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Anstellung

Um Berufliches und Privates in eine gute Balance zu bringen, möchten sich immer mehr Ärztinnen und Ärzte  anstellen lassen. Doch was bedeutet eine Anstellung für Sie? Egal, ob Sie jemanden anstellen möchten oder selbst angestellt sein wollen, hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu den Rechten und Pflichten.

Möglichkeiten

Eine Hand hält ein Puzzleteil mit einem abgebildeten Fragezeichen

Anstellung ja, nein, vielleicht? Als Entscheidungshilfe finden Sie hier die verschiedenen Möglichkeiten im Überblick und Informationen zu den finanziellen Fördermöglichkeiten in Rheinland-Pfalz.

Gründe

Für Angestellte

Beantworten Sie eine der Fragen mit Ja, sollten Sie sich näher mit den Möglichkeiten einer Anstellung befassen:

  • Möchten Sie in die ambulante Versorgung einsteigen und die Abläufe in einer Praxis kennenlernen, ohne direkt eine eigene Praxis zu führen?
  • Haben Sie eine Praxis in Aussicht, die Sie eventuell übernehmen möchten, und wollen diese zunächst als Angestellte oder Angestellter kennenlernen?
  • Sind Sie Inhaber einer Praxis und möchten diese an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger abgeben und als Angestellte oder Angestellter weiterhin Ihre Patientinnen und Patienten behandeln?
  • Möchten Sie im ambulanten Bereich arbeiten und legen Wert auf geregelte Arbeitszeiten, ein festes Gehalt und ein geringes wirtschaftliches Risiko?
  • Möchten Sie zugunsten von Familie und Freizeit gerne in Teilzeit arbeiten, mit wenigen bis gar keinen Bereitschaftsdiensten statt Nachtdiensten im Krankenhaus?

Für Anstellende

Beantworten Sie eine der Fragen mit Ja, sollten Sie sich näher mit den Möglichkeiten einer Anstellung befassen:

  • Wünschen Sie sich Entlastung im Praxisalltag zur Behandlung Ihrer Patientinnen und Patienten?
  • Möchten Sie Ihr Leistungsangebot oder Ihre Leistungsmenge ausweiten?
  • Möchten Sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für Ihre Praxis in das Praxisgeschäft einführen und später die Praxis komplett übergeben?
  • Möchten Sie Ihre Praxis an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger abgeben und selbst bis zum Ruhestand weiterhin als Ärztin oder Arzt tätig sein?

Anstellungsmöglichkeiten

Für die ambulante Versorgung ist Deutschland in verschiedene Planungsbereiche aufgeteilt. So soll eine flächendeckende Versorgung sichergestellt werden. Ob die Möglichkeiten für eine Anstellung besteht, hängt im Wesentlichen davon ab, ob der jeweilige Planungsbereich offen oder gesperrt ist.

Für Angestellte

Offener Planungsbereich

Ist der für Sie interessante Planungsbereich offen, stehen die Chancen für eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss gut.

Geschlossener Planungsbereich

Ist ein Planungsbereich gesperrt, besteht hier eine sogenannte Überversorgung. Eine Anstellung ist nur dann möglich, wenn

  • eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt oder eine Vertragspsychotherapeutin bzw. ein Vertragspsychotherapeut in dem Planungsbereich auf die Zulassung verzichtet,
  • eine anderes Angestelltenverhältnis in dem Planungsbereich endet oder
  • die Anstellung in Verbindung mit einer Leistungsbegrenzung erfolgt. Das heißt, Sie und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber müssen aus dem gleichen Fachgebiet sein und sich die Leistungsmenge teilen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Zugelassene oder ein Zugelassener aus Altersgründen etwas kürzer treten möchte. Diese Form der Anstellung kann also eine gute Übergangslösung sein. Es gibt die Option, diese Anstellung mit Leistungsbegrenzung in eine Anstellung ohne Leistungsbegrenzung umzuwandeln, wenn der Planungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt geöffnet wird.

Egal, ob offen oder gesperrt: Wenn Sie an einer Anstellung interessiert sind, wenden Sie sich in jedem Fall an die KV RLP. So können Ihre ganz individuellen Möglichkeiten besprochen werden. Wenn Sie schauen möchten, welche Praxen derzeit Angestellte suchen, dann nutzen Sie den Online-Anzeigenmarkt der KV RLP. Gerne können Sie auch selbst mit einer Anzeige eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber suchen.

Sonderfälle

Weiterbildung

Wenn Sie sich selbst als Ärztin oder Arzt in Weiterbildung anstellen lassen möchten, unterscheidet sich diese Form der Anstellung von der Anstellung einer Ärztin oder eines Arzt mit einer bereits abgeschlossenen Facharztweiterbildung. Wenn Sie mehr zur Weiterbildung wissen möchten oder auf der Suche nach einer Weiterbildungspraxis sind, nutzen Sie die Informationen auf der Website der KV RLP und den Anzeigenmarkt.

Ende der Weiterbildungszeit in der Praxis und dann?

Hier bietet Ihnen die KV RLP die Möglichkeit, dass Sie bis zu Ihrem Fachgespräch, bis zu einer Anstellung oder bis zu Ihrer eigenen Zulassung bis zu sechs Monate weiter als Ärztin oder Arzt tätig sein können. Die Beschäftigung bis zu Ihrer Anstellung oder Niederlassung kann in Ihrer ehemaligen Weiterbildungspraxis oder in einer anderen Praxis in Rheinland-Pfalz stattfinden. Details dazu erfahren Sie in der Assistenten-Richtlinie der KV RLP. 

Kennenlernen einer Praxis

Wenn Sie planen, sich in einer Praxis anstellen zu lassen oder sie zu übernehmen, können Sie sich für die Kennenlernphase als Sicherstellungsassistentin oder Sicherstellungsassistent anstellen lassen. Details dazu finden Sie in der Assistenten-Richtlinie der KV RLP.

Für Anstellende

Offener Planungsbereich

Ist Ihr Planungsbereich offen, können Sie als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber einen zweiten Sitz für eine angestellte Ärztin oder einen angestellten Arzt beantragen. Je nach vereinbarter Arbeitszeit erhöht sich das Budget Ihrer Praxis. Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter darf somit zusätzliche Leistungen erbringen, die entsprechend dem Honorarverteilungsmaßstab der KV RLP vergütet werden. Dabei kann die Anstellung fachfremd oder fachgleich sein.

Geschlossener Planungsbereich

Ist der Planungsbereich gesperrt, steht für die Angestellte oder den Angestellten kein freier Arztsitz zur Verfügung. Eine Anstellung ist nur dann möglich, wenn

  • eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt oder eine Vertragspsychotherapeutin bzw. ein Vertragspsychotherapeut in dem Planungsbereich auf die eigene Zulassung zugunsten einer anderen Vertragsärztin, eines Vertragsarztes, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eines Medizinischen Versorgungszentrums verzichtet,
  • die Anstellung mit Leistungsbegrenzung erfolgt. Dabei darf die Leistungsmenge Ihrer Praxis nicht ausgeweitet werden. Sie legen sich vor dem Zulassungsausschuss auf eine Leistungsbegrenzung fest. Dennoch gibt es eine Option für die Zukunft: Wenn ein gesperrter Planungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt geöffnet wird, wird eine Anstellung mit Leistungsbegrenzung in eine Anstellung ohne Leistungsbegrenzung umgewandelt, wenn die Praxis im Zulassungsverfahren den Zuschlag erhält. Die Angestellte oder der Angestellte muss bei einer Leistungsbegrenzung aus dem gleichen Fachgebiet kommen, oder
  • Sie auf Ihre Zulassung verzichten, zum Beispiel, um sich selbst – mit einer Leistungsbegrenzung – anstellen zu lassen.

Egal, ob offen oder gesperrt: Wenn Sie eine Anstellung in Erwägung ziehen, wenden Sie sich an das Team der Zulassungs- und Kooperationsberatung der KV RLP. Nutzen Sie für Ihre Suche nach einer Angestellten oder einem Angestellten den Anzeigenmarkt der KV RLP.

Sonderfälle

Weiterbildung

Die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes in Weiterbildung unterscheidet sich in vielen Punkten von der Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer bereits abgeschlossenen Facharztweiterbildung. Wenn Sie mehr zur Weiterbildung wissen möchten und vielleicht in Ihrer Praxis eine Weiterbildung anbieten möchten, nutzen Sie die Informationen auf der Website der KV RLP oder fragen das Team der Weiterbildung.

