Zulassung
Wer sich niederlassen und gesetzlich Krankenversicherte ärztlich oder psychotherapeutisch behandeln möchten, benötigt eine Zulassung. Die Zulassung ist eines der wichtigsten Steuerungselemente in der ambulanten medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten.
Inhalte
Zugelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten sind berechtigt, gesetzlich Krankenversicherte zu versorgen. Mit der Zulassung in Rheinland-Pfalz geht die Mitgliedschaft bei der KV RLP einher.
Jedes Mitglied ist damit an die Bestimmungen der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung gebunden. Die Bestimmungen sind in der Zulassungsverordnung festgelegt.
Geltende Bestimmungen
- Es muss eine Vollzeittätigkeit vorliegen. Mindestens 25 Stunden Sprechzeit in der Woche müssen den Patientinnen und Patienten angeboten werden. Bei Bedarf kann der Versorgungsauftrag auf die Hälfte reduziert werden.
- Die Sprechstunden müssen zu festen Zeiten am Sitz gehalten und auf dem Praxisschild vermerkt werden.
- Das Sprechstunden-Angebot selbst sollte einer ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung der Bevölkerung entsprechen.
- Weil eine Zulassung immer nur für den Ort der Niederlassung gilt, bedeutet jede räumliche Veränderung der Praxis eine Verlegung des Sitzes und muss deshalb erst durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden.
Ruhen der Zulassung
Wenn der vertragsärztlichen oder der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit vorübergehend nicht nachgegangen werden kann, aber abzusehen ist, dass sie bald wieder aufgenommen wird, spricht man vom Ruhen der Zulassung. Während der ruhenden Zulassung muss die Versorgung weiterhin sichergestellt sein. Das Ruhen einer Zulassung beschließt der Zulassungsausschuss.
Ende der Zulassung
Wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Zulassung die Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung aufnimmt, besteht die Gefahr, die Zulassung zu verlieren. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Sitz mit einer Zulassungsbeschränkung belegt ist. Auch ein Wegzug vom Sitz beendet die Zulassung. Wer seine Tätigkeit überhaupt nicht aufnimmt, nicht mehr ausübt oder seine Pflichten grob verletzt, kann seine Zulassung ebenfalls verlieren.
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Voraussetzungen
Eine vertragsärztliche oder vertragspsychotherapeutische Zulassung ist an bestimmte persönliche und strukturelle Voraussetzungen geknüpft. Grundvoraussetzungen sind die Approbation und ein Eintrag im Arzt- bzw. Psychotherapeutenregister.
Um der Tätigkeit überhaupt nachgehen zu können, muss aber auch die allgemeine Eignung belegt werden. So kann zum Beispiel nicht zugelassen werden, wer für seine Patientinnen und Patienten wegen anderer Verpflichtungen nicht genügend Zeit aufbringen kann.
Planungsbereiche
Als KV RLP sichern wir die Versorgung in Rheinland-Pfalz und gewährleisten, dass diese am Bedarf orientiert, gleichmäßig verteilt und für die Bürgerinnen und Bürger in Wohnortnähe gelegen ist.
Das Land ist in verschiedene Planungsbereiche aufgeteilt und wir tragen Sorge dafür, dass die Anzahl der Bevölkerung jedes Planungsbereichs in einem optimalen Verhältnis zur Anzahl der niedergelassenen Hausärztinnen und Hausärzte, Fachärztinnen und Fachärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten steht.
Von der jeweiligen Versorgungsdichte eines Gebiets hängt ab, ob dort weitere Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bestimmter Fachgruppen zugelassen werden können. Je nachdem spricht man dann von einem offenen oder einem gesperrten Planungsbereich. Für eine Zulassung muss also geklärt werden, ob für eine Fachgruppe noch Vertragsarztsitze offen sind bzw. welche Möglichkeiten für gesperrte Planungsbereiche in Frage kommen.
Zulassung trotz Sperre
Es gibt Möglichkeiten, trotz Sperre im Wunschgebiet zugelassen zu werden – etwa über den Weg der Praxisübernahme, das heißt über die Fortführung einer Praxis, deren Inhaberin oder Inhaber die vertragsärztliche bzw. vertragspsychotherapeutische Tätigkeit beenden will.
Auch die sogenannte qualitätsbezogene Sonderbedarfsfeststellung nach § 24 der Bedarfsplanungsrichtlinie kann im Ausnahmefall zur Zulassung führen, dies zum Beispiel dann, wenn die Bewerberin oder der Bewerber besondere Qualifikationen vorzuweisen hat. Die Zulassung als Belegärztin oder Belegarzt an einem Krankenhaus ist ebenfalls möglich. Sie ist allerdings auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit begrenzt.
Darüber hinaus kann zugelassen werden, wer eine Kooperation mit Kolleginnen und Kollegen der gleichen Fachrichtung eingeht und sich zur Einhaltung einer Leistungsbegrenzung verpflichtet. Die Kooperation kann dann über eine sogenannte Job-Sharing-Zulassung oder durch Anstellung erfolgen.
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Antragsverfahren
Wer an einem eigenen Sitz tätig werden möchte, stellt einen offiziellen Antrag auf Zulassung. Die Entscheidung trifft der Zulassungsausschuss. Beschlüsse über Zulassungsangelegenheiten fasst der Zulassungsausschuss in seinen Sitzungen.
Die Ausschussmitglieder und gegebenenfalls weitere Beteiligte werden von der vorsitzenden Person zwei Wochen vor der Sitzung eingeladen. Dabei wird ihnen bereits die Tagesordnung mitgeteilt. Über einen Antrag kann nur dann entschieden werden, wenn dieser rechtzeitig und vollständig vor dem jeweiligen Sitzungstermin eingereicht wird.
Der Zulassungsausschuss prüft anhand der eingereichten Unterlagen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, erteilt er unter Berücksichtigung aller Bestimmungen die Zulassung für den gewünschten Vertragsarztsitz.
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Zulassungsausschuss (Sitzungstermine)
Zulassungsbezirke (Karte)