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Bedarfsplanung

Wo eine Niederlassung in der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung möglich ist, hängt von der Anzahl freier Sitze ab. Wie viele es davon in einer Region gibt, regelt die Bedarfsplanung.

Hintergrund

Verhältniszahl

Die Bevölkerungszahl einer bestimmten Region ist ausschlaggebend, um zu berechnen, wie viele Ärztinnen und Ärzte für eine bedarfsgerechte ambulante Versorgung notwendig sind. Idealerweise sollte das Verhältnis einem Versorgungsgrad von 100 Prozent entsprechen.

Planungsbereiche

Um zu regeln, wo Ärztinnen und Ärzte gebraucht werden, ist Deutschland in verschiedene Planungsbereiche aufgeteilt. Die hausärztliche Versorgung wird dabei kleinräumig beplant (mehr Planungsbereiche), die fachärztliche Versorgung großflächig (weniger Planungsbereiche). Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen erstellen dazu entsprechende Bedarfspläne.

Die Planungsbereiche wiederum sind in vier Versorgungsebenen aufgeteilt: die hausärztliche Versorgung in Mittelbereiche, die allgemeine fachärztliche Versorgung in Kreise beziehungsweise kreisfreie Städte, die spezialisierte fachärztliche Versorgung in Raumordnungsregionen und die gesonderte fachärztliche Versorgung in KV-Regionen.

Demografiefaktor

Der Versorgungsbedarf in einem Planungsbereich hängt nicht nur von der Bevölkerungszahl ab, sondern auch von ihrer Altersstruktur. Wenn in einer Region mehr ältere Patientinnen und Patienten zu betreuen sind, können sich dort auch mehr Ärztinnen und Ärzte derjenigen Fachgruppen niederlassen, die Ältere häufig in Anspruch nehmen.

Daher ist in der Bedarfsplanungsrichtlinie der sogenannte Demografiefaktor enthalten. Er passt die ärztliche Dichte an das Alter und somit an den höheren Versorgungsbedarf der Bevölkerung an. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dadurch die Möglichkeit, von der Bedarfsplanungsrichtlinie abzuweichen und die Versorgung an den realen Bedarf in ihrer Region anzupassen.

Fachgruppen

Auch Fachgruppen mit seltener Spezialisierung und weniger als 1.000 Ärztinnen und Ärzten (wie in der Nuklearmedizin) werden bei der Beplanung berücksichtigt. Die Bedarfsplanung gilt für alle Fachrichtungen – von der Orthopädie über die Radiologie bis zur Allgemeinmedizin und Psychotherapie. Dadurch gibt es 23 Fachgruppen.

Niederlassung

Für Niederlassungswillige ist von Bedeutung, ob der für sie in Frage kommende Planungsbereich offen oder gesperrt ist. Liegt der Versorgungsgrad beispielsweise für die Fachrichtung Orthopädie in einem Zulassungsbezirk unter 110 Prozent, können sich in der Regel dort weitere Orthopädinnen und Orthopäden niederlassen.

Offener Planungsbereich

Niederlassungswillige, die sich in einem offenen Planungsbereich niederlassen möchten, müssen nicht auf eine freiwerdende Praxis warten, um eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu erhalten. Sie können sowohl eine neue Praxis gründen als auch eine alte übernehmen oder problemlos in eine Gemeinschaftspraxis einsteigen.

Gesperrter Planungsbereich

Ein Planungsbereich gilt als überversorgt und damit gesperrt, wenn die Dichte einer Fachgruppe einen Wert über 110 Prozent erreicht. Es gilt ein Zulassungsstopp. Niederlassungswillige können sich dort nur dann neu niederlassen oder anstellen lassen, wenn jemand anderes die Zulassung zurückgibt und damit ein Sitz in der Fachgruppe frei wird.

Situation in Rheinland-Pfalz

Bedarfsplan

Planungsbereiche

Versorgungsebenen

Hausärztliche Versorgung

Allgemeine fachärztliche Versorgung
einschließlich psychotherapeutische Versorgung

Spezialisierte fachärztliche Versorgung

Gesonderte fachärztliche Versorgung

  • als Planungsbereich gilt Rheinland-Pfalz (Gesonderte fachärztliche Versorgung)

Materialien

Rechtsnormen

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18. März 2024