Übrigens: Auch wenn Ihre Weiterbildungszeit in der Praxis abgeschlossen ist, besteht die Möglichkeit, bis zum Fachgespräch oder bis zur eigenen Zulassung als Ärztin oder Arzt angestellt zu sein. Die Beschäftigung bis zu einer Anstellung oder Niederlassung kann in Ihrer ehemaligen Weiterbildungspraxis oder in einer anderen Praxis in Rheinland-Pfalz stattfinden. Details dazu erfahren Sie in der Assistenten-Richtlinie der KV RLP.

Kennenlernen einer Praxis

Wenn Sie planen, Ihre Praxis abzugeben, können Sie für die gemeinsame Kennenlernphase eine Ärztin oder einen Arzt als Sicherstellungsassistentin oder Sicherstellungsassistent anstellen oder aber nach erfolgter Übergabe der Praxis selbst  für eine Einarbeitungszeit bis zu sechs Monate als Sicherstellungsassistentin oder Sicherstellungsassistent in der Praxis tätig sein. Details dazu finden Sie in der Assistenten-Richtlinie der KV RLP.

Gesellschaftsanteile im MVZ

Für Angestellte

Wenn Sie in einem medizinischen Versorgungszentrum, kurz MVZ, angestellt sind, können Sie unter Umständen auch Mitunternehmerin oder Mitunternehmer werden. Denn: Das Terminservice- und Versorgungsgesetz bietet Ihnen die Möglichkeit, jederzeit Anteile von ärztlichen Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern des MVZ zu übernehmen. Das spielt vor allem eine Rolle, wenn ärztliche Gründungsmitglieder ausscheiden und die Zulassung des MVZ damit gefährdet ist. Wichtig ist, dass Sie weiterhin in dem MVZ tätig sind.

Gut zu wissen: Falls diese Option für Sie in Frage kommt, sollten Sie sich steuerrechtlich beraten lassen. Klären Sie auch mit Ihrem Rentenversicherungsträger, welche Auswirkungen die Kombination aus Anstellung und Unternehmertum auf Ihre Sozialversicherungspflicht hat.

Für Anstellende

Wenn Sie Gründungsmitglied eines MVZ sind und Sie oder andere Gründungsmitglieder aus Altersgründen oder privaten Gründen ausscheiden oder Gesellschaftsanteile verkaufen  möchten, bietet das Gesetz eine Möglichkeit für den Erhalt des MVZ. Denn: Angestellte Ärztinnen und Ärzte können Gesellschaftsanteile übernehmen. Und zwar jederzeit. Wichtig ist jedoch, dass die angestellte Ärztin oder der angestellte Arzt weiterhin im MVZ tätig ist.

Lassen Sie sich am besten von der KV RLP beraten.

Finanzielle Förderung

Für Angestellte

Das Ziel und die gesetzliche Aufgabe der KV RLP ist es, die ambulante vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung in Rheinland-Pfalz zu sichern. Dafür braucht sie Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die sich zulassen oder anstellen lassen möchten. Um dies zu fördern, bietet die KV RLP finanzielle Unterstützung durch den Strukturfonds an.

Wenn Sie zum Beispiel in einem der ausgewiesenen Fördergebiete eine Praxis gründen oder übernehmen möchten, können Sie einmalig bis zu 39.000 Euro aus dem Strukturfonds erhalten. Wenn Sie die Anstellung in einem der Fördergebiete wählen, erhält Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber bis zu 650 Euro pro Monat als Fördergeld, maximal bis zu fünf Jahre.

Für Anstellende

Wenn Sie überlegen, eine Ärztin oder einen Arzt anzustellen, sollten Sie die Fördermöglichkeiten der KV RLP kennen. Denn: In ausgewiesenen Fördergebieten können Sie auf Antrag bis zu 60 Monate lang 650 Euro pro Monat für eine Angestellte oder einen Angestellten in Vollzeit erhalten. Bei einer Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Betrag entsprechend. Bedingung:

  • Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter muss nach dem Beginn der Förderung fünf Jahre im Angestelltenverhältnis vertragsärztlich tätig sein, um die volle Förderung auszuschöpfen.
  • Wird der genehmigte Beschäftigungsumfang reduziert, ist dies unverzüglich mitzuteilen, da dies unter Umständen zu einer Reduzierung der Förderung führen kann.
  • Wird das Angestelltenverhältnis innerhalb dieses Zeitraumes vorzeitig beendet, kann eine weitere Anstellung bis zum Ende des Fünfjahreszeitraumes gefördert werden.
  • Die Angestellte oder der Angestellte darf vorher nicht im gleichen Fördergebiet bereits angestellt oder niedergelassen gewesen sein.
  • Der Antrag auf Förderung durch den Strukturfonds kann frühestens nach Eingang des vollständigen Antrags auf Genehmigung der Anstellung beim Zulassungsausschuss gestellt werden. Er ist spätestens einen Monat nach Tätigkeitsaufnahme einzureichen.

Möchten Sie mehr wissen? Dann lesen Sie online alles über den Strukturfonds und wenden sich danach für eine Beratung an die KV RLP.

Für einen guten Start

Eine Hand setzt mit einem Stift ein Kreuz in ein Kästchen

Wenn Sie sich für eine Anstellung entscheiden, geht es Schritt für Schritt an die Detailsvom Zulassungsverfahren bis zum Arbeitsvertrag ist es wichtig, sich gut vorzubereiten.

Zulassung

Für Angestellte

Wenn Sie als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt in Rheinland-Pfalz tätig werden möchten, muss dies vorab von dem zuständigen Zulassungsausschuss in Rheinland-Pfalz genehmigt werden.

Schritt 1 – Eintrag im Arztregister

Erste Voraussetzung für die Genehmigung einer Anstellung in Rheinland-Pfalz ist Ihr Eintrag im Arztregister der KV RLP. Darum kümmern Sie sich selbst und nicht Ihre zukünftige Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber.

Für eine Eintragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • unterschriebenes Antragsformular
  • Geburtsurkunde
  • Zeugnis Staatsexamen
  • Promotionsurkunde
  • Approbationsurkunde
  • Urkunden zur Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung
  • Zeugnisse über Tätigkeiten seit dem Staatsexamen

Alle Unterlagen müssen im Original oder in amtlich beglaubigter Form vorgelegt werden.

Wichtig: Achten Sie bei dem Antragsformular auf die richtige Angabe Ihrer Fachrichtung, insbesondere wenn sich Ihre Fachrichtung von der Ihrer zukünftigen Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers unterscheidet.

Tipp: Tragen Sie Ihre Unterlagen zusammen und machen Sie einen Termin mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Arztregisters der KV RLP, um die Eintragung zu veranlassen. Wenn Sie die Unterlagen persönlich vorlegen, brauchen Sie keine Beglaubigungen und keinen Postversand.

Sobald Sie registriert sind, erhalten Sie Ihre persönliche sogenannte lebenslange Arztnummer, kurz LANR.

Wenn Sie in einem anderen Bundesland registriert sind, teilen Sie dies im Rahmen des Anstellungsantrags mit, sodass die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses Ihre Unterlagen anfordern kann. Sobald die Anstellung genehmigt ist, erfolgt die Umschreibung Ihrer Daten durch das Arztregister.

Für die Eintragung in das Arztregister erhalten Sie eine Rechnung für die Antragsgebühr in Höhe von 100 Euro.

Schritt 2 – Anstellungsantrag

Wenn Sie einen passenden Arbeitsplatz als Angestellte oder Angestellter im ambulanten Bereich in Aussicht haben, stellt Ihre zukünftige Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber einen Antrag bei dem jeweiligen Zulassungsausschuss.

Dazu benötigt sie oder er von Ihnen Folgendes:

  • Ihren Auszug aus dem Arztregister, in dem Sie registriert sind
  • Ihren unterschriebenen Lebenslauf
  • behördliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Ihre Unterschrift auf dem Antrag auf Anstellung
  • den unterschriebenen Arbeitsvertrag (üblicherweise mit Vorbehalt zur Genehmigung)

Wichtig: Prüfen Sie Ihre eingetragenen Daten im Anstellungsantrag genau, insbesondere die richtige Angabe Ihrer Fachrichtung, die Ausweisung der wöchentlichen Arbeitszeit und den Tätigkeitsort.

Um das weitere Antragsverfahren kümmert sich Ihre zukünftige Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber.

