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Entlassmanagement

Seit dem 1. Oktober 2017 sind Krankenhäuser verpflichtet, für Patientinnen und Patienten nach voll- und teilstationärem Aufenthalt oder nach Erhalt stationsersetzender Leistungen ein sogenanntes Entlassmanagement anzubieten.

Es dient zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach einer Krankenhausbehandlung. Die oder der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements(SGB V, § 39 Abs. 1a).

Materialien

Verordnungen

Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung:

  • analoge Regelungen zur ärztlichen Praxis, auch für die Wirtschaftlichkeitsprüfung
  • ausschließlicher Einsatz zertifizierter Software für die Bedruckung der Formulare
  • Verordnungen nur durch Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung

Soweit dies für die Versorgung der oder des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser seit dem 1. Oktober 2017 verordnen. Die Verordnung muss am Entlasstag erfolgen. Nur in entsprechenden Ausnahmefällen darf eine Hilfsmittelverordnung vor dem Entlasstag ausgestellt werden:

Rahmenvertrag § 3 Absatz 8 und § 6 Absatz 3

Die Verordnung erfolgt auf gesonderten Formularen, diese sind mit "Entlassmanagement" gekennzeichnet. Für inhaltliche Fragen wenden Sie sich bitte an:

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V.
Bauerngasse 7
55116 Mainz

Telefon 06131 286950
Fax 06131 2869595
mail@kgrp.de

Die Bestellung der Formulare erfolgt über:

RIECO DRUCK + DATEN GmbH & Co. KG
Industriestraße 28
67269 Grünstadt

Telefon 06359 93400
info@rieco.de

Mögliche Verordnungen

  • Arzneimittel: eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung

Für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen:

  • Verbandmittel
  • Heilmittel
  • Hilfsmittel
  • häusliche Krankenpflege
  • Soziotherapie
  • Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Pflegeversicherung

Soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander.

Verordnungsformulare

Die Verordnungsformulare für oben aufgeführte Verordnungen müssen mit "Entlassmanagement" gekennzeichnet werden. Gemäß Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gilt für Arzneimittelverordnungen im Rahmen des Entlassmanagements eine Einlösefrist, so dass diese Verordnungen nur innerhalb von drei Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden dürfen (AM-RL, §11 Absatz 4).

Handbuch

KBV-Handbuch "Verordnen im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V"

Verwandte Themen

Weiterführende Informationen wie Richtlinien und Ausfüllhinweise zu den einzelnen Themengebieten finden Sie hier:

Verordnungen

Ausfüllhinweise

Krankentransport

Im Rahmen des Entlassmanagements können Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte Krankentransportscheine für die so genannte Entlassfahrt ausstellen. Dies kann ein Krankentransport (zum Beispiel mit KTW) oder eine Krankenfahrt (zum Beispiel mit Taxi) zur ambulanten Behandlung in der Praxis, in ein Heim oder nach Hause sein. Das Formular (Muster 4) wird mit dem Sonderkennzeichen "Entlassmanagement" versehen. Auch hier gelten das Wirtschaftlichkeitsgebot und die gesetzlichen Regelungen.

Verwandte Themen

Weiterführende Informationen wie die Richtlinie und Ausfüllhinweise finden Sie hier:

Krankentransport

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Im Rahmen des Entlassmanagements können Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte bei medizinischer Notwendigkeit Verordnungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen ausstellen. Das Formular (Muster 63) wird mit dem Sonderkennzeichen "Entlassmanagement" versehen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

Weiterführende Links

Richtlinie des G-BA zur Verordnung von SAPV

Rahmenvertrag

Details des Entlassmanagements sind in einem Rahmenvertrag festgelegt, den die KBV, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband nach einer Schiedsamtsentscheidung abgeschlossen haben.

Weiterführende Links

Rahmenvertrag Entlassmanagement

Betriebsstätten- und Krankenhausarztnummer

Für die Verordnung von Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements muss auf den vertragsärztlichen Vordrucken seit dem 1. Oktober 2017 eine Betriebsstättennummer (BSNR) und eine Krankenhausarztnummer angegeben werden.

BSNR

Die versorgungsspezifische BSNR für das Entlassmanagement wird nach Antragstellung von der KV RLP erteilt. Diese BSNR muss mit den Ziffern 75 beginnen. Andere BSNR sind im Rahmen des Entlassmanagements nicht gültig.

LANR

Seit dem 1. Juli 2020 müssen alle in Krankenhäusern und deren Ambulanzen tätigen Ärztinnen und Ärzte mit einer individuellen, eindeutig zuordenbaren Krankenhausarztnummer im Krankenhausarzt-Verzeichnis (KHANR-VZ) gelistet sein. Diese wird auf allen Verordnungen im Entlassmanagement im Feld "Arzt-Nr." angegeben.

Die seit 1. Oktober 2017 anzugebende Pseudo-Arztnummer (4444444XX) mit Fachgruppencode gilt ab sofort nicht mehr.

Weiterführende Links

Entlassmanagement | kbv.de

Verwandte Themen

KV RLP Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 E-Mail service@kv-rlp.de
19. März 2024