestangaben

  • Name der Einrichtung (laut Gesellschaftsvertrag)
  • Praxisadresse
  • Telefonnummer
  • Betriebsstättennummer (BSNR) oder Nebenbetriebsstättennummer (NBSNR) – je nachdem, wo gestempelt wird. Das heißt: Für eine NBSNR ist ein separater Stempel notwendig.

Verordnung

Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- sowie Heil- und Hilfsmitteln muss ein Stempel verwendet werden, in dem zusätzlich der Name und die Facharztbezeichnung der verordnenden Ärztin bzw. des verordnenden Arztes enthalten sind – alternativ können der Name und die Facharztbezeichnung lesbar angegeben werden.
Stehen mehrere Ärztinnen und Ärzte auf dem Stempel, empfehlen wir, die verordnende Ärztin bzw. den verordnenden Arzt durch Ankreuzen oder Unterstreichen zu kennzeichnen.

Weitere mögliche Angaben

  • lebenslange Arztnummer (LANR)
  • Fax, E-Mail- und Websiteadresse
  • Logo
  • Vor- und Nachname der angestellten Ärztin/Psychotherapeutin oder des angestellten Arztes/Psychotherapeuten einschließlich des Titels und der Berufsbezeichnung (auch Assistentinnen oder Assistenten)
  • Facharztbezeichnung (BAG, MVZ, Krankenhaus/Einrichtung)
  • Schwerpunktbezeichnung
  • genehmigungspflichtige Leistungen
  • Richtlinienverfahren (bei Psychologischer Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie)

Anstellung, Assistenz und Co.

Angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können einen Zusatzstempel mit den eigenen Angaben verwenden. Bei Sicherstellungsassistentinnen und -assistenten sowie Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung müssen zusätzlich zum eigenen Namen der Name und die Facharztbezeichnung der oder des Weiterbildenden oder der oder des Sicherstellenden genannt werden. Die Facharztbezeichnung von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung kann mit "Ärztin in Weiterbildung" bzw. "Arzt in Weiterbildung" oder auch einfach mit "Ärztin" bzw. "Arzt" angegeben werden.

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19. März 2024