Für Anstellende

Wenn Sie eine Ärztin oder einen Arzt anstellen möchten, brauchen Sie dafür die Genehmigung des jeweiligen Zulassungsausschusses in Rheinland-Pfalz.

Der Antrag

Grundsätzlich stellen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber den Antrag auf Anstellung für Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten. Dazu benötigen Sie Folgendes von ihr oder ihm:

  • Auszug aus dem Arztregister, in dem sie oder er registriert ist
  • ihren oder seinen unterschriebenen Lebenslauf
  • ihr oder sein behördliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • ihre oder seine Unterschrift auf dem Anstellungsantrag
  • den unterschriebenen Arbeitsvertrag (üblicherweise mit Vorbehalt zur Genehmigung)

Für den Auszug aus dem Arztregister gilt Folgendes:

  • Ist sie oder er in keinem Arztregister in Deutschland registriert, muss sie oder er sich zunächst im Arztregister der für seinen Wohnort zuständigen KV eintragen lassen. Weisen Sie sie oder ihn darauf hin und planen Sie entsprechend Zeit mit ein.
  • Ist sie oder er in einem anderen Bundesland registriert, verweisen Sie darauf in dem Antrag. Dann fordert die KV RLP die Daten an und kümmert sich um die Eintragung.
  • Weisen Sie sie oder ihn darauf hin, bei der Ein- oder Umtragung auf die richtige Angabe der Fachrichtung zu achten, insbesondere, wenn Sie unterschiedliche Fachrichtungen haben, damit es kein unnötiges Problem bei der Genehmigung gibt.

Zusammen mit dem ausgefüllten Antrag reichen Sie die Unterlagen postalisch ein. Die Unterlagen werden von der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses im Vorfeld gesichtet und anschließend für eine Sitzung des Zulassungsausschusses vorgesehen.

Sie erhalten eine Bestätigung des Eingangs Ihres Antrags. Sofern der Antrag in der Regel sechs Wochen vor einer Sitzung des Zulassungsausschusses eingeht und die Unterlagen vollständig sind, wird er meist auch in dieser Sitzung entschieden werden. Die Termine des Ausschusses finden Sie auf der Website der KV RLP.

Nach dem Eingang Ihres Antrags erhalten Sie eine Rechnung für die Antrags- und Beschlussgebühr. Grundlage ist § 46 Ärzte-ZV.

Die Entscheidung

Der Zulassungsausschuss besteht paritätisch aus drei vertretenden Personen der Krankenkassen und aus drei vertretenden Personen der Ärzteschaft bzw. vier vertretenden Personen der Psychotherapeutenschaft. Hier entscheidet nicht die KV RLP. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses hängt dabei von zwei gesetzlich verankerten Grundlagen ab. Zum einen von der Bedarfsplanung, das heißt: Erlaubt die Bedarfsplanung eine weitere Zulassung oder Anstellung in der beantragten Fachrichtung und dem Planungsbereich? Zum anderen von persönlichen Kriterien, die den Anforderungen genügen sollten, die in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) niedergelegt sind.

Aussicht auf Zusage?

Das Zulassungsverfahren ist an komplexe gesetzliche Bestimmungen gebunden. Um wertvolle Zeit zu sparen, gilt: Nutzen Sie bei Interesse an einer Anstellung frühzeitig die Beratung der KV RLP. Das Team der Zulassungs- und Kooperationsberatung prüft mit Ihnen Ihre individuellen Möglichkeiten und Spielräume und begleitet Sie auch im Zulassungsprozess. Das Team der Abteilung Sicherstellung der KV RLP erklärt Ihnen gerne das Zulassungsverfahren mit seinen Formalitäten und berät Sie auch zu den Erfolgsaussichten Ihres Antrags. Außerdem beantwortet gerne auch die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses Ihre Fragen.

Gut zu wissen: Denken Sie daran, bereits vor diesem Antrag die genehmigungspflichtigen Leistungen für Ihre zukünftige Angestellte oder Ihren Angestellten zu beantragen. So sparen Sie wertvolle Zeit. Außerdem: Kennen Sie die finanziellen Förderungen der KV RLP für Anstellungen? Sprechen Sie mit dem Team der Sicherstellung der KV RLP, ob für Ihre geplante Anstellung eine Förderung möglich ist und wie Sie diese beantragen können.

Genehmigungspflichtige Leistungen

Für Angestellte

Grundsätzlich gilt: Rund 50 Prozent aller ärztlichen Leistungen im ambulanten Bereich dürfen nur mit einer vorherigen Genehmigung der KV RLP erbracht werden. Das gilt auch für Sie als Angestellte oder Angestellter.

Die Genehmigung beantragt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber. Sie unterschreiben diese Anträge und erhalten im Anschluss von der KV RLP eine Kopie der Genehmigungen für Ihre Unterlagen. Die KV RLP kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die fachlichen Qualifikationen sowie die räumlichen, organisatorischen, personellen und/oder apparativen Voraussetzungen erfüllt sind. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind die Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), bundeseinheitliche Qualitätssicherungsvereinbarungen, die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder Selektivverträge.

Wichtig zu wissen: Genehmigungen sind immer an die Person und an den Praxisstandort gebunden. Genehmigungen von früheren oder weiteren Arbeitgebern oder von anderen Praxisstandorten gelten nicht. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber muss für alle Leistungen neue Genehmigungen beantragen. Welche Leistungen genehmigungspflichtig sind und welche Voraussetzungen es dafür gibt, können Sie online nachlesen.

Genehmigungspflichtige Leistungen

Für Anstellende

Hier sind Sie in der Pflicht. Stellen Sie – am besten vor dem oder parallel zum Zulassungsverfahren – für Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten alle Anträge für die genehmigungspflichtigen Leistungen bei der KV RLP. Erst nach den Genehmigungen darf sie oder er diese Leistungen in Ihrer Praxis erbringen und auch erst dann können Sie diese über Ihre Quartalsabrechnung abrechnen.

Gut zu wissen:

  • Genehmigungen sind immer an die Person und an den Praxisstandort gebunden. Das heißt: Genehmigungen von früheren oder weiteren Arbeitgebern und von anderen Praxisstandorten sind ungültig. Sie müssen alle Genehmigungen neu beantragen.
  • Falls Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter auch in einer Nebenbetriebsstätte tätig werden soll, müssen Sie auch für diesen Standort eine separate Genehmigung beantragen.
  • Die Genehmigungen können von Ihren eigenen Genehmigungen abweichen. Entscheidend ist, dass Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter alle fachlichen Qualifikationen sowie der Standort alle die räumlichen, organisatorischen, personellen und/oder apparativen Voraussetzungen erfüllen.
  • Falls Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter Leistungen in Ihrer Praxis erbringen soll, die Sie selbst nicht erbringen und die per Software dokumentationspflichtig sind, denken Sie daran, in Ihrem Praxisverwaltungssystem das entsprechende Modul einrichten zu lassen.
  • Da rund 50 Prozent aller ärztlichen Leistungen im EBM genehmigungspflichtig sind, stellen Sie in der Regel für viele Leistungen einen Antrag. Dabei genügt es, wenn Sie nur einmal das Deckblatt mit den Basisdaten ausfüllen und auf den weiteren Formularen darauf verweisen.
  • Wichtig ist, dass auch Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter den Antrag unterschreibt.

Planen Sie für das Genehmigungsverfahren rund zwei Wochen Bearbeitungszeit in der KV RLP ein. Alle Anträge und Voraussetzungen finden Sie online.

Genehmigungspflichtige Leistungen

Arbeitsvertrag

Für Angestellte

Ein Angestelltenverhältnis wird grundsätzlich in einem Arbeitsvertrag schriftlich fixiert. Ob Vergütung, Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch – es gelten alle regulären arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Tarifvertrag? Gerade der Punkt Vergütung ist für Sie sicher wichtig. Da es für angestellte Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich noch keinen Tarifvertrag gibt, können Sie die Tarifverträge der kommunalen Krankenhäuser als Orientierung für Ihre Vergütungswünsche nutzen. Damit sich das ändert, erarbeiten der Marburger Bund NRW/RLP und der Hausärzteverband Rheinland-Pfalz gemeinsam einen Tarifvertrag.

