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Kooperation

Die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Tätigkeit bietet zahlreiche Möglichkeiten zur flexiblen Gestaltung – ein Überblick.

Kooperationsformen

Apparategemeinschaft

Neben den bekannten Laborgemeinschaften gibt es sogenannte Apparategemeinschaften. Die diagnostischen und therapeutischen Medizingeräte werden im Rahmen der Kooperationspartnerschaft gemeinsam angeschafft und genutzt.

Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Eine BAG kann mit nur einer Fachrichtung oder aber mit verschiedenen Fachrichtungen, an einem Ort oder mehreren Orten betrieben werden. Im Rahmen ihrer Partnerschaft treten die Beteiligten als Einheit nach außen auf, die Patientinnen und Patienten werden gemeinsam behandelt: Es wird nur eine Kartei geführt, die freie Arztwahl muss allerdings gegeben sein. Die Geräte, Räume und das Personal werden zusammen genutzt, die Abrechnung erfolgt gemeinsam, Gewinne und Verluste werden geteilt.

Die Beteiligten können sich gegenseitig vertreten. Bei einer fachübergreifenden BAG muss die Fachgebietsgrenze eingehalten werden. Ebenso dürfen genehmigungspflichtige Leistungen nur von der Person erbracht werden, die die Genehmigung dazu besitzt.

Örtliche und überörtliche BAG

Die örtliche BAG befindet sich an einem Sitz. Die überörtliche BAG ist über mehrere Sitze verteilt. Sie kann im Zuständigkeitsbereich einer KV liegen oder aber auch KV-bezirksübergreifend organisiert sein.

Die Beteiligten müssen sich in der überörtlichen BAG auf einen Hauptsitz verständigen. Die Wahl des Hauptsitzes ist für zwei Jahre bindend. Wichtig: Alle müssen ihre Versorgungspflicht an ihrem eigenen Sitz voll erfüllen. Eine Tätigkeit an den Sitzen der jeweils anderen darf nur zeitlich begrenzt ausgeübt werden.

Teil-BAG

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die unterschiedliche Teilleistungen anbieten, können sich in einer sogenannten Teil-BAG zusammenschließen. Ziel dieser Kooperationsform ist es, eine bessere und schnellere Diagnostik sowie eine aufeinander abgestimmte, zielgenaue Behandlung spezifischer Krankheiten zu bewirken.

Innerhalb der Teil-BAG behalten alle ihren Sitz unabhängig bei. Auch eine Beteiligung an mehreren Teil-BAG ist möglich. Eine Teil-BAG darf jedoch nicht geschlossen werden, um überweisungsgebundene, medizinisch-technische Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringenden zu erbringen.

Jobsharing-BAG

Eine weitere Möglichkeit der Tätigkeit in einem gesperrten Gebiet ist das Jobsharing. Die Inhaberin oder der Inhaber der Zulassung nimmt dabei eine Person gleichen Fachgebiets in seine Praxis auf, wodurch eine Jobsharing-BAG entsteht. Die Person muss im Rahmen einer Partnerschaft aufgenommen werden. In diesem Fall wird sie nach zehnjährigem Jobsharing bei der gleichen Vertragsärztin bzw. dem gleichen Vertragsarzt mit einem eigenen Sitz zugelassen.

Für die Zeit des Jobsharings darf der Umfang der GKV-Leistungen nicht wesentlich ausgeweitet werden. Eine weitere Regelung betrifft den Fall der Praxisabgabe durch die Person, die die Zulassung innehat. Scheidet diese aus, so hat die Person im Jobsharing nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf einen Vorrang vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern bei der Praxisübernahme.

Praxisgemeinschaft

Vertragsärztlich und vertragstherapeutisch Tätige können gemeinsam Räume und Einrichtungen einer Praxis nutzen und Personal beschäftigen. Die ärztliche bzw. psychotherapeutische Tätigkeit wird allerdings von jeder und jedem selbst erbracht und sie wird auch separat über eigene Honorarbescheide vergütet. Die Patientenkartei muss getrennt geführt und die KV RLP über die Gründung der Praxisgemeinschaft informiert werden. Eine besondere Genehmigung des Zulassungsausschusses ist nicht erforderlich.

Tätigkeit in Krankenhaus, Praxis oder MVZ

Die Tätigkeit an sich kann grundsätzlich auch in Form einer Anstellung oder im Rahmen einer Kooperation erfolgen. Neben einer Vollzulassung ist auch eine Nebentätigkeit von 13 Stunden in der Woche möglich.

Materialien

Formulare

Rechtsnormen

Verträge

  • Bundesmantelvertrag

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Anstellung

KV RLP Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 E-Mail service@kv-rlp.de
18. März 2024