Verträge
Die Vertragslandschaft in der ambulanten Versorgung ändert sich. Neben den Kollektivvertrag mit den Krankenkassen und die Vereinbarungen mit anderen Kostenträgern treten mehr und mehr die Selektivverträge.
Selektivverträge können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ebenso wie deren Verbünde auch unabhängig von einer Kassenärztlichen Vereinigung direkt mit den Krankenkassen abschließen. Weitere Leistungserbringende des Gesundheitswesens wie zum Beispiel Krankenhäuser oder Apotheken können ebenfalls am Vertrag beteiligt sein. Im Rahmen des SGB V etwa zählen zu den Selektivverträgen Vereinbarungen zur hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b) oder zur besonderen Versorgung (§ 140a).
Beratungsangebot
Die KV RLP steht Mitgliedern in Vertragsangelegenheiten umfassend zur Seite. Erhalten Sie Antworten auf Ihre Fragen zum Kollektivvertrag mit den rheinland-pfälzischen Krankenkassen und weiteren Kostenträgern. Lassen Sie sich darüber hinaus zum Thema Selektivverträge beraten: Wir zeigen Ihnen auf, worauf Sie beim Abschluss Ihres Vertrags achten sollten, und unterstützen Sie im Vorfeld von Vertragsgesprächen sowie in Verhandlungen. Das Angebot ist kostenfrei.