Neben den regulären Inhalten sollten Sie weitere Themen mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber im Vorfeld klären und gegebenenfalls auch im Arbeitsvertrag oder in einem  Nebenvertrag festhalten. Dazu zählen unter anderem:

  • Vergütung für Gutachten oder Bereitschaftsdienste
  • Ausgleich für Mehrarbeit
  • Mitbenutzung eines Praxis-Fahrzeugs oder Kilometergeld bei Nutzung des eigenen PKW
  • Deckungssumme der Haftpflichtversicherung
  • Zeitaufwand für die gesetzliche Fortbildungspflicht als Arbeitszeit?
  • Verschwiegenheitserklärung für Praxisdaten

Ganz klar: Die KV RLP darf Ihnen keine Beratung in arbeitsrechtlichen Fragen anbieten. Lassen Sie sich deshalb juristisch beraten. Neben Anwaltskanzleien bieten auch verschiedene Vereine und Verbände ihren Mitgliedern juristische Unterstützung an. Hier finden Sie einen beispielhaften Auszug:

Für Anstellende

Sie schließen mit Ihrer angestellten Ärztin oder Ihrem angestellten Arzt einen Arbeitsvertrag wie Sie es auch mit Ihren Praxismitarbeiterinnen und Praxismitarbeitern gemacht haben. Für die Höhe der Vergütung können Sie die Tarifverträge der kommunalen Krankenhäuser als Anhaltspunkte nutzen.

Denken Sie daran: Handelt es sich um eine Weiterbildung, sollten Sie die finanziellen Fördermöglichkeiten durch die KV RLP prüfen.

Zusätzlich zu den regulären arbeitsrechtlichen Vorschriften sollten Sie gemeinsam weitere Themen frühzeitig besprechen und gegebenenfalls vertraglich festlegen.

Dazu zählen unter anderem:

  • Vergütung für Gutachten oder Bereitschaftsdienste
  • Ausgleich für Mehrarbeit
  • Mitbenutzung eines Praxis-Fahrzeugs oder Kilometergeld bei Nutzung des eigenen PKW
  • Zeitaufwand für die gesetzliche Fortbildungspflicht als Arbeitszeit?
  • Verschwiegenheitserklärung für Praxisdaten
  • Vorbehalt der Genehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss

Insbesondere letzter Punkt ist wichtig. Sie müssen den von beiden Seiten unterzeichneten Arbeitsvertrag zusammen mit dem Zulassungsantrag einreichen. Mit dem Vorbehalt im Arbeitsvertrag sind Sie auf der sicheren Seite, falls dem Antrag nicht zugestimmt wird.

Der Arbeitsvertrag wird vom Zulassungsausschuss gesichtet und juristisch geprüft. Deshalb lassen Sie sich idealerweise im Vorfeld juristisch beraten, sprechen Sie mit anstellenden Kolleginnen und Kollegen oder prüfen Sie, ob Arbeitsvertragsvorlagen im Internet für Sie passend sind. Diese werden von einigen Vereinen und Verbänden zur Verfügung gestellt. Hier finden Sie einige Beispiele:

Wichtig: Diese Informationen sind ein reiner Informationsservice der KV RLP zur ersten Orientierung und stellen keine juristische Beratung in arbeitsrechtlichen Fragen dar.

Zulassung

Sozialversicherung

Für Angestellte

Alle Sozialversicherungen werden von Ihrem Bruttoentgelt monatlich erhoben. Die meisten Versicherungen werden wie bei den anderen Praxisangestellten gehandhabt, dennoch gibt es Besonderheiten für Sie.

Rentenversicherung

Besonders wichtig für Sie: Da Sie als Ärztin oder als Arzt generell über das berufsständische Versorgungswerk rentenversichert sind, ist es wichtig, dass Sie sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sonst müssen Sie Doppelbeiträge zahlen. Für die Befreiung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn Ihrer neuen Tätigkeit einen schriftlichen Antrag an die zuständige Versorgungseinrichtung stellen.

Achtung: Sie müssen bei jedem Tätigkeits- und Arbeitgeberwechsel innerhalb von drei Monaten einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Das gilt beispielsweise auch, wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Praxis an einen Nachfolger abgibt und Sie demnach eine neue Arbeitgeberin oder einen neuen Arbeitgeber haben. Ebenfalls relevant ist eine wesentliche Änderung Ihres Tätigkeitsfeldes. Erkundigen Sie sich in diesem Fall bei der Deutschen Rentenversicherung. Im Zweifel stellen Sie vorsorglich einen neuen Befreiungsantrag.

Wenn Sie den Antrag erst nach der Drei-Monats-Frist stellen, erhalten Sie die Befreiung auch erst für die Zukunft, das heißt erst ab dem Tag des Antragseingangs bei der Deutschen Rentenversicherung.

Übersicht der Versorgungswerke | Landesärztekammer Rheinland-Pfalz

Krankenversicherung

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sich, müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung sowie Ihre Sozialversicherungsnummer geben. Übersteigt Ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze, haben Sie die Wahl, weiterhin freiwillig gesetzlich krankenversichert zu sein oder sich privat zu versichern. Sollten Sie bereits privat versichert sein, fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach, welche Angaben bei Ihrer Arbeitsstelle benötigt werden.

Pflegeversicherung

Wenn Sie kinderlos sind, wird neben dem Pflichtbeitrag auch ein Zusatzbeitrag erhoben.

Arbeitslosenversicherung

Beim Abzug der Arbeitslosenversicherung gibt es keine Besonderheiten.

Unfallversicherung

Für die Beiträge bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege kommt alleine Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber auf.

Für Anstellende

Alle Sozialversicherungen werden von dem Bruttoentgelt Ihrer Angestellten oder Ihres Angestellten monatlich erhoben. Sie zahlen den jeweiligen Arbeitgeberanteil. Die meisten Versicherungen werden wie bei den anderen Praxisangestellten gehandhabt, dennoch gibt es Besonderheiten für Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten.

Rentenversicherung

Besonders wichtig für Sie: Ihre angestellte Ärztin oder Ihr angestellter Arzt ist generell über das berufsständische Versorgungswerk rentenversichert. Damit keine Doppelbeiträge anfallen, muss sie oder er sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wenn keine Befreiung vorliegt, sind Sie als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum Versorgungswerk die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Falls Sie diese Beiträge nicht im Rahmen der Lohnabrechnung einbehalten, tragen Sie allein das wirtschaftliche Risiko. Weisen Sie deshalb zu Ihrem eigenen Schutz Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten darauf hin, innerhalb von drei Monaten nach Beginn der neuen Tätigkeit einen schriftlichen Antrag an die zuständige Versorgungseinrichtung zu stellen.

Achtung: Es muss bei jedem Tätigkeits- und Arbeitgeberwechsel innerhalb von drei Monaten ein neuer Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Das gilt beispielsweise auch, wenn es eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes Ihrer Angestellten oder Ihres Angestellten gibt. Weisen Sie Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten darauf hin, sich bei einem Wechsel bei der Deutschen Rentenversicherung zu informieren und im Zweifel vorsorglich einen neuen Befreiungsantrag zu stellen.

Wenn Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter den Antrag erst nach der Drei-Monats-Frist stellt, gilt die Befreiung auch erst für die Zukunft, das heißt erst ab dem Tag des Antragseingangs bei der Deutschen Rentenversicherung. So lange müssen Beiträge doppelt geleistet werden, auch von Ihnen.

Krankenversicherung

Sie benötigen von Ihrer Angestellten oder Ihrem Angestellten die Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Sozialversicherungsnummer. Diese Unterlagen leiten Sie an Ihren Steuerberater weiter. Bei diesem erfragen Sie auch die Handhabung, sollte Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter in einer privaten Krankenversicherung sein.

Pflegeversicherung

Neben dem Pflichtbeitrag gibt es einen Zusatzbeitrag, den alleine Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter zu leisten hat, wenn sie oder er keine Kinder hat.

Arbeitslosenversicherung

Beim Abzug der Arbeitslosenversicherung gibt es keine Besonderheiten.

Unfallversicherung

Als selbstständige Praxisinhaberin oder Praxisinhaber ist diese Versicherung freiwillig. Für  Ihre Angestellten gilt jedoch eine Versicherungspflicht. Sie bezahlen alleine die Beiträge zur Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Ihrer oder Ihres Angestellten.

Haftung und Versicherungen

Für Angestellte

Wenn Sie ärztlich tätig sind, gibt es eine Reihe von Versicherungen, die Sie für sich prüfen sollten. Die KV RLP kann Sie in diesen Punkten nicht beraten, Ihnen jedoch erste Anhaltspunkte liefern. Diese haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Besprechen Sie am besten alle Details mit Ihrer Versicherungsberaterin oder Ihrem Versicherungsberater.

