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Psychotherapeutische Versorgung

Auf dieser Seite finden Sie spezielle Informationen rund um die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit und die ambulante psychotherapeutische Versorgung.

Tätigkeit

Sprechstunden für Erstgespräche, Akutbehandlung, Gruppentherapie, Psychotherapie per Video und mehr – eine Übersicht über die Leistungen:

Allgemeine Informationen und Hinweise zu Bewerbung und Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter:

Wichtige rechtliche Grundlagen für die Psychotherapie in der ambulanten Versorgung sowie für die psychotherapeutische Berufsausübung:

Praxisorganisation

Antragstellung, Begutachtung und Co.: In der Psychotherapie sind eine Reihe von Musterformularen im Einsatz. Mehr dazu lesen Sie hier:

Verordnung

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen – ebenso wie ihre anderen fachärztlichen Kolleginnen und Kollegen – Arzneimittelverordnungen im Bereich ihres Fachgebiets ausstellen. Fachfremde Verordnungen, die beispielsweise in den Bereich der hausärztlichen Versorgung fallen, können zu Rückforderungen durch die Krankenkassen führen.

Im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Versorgung dürfen bei psychischen Erkrankungen folgende Leistungen zulasten der GKV über die entsprechenden Formulare verordnet werden:

  • digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA): Muster 16
  • Heilmittel | Ergotherapie: Muster 13
  • Krankenbeförderung: Muster 4
  • Krankenhausbehandlung: Muster 2
  • psychiatrische häusliche Krankenpflege: Muster 12
  • psychotherapeutische Rehabilitation: Muster 61
  • Soziotherapie (nach Genehmigung durch die KV RLP): Muster 26 und Muster 27

Hinweise

Ergotherapie, psychiatrische häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, medizinische Rehabilitation, Krankenhausbehandlung, Krankenbeförderung

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnen. Diese bieten grundsätzlich die Chance, die psychotherapeutische Versorgung zu verbessern. Der Einsatz von DIGAs soll unter Abwägung von Chancen und Risiken im konkreten Fall für fachlich angemessen und förderlich sein:

Heilmittel

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Für die Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten dürfen ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Heilmittel beispielsweise in Form von Ergotherapie verordnen. Dies sollte nur im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts erfolgen. Verordnungen über Heilmittel für andere Fachgebiete (wie etwa der Orthopädie) sollen nicht ausgestellt werden, hier können Regressforderungen entstehen.

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können Ergotherapie verordnen – allerdings nur bei psychischen Erkrankungen sowie bei bestimmten Erkrankungen des zentralen Nervensystems und Entwicklungsstörungen.

Psychiatrische häusliche Krankenpflege

Folgende Gruppen dürfen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen:

  • Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychotherapie
  • Fachärztinnen und -ärzte in psychiatrischen Institutsambulanzen
  • Hausärztinnen und Hausärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie – sofern eine fachärztlich gesicherte Diagnose vorliegt (für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel sechs Wochen)

Arzneimittel

Die Wirtschaftlichkeit von Verordnungen wird zwischen den Krankenkassen und der KV RLP in Vereinbarungen festgehalten. Diese werden in regelmäßigen Abständen neu verhandelt.

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen bei der statistischen Auffälligkeitsprüfung im Arzneimittelbereich unterschiedlichen Systematiken:

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie (Kapitel 21, Kapitel 21 und 35 sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; Verordnungsprüfgruppe VPG 381) unterliegen den Regelungen der Arzneimittel- und Prüfvereinbarung. Für sie sind fachgruppenspezifische Ziele bzw. Zielquoten vereinbart. Diese werden jährlich neu zwischen den Krankenkassen und der KV RLP verhandelt.
  • Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie (mit Psychotherapie-Anteil von 90 Prozent und mehr) unterliegen aufgrund des niedrigen Verordnungsvolumens lediglich der Prüfvereinbarung, eine Bewertung der wirtschaftlichen Verordnungsweise erfolgt im Rahmen von Koordinierungsgesprächen.

Heilmittel

Ärztliche sowie nicht-ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen im Heilmittelbereich der Prüfvereinbarung zwischen den Krankenkassen und der KV RLP.

Qualität

In unserer Übersicht finden Sie alle rheinland-pfälzischen Qualitätszirkel, die aktuell bei der KV RLP gemeldet sind:

Komplexversorgung

Alles zum Behandlungsprogramm “Psychiatrische und psychotherapeutische Komplexversorgung für Erwachsene mit schweren psychischen Erkrankungen”:

Projekt "Diskurs Digitalisierung Psychotherapie" Landespsychotherapeutenkammer Reinland-Pfalz (LPK RLP)

Verträge

Psychiatrische Institutsambulanzen (PIA)

Die psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) erfüllen einen spezifischen Versorgungsauftrag speziell für Personen, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung eines solchen besonderen, krankenhausnahen Versorgungsangebotes bedürfen. Ziel ist es, Krankenhausaufnahmen zu vermeiden, stationäre Behandlungszeiten zu verkürzen und Behandlungsabläufe zu optimieren.

Das Leistungsangebot einer PIA umfasst das ganze Spektrum psychotherapeutischer und psychiatrischer Diagnostik und Therapie. Der Krankenhausträger, der den spezifischen Versorgungsauftrag für ein bestimmtes Patientenklientel übernimmt, muss sicherstellen, dass die für die ambulante psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung erforderlichen Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten, Ärztinnen, Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.

Vereinbarung

psychNAVi Rheinland-Pfalz

Das psychNAVi Rheinland-Pfalz fasst das psychiatrisch-psychotherapeutische Hilfesystem in Rheinland-Pfalz zusammen. Betroffene, Angehörige und im Gesundheitssystem Tätige können hier Angebote und Unterstützung in allen Bereichen finden.

Das psychNAVi Rheinland-Pfalz ist ein Projekt der Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V. (LZG), gefördert durch das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz (MWG).

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FR 7:30 – 15 Uhr

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