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Psychotherapeutische Versorgung

Auf dieser Seite finden Sie spezielle Informationen rund um die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit und die ambulante psychotherapeutische Versorgung.

Komplexbehandlung

Psychiatrische und psychotherapeutische Komplexbehandlung für Erwachsene mit schweren psychischen Erkrankungen

Projekt "Diskurs Digitalisierung Psychotherapie"
Landespsychotherapeutenkammer Reinland-Pfalz (LPK RLP)

Tätigkeit

Versorgungsangebot

Allgemeine Übersicht

Sprechstunden für Erstgespräche, Akutbehandlung, Gruppentherapie, Psychotherapie per Video und mehr – eine Übersicht über die Leistungen:

Gutachterverfahren

Allgemeine Informationen und Hinweise zu Bewerbung und Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter:

Rechtsnormen

Wichtige rechtliche Grundlagen für die Psychotherapie in der ambulanten Versorgung sowie für die psychotherapeutische Berufsausübung:

Häufige Fragen

Förderung

Gruppenpsychotherapie

Praxisorganisation

Musterformulare

Antragstellung, Begutachtung und Co.: In der Psychotherapie sind eine Reihe von Musterformularen im Einsatz. Mehr dazu lesen Sie hier:

Termine melden

Abwesenheit und Vertretung

Patienteninformationen

Verordnung

Übersicht

Verordnung von Arzneimitteln

Arzneimittel

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen – ebenso wie ihre anderen fachärztlichen Kolleginnen und Kollegen – Arzneimittelverordnungen im Bereich ihres Fachgebiets ausstellen. Fachfremde Verordnungen, die beispielsweise in den Bereich der hausärztlichen Versorgung fallen, können zu Rückforderungen durch die Krankenkassen führen.

Verordnungsfähige Leistungen

Im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Versorgung dürfen bei psychischen Erkrankungen folgende Leistungen zulasten der GKV über die entsprechenden Formulare verordnet werden:

  • digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA): Muster 16
  • Heilmittel | Ergotherapie: Muster 13
  • Krankenbeförderung: Muster 4
  • Krankenhausbehandlung: Muster 2
  • psychiatrische häusliche Krankenpflege: Muster 12
  • psychotherapeutische Rehabilitation: Muster 61
  • Soziotherapie (nach Genehmigung durch die KV RLP): Muster 26 und Muster 27

Hinweise

Zu den Themen Ergotherapie, Psychiatrische Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, medizinische Rehabilitation, Krankenhausbehandlung, Krankenbeförderung:

Verordnungen in Psychotherapiepraxen | KBV

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnen. Diese bieten grundsätzlich die Chance, die psychotherapeutische Versorgung zu verbessern. Der Einsatz von DIGAs soll unter Abwägung von Chancen und Risiken im konkreten Fall für fachlich angemessen und förderlich sein.

Weiterführende Informationen

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Heilmittel

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Für die Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten dürfen ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Heilmittel beispielsweise in Form von Ergotherapie verordnen. Dies sollte nur im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts erfolgen. Verordnungen über Heilmittel für andere Fachgebiete (wie etwa der Orthopädie) sollen nicht ausgestellt werden, hier können Regressforderungen entstehen.

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können Ergotherapie verordnen – allerdings nur bei psychischen Erkrankungen sowie bei bestimmten Erkrankungen des zentralen Nervensystems und Entwicklungsstörungen.

Psychiatrische häusliche Krankenpflege

Folgende Gruppen dürfen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen:

  • Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychotherapie

  • Fachärztinnen und -ärzte in psychiatrischen Institutsambulanzen

  • Hausärztinnen und Hausärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie – sofern eine fachärztlich gesicherte Diagnose vorliegt (für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel sechs Wochen)

 

Wirtschaftlichkeit

Die Wirtschaftlichkeit von Verordnungen wird zwischen den Krankenkassen und der KV RLP in Vereinbarungen festgehalten. Diese werden in regelmäßigen Abständen neu verhandelt.

Arzneimittel

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen bei der statistischen Auffälligkeitsprüfung im Arzneimittelbereich unterschiedlichen Systematiken:

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie (Kapitel 21, Kapitel 21 und 35 sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; Verordnungsprüfgruppe VPG 381) unterliegen den Regelungen der Arzneimittel- und Prüfvereinbarung. Für sie sind fachgruppenspezifische Ziele bzw. Zielquoten vereinbart. Diese werden jährlich neu zwischen den Krankenkassen und der KV RLP verhandelt.

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie (mit Psychotherapie-Anteil von 90 Prozent und mehr) unterliegen aufgrund des niedrigen Verordnungsvolumens lediglich der Prüfvereinbarung, eine Bewertung der wirtschaftlichen Verordnungsweise erfolgt im Rahmen von Koordinierungsgesprächen.

Heilmittel

Ärztliche sowie nicht-ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen im Heilmittelbereich der Prüfvereinbarung zwischen den Krankenkassen und der KV RLP.

Vereinbarungen

Richtlinien

Vergütung

Abrechnung | Leitfaden

Psychiatrische Institutsambulanzen (PIA)

Eine Patientin oder ein Patient darf nicht gleichzeitig in einer PIA und in einer psychotherapeutischen und/oder psychiatrischen Praxis des ambulanten Bereichs behandelt werden. Dies schreibt die bundeseinheitliche Vereinbarung zu PIA vor.

Das Leistungsangebot einer PIA umfasst das ganze Spektrum psychotherapeutischer und psychiatrischer Diagnostik und Therapie. Der Krankenhausträger, der den spezifischen Versorgungsauftrag für ein bestimmtes Patientenklientel übernimmt, muss sicherstellen, dass die für die ambulante psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung erforderlichen Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten, Ärztinnen, Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich, dass mit Übernahme des spezifischen Versorgungsauftrags die gesamte Behandlung einer Patientin oder eines Patienten in der Verantwortung der PIA liegt.

Die Behandlung in einer PIA und in einer psychotherapeutischen und psychiatrischen Praxis des ambulanten Bereichs ist somit nur auf Basis eines Kooperationsvertrags mit einzelnen Vertragspsychotherapeutinnen, Vertragspsychotherapeuten, Vertragsärztinnen und Vertragsärzten oder MVZ möglich – sofern die PIA über keine eigenen Behandlungskapazitäten verfügt. Die ambulante Tätigkeit muss dann jedoch direkt von der PIA vergütet werden, die Abrechnung der ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Leistungen zulasten der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung über die KV RLP ist in dem Fall nicht rechtmäßig.

Abgrenzung PIA zu psychiatrischer und psychotherapeutischer Komplexbehandlung

Die psychiatrische und psychotherapeutische Komplexbehandlung ist ein berufsgruppenübergreifendes, koordiniertes und strukturiertes Versorgungsangebot. Es basiert auf regionalen Zusammenschlüssen von psychotherapeutischen, ärztlichen und nichtärztlichen Fachkräften im Rahmen eines Kooperationsvertrags.

Im Gegensatz dazu bietet die PIA direkt am Krankenhaus eine ambulante, multimodale und multiprofessionelle Behandlung psychisch erkrankter Menschen.

Materialien

Qualität

Genehmigungspflichtige Leistungen

Qualitätsmanagement

Qualitätszirkel

In unserer Übersicht finden Sie alle rheinland-pfälzischen Qualitätszirkel, die aktuell bei der KV RLP gemeldet sind:

Hygiene

KV RLP Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 E-Mail service@kv-rlp.de
18. März 2024