Haftpflichtversicherung

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber hat normalerweise eine Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die im Außenverhältnis mit Dritten entstehen können, also zum Beispiel gegenüber der Krankenversicherung oder den Patientinnen und Patienten. Sie oder er wird den Versicherungsschutz im Falle Ihrer Anstellung erhöhen. Fragen Sie unbedingt vor Vertragsschluss nach, ob diese Anpassung erfolgt ist, und lassen Sie sich diese schriftlich bestätigen. Zudem sollten Sie den Deckungsrahmen prüfen und gegebenenfalls Ihre eigene Berufshaftpflicht bei Ihrer Versicherung anpassen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung. Außerdem gilt § 95e SGB V: Die Berufshaftpflichtversicherung der Praxis muss gegenüber dem Zulassungsausschuss geführt werden.

Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung kann Ihnen bei vielen rechtlichen Angelegenheiten Unterstützung bieten, wie Kosten für Anwälte, Gerichte, Sachverständige oder Zeugen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung. Vielleicht lässt sich eine bestehende Rechtsschutzversicherung in eine Berufsrechtsschutzversicherung erweitern. Allerdings sind nur wenige Versicherungen auf die Gruppe der in einer Praxis angestellten Ärztinnen und Ärzte spezialisiert. Erkundigen Sie sich bei einer entsprechenden Versicherung.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Prinzipiell sind Sie im gesetzlichen Versorgungswerk abgesichert. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann – je nach Ihrem Bedarf – eine etwaige Deckungslücke zwischen Ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente der Versorgungswerke und Ihrem aktuellen Einkommen schließen. Erkundigen Sie sich bei einer entsprechenden Versicherung.

Für Anstellende

Wenn Sie eine Ärztin oder einen Arzt anstellen, gibt es eine Reihe von Versicherungen, die Sie für sich prüfen sollten. Die KV RLP kann Sie in diesen Punkten nicht beraten, Ihnen jedoch erste Anhaltspunkte liefern. Diese haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Besprechen Sie am besten alle Details mit Ihrer Versicherungsberaterin oder Ihrem Berater.

Haftpflichtversicherung

Ganz klar: Für Schäden an Dritten durch Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten haften Sie. Deshalb sollten Sie unbedingt vor Vertragsschluss Ihre Versicherung kontaktieren und den Umfang Ihrer Berufshaftpflichtversicherung für Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten anpassen lassen. Informieren Sie außerdem Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten über die abgedeckten Leistungen, damit sie oder er bei Bedarf die eigene Haftpflichtversicherung erweitern kann. Besprechen Sie gemeinsam die Details und erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung. Außerdem gilt § 95e SGB V: Die Berufshaftpflichtversicherung der Praxis muss gegenüber dem Zulassungsausschuss geführt werden.

Rechtsschutzversicherung

Sobald Ihre Praxis Angestellte hat, sollten Sie den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung in Betracht ziehen. Die Versicherung hilft Ihnen bei Rechtsstreitigkeiten zum Beispiel im Arbeits-, Steuer- und Strafrecht. Erkundigen Sie sich, welche Versicherung auch die Angestelltensituation abdeckt.

Telematik

Für Angestellte

Alle Praxen müssen sich an die sogenannte Telematikinfrastruktur, kurz TI, anbinden. Das ist eine Kommunikationsplattform für alle Akteure des deutschen Gesundheitswesens.

Hierüber müssen seit 2019 einmal im Quartal die Versichertenstammdaten der Patientin oder des Patienten auf Gültigkeit und Aktualität überprüft werden. Seit Mitte 2020 sind die ersten, für Vertragsärztinnen und Ärzte verpflichtenden, medizinischen Anwendungen, Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP), die der Gesetzgeber mit dem E-Health-Gesetz in der TI vorgesehen hat, verfügbar. Über den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) sollen Ärztinnen und Ärzte elektronische Arztbriefe und seit 2022 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) senden. Außerdem sind sie verpflichtet, auf Wunsch der Patientinnen und Patienten Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in die elektronische Patientenakte (ePA) zu übermitteln. Apothekenpflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV müssen seit 2022 als elektronisches Rezept (eRezept) ausgestellt werden. Weitere Rezepte werden sukzessive folgen.

Als Angestellte oder Angestellter brauchen Sie sich nicht um die technische Ausstattung der Praxis zu kümmern. Dafür ist Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber zuständig. Aber: Für die Nutzung der Anwendungen benötigen Sie zwingend einen elektronischen Heilberufsausweis der zweiten Generation (G2). Mit diesem Ausweis müssen Sie beispielsweise einen Notfalldatensatz auf eine elektronische Gesundheitskarte schreiben und eine eAU, ein Rezept oder einen eArztbrief mit einer qualifizierten Signatur unterzeichnen.

Dieser Ausweis ist personenbezogen, das heißt, Sie müssen diesen zeitnah vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit bei Ihrer zuständigen Bezirksärztekammer beantragen. 

Für Anstellende

In puncto Telematikinfrastruktur (TI) sind Sie für die Ausstattung Ihrer Praxis verantwortlich. Dazu benötigen Sie in Ihrer Praxis einen zugelassenen Konnektor mit dem aktuellsten Update und ein neues stationäres E-Health-Kartenlesegerät. Jede Praxis erhält eine Erstausstattungspauschale, die die Kosten für den Konnektor und für ein bis drei Kartenterminals – abhängig von der Anzahl der Ärztinnen und Ärzte – umfasst. Mit Nutzung der verpflichtenden medizinischen Anwendungen Notfalldatenmanagement (NFDM) bzw. elektronischer Medikationsplan (eMP) hat jede Praxis – je 625 Betriebsstättenfälle – Anspruch auf weitere Kartenlesegeräte. Diese sind für die Behandlungsräume vorgesehen. Kontaktieren Sie hierzu den Anbieter Ihres Praxisverwaltungssystems.

In einem der Kartenlesegeräte muss ein Praxisausweis stecken, um Ihre Praxis gegenüber der TI zu autorisieren. Der Praxisausweis ist praxisbezogen und muss von Ihnen bei einem zugelassenen und zertifizierten Kartenhersteller beantragt werden. Zur Beantragung muss mindestens eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt der Praxis im Besitz eines elektronischen Arztausweises (eHBA) sein.

Mitte 2020 starteten die ersten, für Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtenden, medizinischen Anwendungen wie der eArztbrief sowie das Schreiben von Notfalldatensätzen oder dem Medikationsplan auf die eGK. Über den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) sollen Ärztinnen und Ärzte elektronische Arztbriefe und seit 2022 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) übermitteln. Außerdem sind sie verpflichtet, auf Wunsch der Patientinnen und Patienten Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in die elektronische Patientenakte (ePA) zu übermitteln. Apothekenpflichtige Arzneimittel zu Lasten der GKV, müssen seit 2022 als elektronisches Rezept (eRezept) ausgestellt werden. Weitere Rezepte werden sukzessive folgen.

Bitte weisen Sie Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten darauf hin, diesen Ausweis bei der zuständigen Bezirksärztekammer rechtzeitig zu beantragen. Falls Sie, Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter Haus- und Pflegeheimbesuche sowie die Versorgung von Patienten in anderen Praxen durchführen, wird ein notwendiges mobiles Kartengerät der neuen Generation ebenfalls über eine Pauschale erstattet. Auch bei der KV angezeigte ausgelagerte Praxisräume – sie werden nicht mit Konnektor und stationären Kartenlesegerät ausgestattet – haben Anspruch auf ein neues mobiles Kartenlesegerät. In diesem Gerät muss ein Praxisausweis oder der HBA stecken, um die eGK auslesen zu können.

Lesen Sie im Internet alles rund um die Telematik – Fristen, Finanzierung, technische Ausstattung & Co.

Telematik

Praxisvorbereitung

Für Angestellte

Ihre neue Arbeitsstelle erfordert nicht nur viele Formalitäten im Vorfeld, sondern auch etwas Vorbereitung auf das Miteinander in der Praxis. Besprechen Sie mir Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber, wie Sie gemeinsam die Anfangszeit gestalten möchten. Idealerweise erstellen Sie gemeinsam einen Einführungsplan und klären im Vorfeld, wer Sie in die organisatorischen Abläufe der Praxis einführt.

Für Anstellende

Wenn Sie alle Formalitäten erledigt haben, können Sie nun die Praxis, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Patientinnen und Patienten auf die neue Ärztin oder den neuen Arzt vorbereiten. Besprechen Sie mit ihr oder ihm, wie Sie gemeinsam die Anfangszeit gestalten möchten. Darüber hinaus gibt es einige Dinge, an die Sie denken sollten. Am besten erstellen Sie eine Checkliste, damit Sie den Überblick behalten.

Nutzen Sie hierfür gerne die Word-Vorlage für Ihre Checkliste:

Formulare

Gemeinsam im Praxisalltag

Ein Arzt und eine Ärztin halten ein Röntgenbild in den Händen

Was bedeutet es, in der Praxis zusammen zu arbeiten? Welche Rechte und welche Pflichten hat jeder? Lesen Sie hier die wichtigsten Details rund um eine Anstellung.

Abrechnung

Für Angestellte

Alle Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber rechnen die erbrachten ärztlichen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung quartalsweise mit der KV RLP ab. Als Angestellte oder Angestellter erhalten Sie unabhängig von dieser Abrechnung Ihr Gehalt. Inwieweit Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Sie in den Abrechnungsprozess einbinden möchte, entscheidet sie oder er selbst.

In jedem Fall sollten Sie fit in der Abrechnungsthematik sein. Denn: Bei der KV RLP durchläuft jede Abrechnung einen automatischen Prüfprozess. Dabei können abgerechnete Leistungen gestrichen werden oder die KV RLP schreibt Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber an und bittet sie oder ihn zu Einzelleistungen um Aufklärung. Um etwaige nachträgliche Korrekturen und Honorarverluste zu vermeiden, halten Sie sich auf dem aktuellen Stand zu den Gebührenordnungsnummern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sowie zu speziellen Abrechnungsnummern der KV RLP.

Dafür bietet Ihnen die KV RLP folgende Möglichkeiten

  • Nutzen Sie den Themenbereich zur Abrechnung auf der Website.
  • Lesen Sie weitere Informationsmedien der KV RLP wie das Mitgliedermagazin KV PRAXIS mit dem Innenteil KV KOMPAKT. Sie können gerne ein eigenes Exemplar für sich anfordern. 
  • Melden Sie sich zum Newsletter KV INFO an.
  • Fragen Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber nach dem Quartalsschlüssel. So erhalten Sie Zugriff auf geschützte Dokumente, unter anderem KV KOMPAKT auf der Website der KV RLP. Das sind wichtige allgemeine Informationen, keine Praxisdaten.
  • Lassen Sie sich in konkreten Fragen vom Abrechnungsteam der KV RLP beraten – ob telefonisch oder persönlich. Die Beratung ist kostenfrei. Praxisbezogene Auskünfte erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie eine schriftliche Einverständniserklärung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers vorlegen können.

Bestellung eines weiteren Exemplars KV PRAXIS

kommunikation@kv-rlp.de

Für Anstellende

Als Praxisinhaberin oder als Praxisinhaber sind Sie für die Abrechnung aller Leistungen mit der KV RLP zuständig und verantwortlich. Das gilt auch für die Leistungen Ihrer oder Ihres Angestellten. Die KV RLP kontaktiert ausschließlich Sie in allen Abrechnungsthemen.

Es bleibt Ihnen überlassen, inwiefern Sie sie oder ihn in den Abrechnungsprozess einbinden möchten. Da eine fehlerfreie und sachgerechte Abrechnung jedoch in Ihrem eigenen Interesse liegt, halten Sie sie oder ihn an, sich selbst fortlaufend über Gebührenordnungsnummern und spezielle Abrechnungsnummern der KV RLP  zu informieren. Hier gibt es mehrere Wege:

  • Weisen Sie sie oder ihn auf die Informationsquellen der KV RLP hin: Website, KV KOMPAKT, KV INFO.
  • Geben Sie ihr oder ihm den Quartalsschlüssel, um KV KOMPAKT und andere geschützte Informationen im Internet einsehen zu können. Hier gibt es keinen Zugang zu praxisindividuellen Daten.
  • Verweisen Sie sie oder ihn an das Beratungsteam der KV RLP für Einzelfragen oder für Beratungsseminare ohne Praxisdaten.
  • Kommen Sie gerne auch gemeinsam in die Beratung der KV RLP, um praxisindividuelle und fachgruppenspezifische Punkte in Ihrer Praxis im Detail zu durchleuchten.

Gut zu wissen: Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter erhält von der KV RLP keine praxisbezogene Auskunft oder Beratung ohne Ihre schriftliche Einverständniserklärung. Nur allgemeine Auskünfte oder eine allgemeine Abrechnungsberatung sind ohne Einverständnis möglich. Außerdem legen Sie selbst fest, ob und welche Daten sie oder er in Ihrem Praxisverwaltungssystem oder im geschützten Mitgliederbereich sehen kann.

Stichwort Praxisverwaltungssystem: Für die Abrechnung müssen von Ihrer Angestellten oder Ihrem Angestellten die lebenslange Arztnummer (LANR) und die Betriebsstättennummer in den Stammdaten hinterlegt sein. Das System der KV RLP gleicht anhand dieser Daten zum Beispiel ab, ob für alle abgerechneten genehmigungspflichtigen Leistungen durch die Angestellte oder den Angestellten eine Genehmigung der KV RLP vorliegt. Denken Sie deshalb daran, vor Leistungserbringung alle Genehmigungen für die genehmigungspflichtigen Leistungen für Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten und für den richtigen Praxisstandort zu beantragen.

Übrigens: Falls Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter den Sitz einer anderen Ärztin oder eines Arztes übernommen hat und nun nicht mehr in der Praxis tätig ist, denken Sie daran, nach spätestens vier Quartalen deren Stammdaten aus Ihrem Praxisverwaltungssystem zu löschen.

Bestellung eines weiteren Exemplars KV PRAXIS

kommunikation@kv-rlp.de

Verordnung

Für Angestellte

Bei der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln bestehen die gleichen Regelungen für alle unterzeichnenden Personen. Als ausführende Ärztin oder Arzt unterschreiben Sie die Rezepte für Ihre Patientinnen und Patienten. Dabei gelten auch für Sie das Wirtschaftlichkeitsgebot sowie die gesetzlichen Vorgaben des ambulanten Sektors und Ihrer Fachgruppe.

Sie sollten diese Regularien kennen, denn: Die Verordnungen können auf Auffälligkeiten oder Plausibilität gesichtet werden. Bei Unklarheiten erhält Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ein Schreiben der Gemeinsamen Prüfungseinrichtung in Rheinland-Pfalz mit der Bitte um Erläuterung. Sind die Abweichungen begründbar, ist alles im Lot. Falls nicht, drohen im schlimmsten Fall Regressforderungen. Zwar stehen nicht Sie gegenüber den Krankenkassen in der Verantwortung für Ihre Verordnungen, doch belasten Auffälligkeiten Ihr Innenverhältnis in der Praxis und können – je nach Arbeitsvertrag – gegebenenfalls auch für Sie finanzielle Folgen haben.

Da die Verordnungswelt sehr komplex ist, rät Ihnen die KV RLP deshalb Folgendes:

  • Halten Sie sich fortlaufend auf dem aktuellen Stand. Nutzen Sie dazu auch die unten aufgeführten Informationsquellen.
  • Zu Beginn Ihres Anstellungsverhältnisses erhalten Sie ein Erstausstatterpaket der KV RLP. Es enthält einen Ankreuzbogen für gewünschte Beratungen. Nutzen Sie das Angebot. Besuchen Sie die Fortbildung "Aktuelles zu Verordnungen – konkret & kompakt". Die Veranstaltung der KV RLP kostet 35 Euro pro Teilnehmer und bringt Punkte für die gesetzliche Fortbildungspflicht.
  • Nutzen Sie die Beratung der KV RLP. Mit dem Einverständnis Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers können Sie sich gezielt für Ihre Fachgruppe von dem Verordnungsteam der KV RLP beraten lassen.
  • Klären Sie Fragen zu Verordnungen mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber oder kontaktieren Sie das Verordnungsteam der KV RLP.

Wichtig: Für einige Arzneimittel gibt es Sonderformulare und -regelungen. Hierzu gehören beispielsweise Betäubungsmittel-Rezepte.

Für Anstellende

Grundsätzlich sind Sie für alle Verordnungen in der Praxis verantwortlich, auch für die Ihrer Angestellten oder Ihres Angestellten. Da Sie um die finanziellen Risiken wissen, die Prüfauffälligkeiten mit sich bringen, sollten Sie Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten detailliert in die Verordnungswelt einführen. Wichtig ist dabei, das Verordnungsverhalten Ihrer Praxis sowie die Regularien der Fachgruppe zu erläutern und sie oder ihn anzuhalten, sich fortlaufend zu informieren.

Die KV RLP empfiehlt Ihnen Folgendes:

  • Nutzen Sie die persönliche Beratung. Kommen Sie idealerweise mit Ihrem angestellten Arzt oder Ihrer angestellten Ärztin in die Verordnungsberatung. Hier erhalten Sie gezielt für Ihre Fachgruppen und Ihre Praxiskonstellation wertvolle Hinweise und Tipps.
  • Gehört Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter einer anderen Fachgruppe an, ist auch eine Einzelberatung für sie oder ihn sinnvoll. Dazu müssen Sie vorab Ihr Einverständnis zur Datenfreigabe erklären.
  • Bieten Sie Ihre eigenen Informationsquellen und die der KV RLP an.
  • Geben Sie ihr oder ihm Ihren Quartalsschlüssel, um KV KOMPAKT und andere geschützte Informationen im Internet einsehen zu können. Hier gibt es keinen Zugang zu praxisindividuellen Daten.
  • Achten Sie darauf, dass sie oder er die Vorgaben für die eigene Fachgruppe kennt. Diese sind jederzeit auf der Website einsehbar.
  • Sie haben die Möglichkeit, ihr oder ihm einen Zugang mit eingeschränkten Leserechten für den geschützten Mitgliederbereich anzulegen. Damit sind die Auswertungen aus dem KV-eigenen Verordnungsinformationssystem (VIS) einsehbar.
  • Weisen Sie auf das Verordnungsteam der KV RLP hin, um Detailfragen zu klären.

Die KV RLP führt neun bis zwölf Monate nach Beginn der Anstellung ein automatisiertes Screening des Verordnungsverhaltens Ihrer Praxis durch und bietet Ihnen je nach Ergebnis Unterstützung an. Dies ist keine Prüfung, sondern ein Hilfsangebot, um rechtzeitig vor den Folgen von etwaigen Fehlverordnungen zu schützen. Nutzen Sie diese Möglichkeit.

Wichtig für Sie: Sollte Ihre Praxis auffällig werden, werden Sie von der Gemeinsamen Prüfungseinrichtung in Rheinland-Pfalz zur Klärung kontaktiert. Bei fehlender Begründbarkeit sind Sie gegebenenfalls finanziell verantwortlich. Inwiefern Sie im Innenverhältnis mit Ihrer Angestellten oder Ihrem Angestellten in solchen Fällen verfahren, bleibt Ihnen überlassen. Sie können dies im Vorfeld vertraglich regeln.

Rezepte

Auf Verordnungen unterschreibt immer die ausführende Ärztin oder der ausführende Arzt. Dazu sind der Vor- und Nachname, die Berufsbezeichnung – zum Beispiel "FA" für Facharzt oder nur "Arzt", die Anschrift der Praxis sowie eine Telefonnummer notwendig.

Diese Angaben können – falls sie nicht bereits auf dem Praxisstempel enthalten sind  – auch außerhalb des Stempels in lesbarer Form auf den jeweiligen Vordrucken ergänzt werden, zum Beispiel mit einem zusätzlichen Stempel oder handschriftlich.

Einsatzorte

Für Angestellte

Als Angestellte oder Angestellter können Sie auch an anderen Standorten eingesetzt werden, wenn die Praxis eine oder mehrere Zweigpraxen betreibt. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber kann dies flexibel entscheiden. Wichtig für Sie ist, dass Ihre vereinbarte Arbeitszeit unabhängig vom Einsatzort ist und generell nicht ausgedehnt werden darf. Außerdem dürfen Sie in einer Zweigpraxis nur Leistungen erbringen, wenn Ihre Fachrichtung für diesen Ort genehmigt wurde. Besprechen Sie am besten alle Details zu möglichen Einsätzen mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber.

Für Anstellende

Wenn Sie ein oder mehrere Praxisstandorte betreiben möchten, benötigen Sie zusätzlich zur Genehmigung Ihrer Hauptpraxis auch eine Genehmigung für eine Zweigpraxis. Diese gilt auf Antrag für die gesamte Praxis und nicht nur für einzelne Personen. Das Gute ist: Sie können damit auch Angestellte der Praxis flexibel in Zweigpraxen einsetzen.

Voraussetzung ist, dass ihre oder seine Fachrichtung für die Zweigpraxis genehmigt wurde und dass das vom Zulassungsausschuss genehmigte Stundenkontingent nicht überschritten wird.

Wenn Sie eine Zweigpraxis eröffnen möchten, nutzen Sie die Beratung der KV RLP. Sie kann die Versorgungssituation vor Ort analysieren und Möglichkeiten mit Ihnen besprechen.

Wichtig: Bitte haben Sie bei einem Einsatz von Angestellten immer auch das Steuerrecht im Blick. Nur solange Sie weiterhin leitend und eigenverantwortlich handeln, ist steuerrechtlich Ihre freiberufliche Tätigkeit erfüllt. Das bedeutet: Sie müssen die Leistungen Ihrer Angestellten oder Ihres Angestellten – auch bei unterschiedlichen Einsatzorten – so überwachen und steuern, dass die erbrachten Leistungen den sogenannten "Stempel des Praxisinhabers" in sich tragen. Das erfordert nicht zwingend Ihre Anwesenheit bei der Behandlung, sondern kann auch zum Beispiel in Form von Fallbesprechungen per Telefon erfolgen. Ist dies nicht der Fall, kann Gewerbesteuer anfallen. Klären Sie etwaige Fragen dazu am besten mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt

Fortbildungspflicht

Für Angestellte

Sie sind verpflichtet, alle fünf Jahre mindestens 250 Fortbildungspunkte vorzulegen. Wenn Sie diese erreichen, erhalten Sie in der Regel ein Fortbildungszertifikat der zuständigen Kammer. Die KV RLP wird dann automatisch von der Kammer darüber informiert. Sollten Sie innerhalb dieser Zeit kein Fortbildungszertifikat erhalten, nimmt die KV RLP Kontakt mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber auf. Ihr oder ihm drohen in diesem Fall Honorarkürzungen. Achten Sie deshalb auf Ihren Punktestand. Bitte besprechen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber frühzeitig Ihre Fortbildungspläne und klären Sie, inwiefern die Schulungszeit auch Arbeitszeit ist.

Übrigens: Falls Ihre Anstellung aufgrund persönlicher Lebenssituationen Unterbrechungen wie Elternzeit aufweist, kann der Fünfjahreszeitraum auf Antrag bei der KV RLP gegebenenfalls verlängert werden.

Um sich auf dem Laufenden zu halten und Punkte zu sammeln, bietet Ihnen die KV RLP – neben anderen Anbietern – ein breites Fortbildungsangebot an. Hier finden Sie bestimmt etwas Passendes.

Fortbildung

Für Anstellende

Laut dem Sozialgesetzbuch müssen nicht nur Sie Ihre Fortbildungspflicht erfüllen, sondern auch darauf achten, dass Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter das tut. Wie auch für Sie wird die KV RLP in der Regel von der zuständigen Kammer darüber informiert, ob das Fortbildungszertifikat vorliegt oder ob die Punkte in dem geforderten Zeitraum von fünf Jahren nicht erreicht werden.

Sollte Letzteres der Fall sein, nimmt die KV RLP zu Ihrem eigenen Schutz rund sechs Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Kontakt mit Ihnen auf. Denn: Bei Nichterfüllung von Ihnen oder Ihrer Angestellten beziehungsweise Ihrem Angestellten droht Ihnen ein Honorarabzug.

Halten Sie deshalb Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten an, selbst auf die Fortbildungspunkte zu achten und sich um passende Schulungen zu kümmern. Am besten halten Sie im Arbeitsvertrag die Fortbildungspflicht fest und vereinbaren gemeinsam, ob die Fortbildungszeit als Arbeitszeit gilt.

Fortbildung

Qualitätsprüfungen

Für Angestellte

Die KV RLP ist aufgrund verschiedener rechtlicher Grundlagen verpflichtet, Qualitätsprüfungen durchzuführen. Diese erfolgen arztbezogen. Sollten Prüfungen für von Ihnen erbrachte Leistungen anstehen, schreibt die KV RLP Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber an und bittet um die Nachweise. Werden bei der Prüfung durch die ärztlich geleiteten Kommissionen Auffälligkeiten entdeckt, informiert die KV RLP Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber. Sie erhalten eine Kopie des Schreibens. Das weitere Vorgehen hängt dann vom Einzelfall ab. Beispielsweise können Beratungen oder Nachschulungen folgen.

Qualität

Für Anstellende

Da genehmigungspflichtige Leistungen arztbezogen sind, erfolgt auch die Prüfung der Qualifikation arztbezogen. Sollte Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter entsprechende Nachweise einreichen müssen, werden Sie dazu angeschrieben, ebenso bei Auffälligkeiten in der Prüfung. Die KV RLP kontaktiert also immer Sie und informiert in einer Kopie Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten. Sie können auf eigenen Wunsch die begleitende Kommunikation rund um den Prüfprozess an Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten delegieren. Sollten nach einer Prüfung Maßnahmen wie zum Beispiel eine Wiederholungsprüfung notwendig werden, muss diese von Ihrer oder Ihrem Angestellten erbracht werden.

Qualität

Teilnahme an Selektivverträgen

Für Angestellte

Kollektivverträge sind Verträge, die die KV RLP mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen abschließt. Sie gelten grundsätzlich für alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, ohne dass es ein Wahlrecht gibt. Hierzu zählen zum Beispiel der Gesamtvertrag oder die jährliche Honorarvereinbarung. Auf Basis der Honorarvereinbarung zahlen die gesetzlichen Krankenkassen pro Jahr eine Summe x an die KV RLP. Die wiederum verteilt dieses Geld an die Praxen anhand der abgerechneten Leistungen und des sogenannten Honorarverteilungsmaßstabs als Regelwerk. In den Gesamtverträgen ist der Großteil der gesetzlichen ärztlichen Leistungen abgedeckt.

Darüber hinaus gibt es derzeit 18 Selektivverträge, die die KV RLP mit einzelnen Krankenkassen geschlossen hat. Über diese Verträge werden einzelne Leistungen durch eine zusätzliche Vergütung besonders gefördert. Dazu gehören zum Beispiel

  • besondere Vorsorgeleistungen in der Schwangerschaft,
  • besondere Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Depressionen,
  • homöopathische Leistungen,
  • zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen oder
  • Präventionsleistungen zur frühzeitigen Erkennung von Begleiterkrankungen bei Diabetes oder Hypertonie.

Ihre Teilnahme an den Selektivverträgen ist freiwillig.

Auch wenn Sie als Angestellte oder Angestellter nicht für die Abrechnung der Praxis verantwortlich sind, sollten Sie die Selektivverträge im Blick haben. Schauen Sie, welche Krankenkasse welche Leistungen gesondert fördert. Sie finden auf der Website alle Selektivverträge.

Wichtig zu wissen: Sie dürfen die Leistungen aus den Selektivverträgen erst abrechnen, wenn Sie sich dafür eingeschrieben haben. Dazu müssen Sie die dazugehörige Teilnahmeerklärung ausfüllen und bei der KV RLP einreichen. Die Teilnahmeerklärung finden Sie ebenfalls online. Für die Abrechnung dieser Leistungen gibt es spezielle Abrechnungsnummern, die Sie und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ansetzen können.

Eine Besonderheit unter den Selektivverträgen bilden die sechs Disease-Management-Programme, kurz DMP. Um diese Leistungen erbringen zu dürfen, müssen meist besondere Voraussetzungen erfüllt sein und eine gesonderte Dokumentation erfolgen. Sprechen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber über eine mögliche Teilnahme an einem DMP.

Für Anstellende

Falls Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter Leistungen aus dem selektivvertraglichen Bereich erbringen kann oder soll, denken Sie an die vorherigen Teilnahmeerklärungen. Diese finden Sie jeweils als Anlage zu den Selektivverträgen auf der Website, ebenso wie die Anforderungen, die Vergütungsdetails und etwaige Pflichten.

Teilnahme am Bereitschaftsdienst

Für Angestellte

Die KV RLP sichert auch außerhalb der Sprechstundenzeiten die ambulante vertragsärztliche Versorgung der Patientinnen und Patienten in Rheinland-Pfalz. Dies regelt sie über die landesweite Organisation des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Das heißt: Sie betreibt derzeit 43 Ärztliche Bereitschaftspraxen im ganzen Land. Dazu zahlt jede Praxisinhaberin und jeder Praxisinhaber eine Bereitschaftsdienstumlage und ist zu Diensten verpflichtet. Diese Dienstpflicht und auch die Verpflichtung zur Zahlung der Umlage erhöht sich für Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber, wenn sie oder er Sie anstellt.

Als Angestellte oder Angestellter sind Sie gegenüber der KV RLP nicht verpflichtet, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Jedoch kann Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber mit Ihnen vertraglich regeln, dass Sie den Bereitschaftsdienst in ihrem oder seinem Namen wahrnehmen. Wenn Sie möchten, können Sie auch freiwillig am Bereitschaftsdienst teilnehmen. Hierfür erhalten Sie eine einheitliche Vergütung von der KV RLP.

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Für Anstellende

Wenn Sie jemanden anstellen, hat das Auswirkungen auf Ihre Pflicht zum Bereitschaftsdienst sowie auf Ihre Verfplichtung zur Zahlung der Bereitschaftsdienstumlage. Der Umfang hängt dabei von der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit Ihrer Angestellten oder Ihres Angestellten wie folgt ab:

  • bis 10 Stunden pro Woche: Erhöhung Ihrer Bereitschaftsdienstumlage und Ihrer Dienstpflicht um 25 Prozent
  • über 10–20 Stunden pro Woche: Erhöhung Ihrer Bereitschaftsdienstumlage und Ihrer Dienstpflicht um 50 Prozent
  • über 20–30 Stunden pro Woche: Erhöhung Ihrer Bereitschaftsdienstumlage und Ihrer Dienstpflicht um 75 Prozent
  • über 30 Stunden pro Woche: Verdopplung Ihrer Bereitschaftsdienstumlage und Ihrer Dienstpflicht

Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter ist nicht zum Dienst verpflichtet, jedoch können Sie ihr oder ihm Dienste auf Ihren Namen übertragen.

Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter kann auch freiwillig am Bereitschaftsdienst teilnehmen. Hierfür erhält sie oder er – genauso wie Sie – eine Vergütung.

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Auszeiten

Für Angestellte

Es gibt verschiedene Lebenssituationen, in denen Sie Ihre Tätigkeit unterbrechen müssen oder möchten. Je nach Dauer der Unterbrechung gibt es dafür verschiedene Formalien.

Ausfall bis zu einer Woche

Fallen Sie bis zu einer Woche aus, wird Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber diesen Ausfall in der Praxis meist selbst auffangen und diesen Ausfall der KV RLP im Rahmen der Quartalsabrechnung auf der Sammelerklärung mitteilen. Falls eine Vertretung in der Praxis tätig werden soll, kümmert sich Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber darum.

Vertretung

Sobald die Abwesenheit länger als eine Woche dauert, ist sie der KV RLP anzuzeigen. Nach § 32 b Abs. 6 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ist die Beschäftigung einer Vertretung auch für Angestellte zulässig. § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV gilt entsprechend. Danach darf sich eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt bei Verhinderung an der Praxisausübung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten genehmigungsfrei vertreten lassen. Für die Berechnung ist nicht das Kalenderjahr, sondern der zusammenhängende Zeitraum von zwölf Monaten maßgebend.

Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten genehmigungsfrei vertreten lassen.

Eine darüber hinausgehende Vertretung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die KV RLP zulässig.

Als Vertretungsfall nennt das Gesetz

  • Krankheit,
  • Urlaub,
  • Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung,
  • Entbindung,
  • Zeiten der gesetzlichen Freistellung, zum Beispiel zur Pflege Angehöriger gemäß Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder zur Erziehung von Kindern gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie
  • Zeiten der Freistellung durch den Arbeitgeber.

Eine weitere Vertretungsmöglichkeit sehen die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.

Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt kann sich durch

  • eine andere Vertragsärztin oder einen anderen Vertragsarzt oder
  • durch einen Arzt vertreten lassen, der die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister erfüllt (Approbation und erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung).

Die Vertretung muss über eine mit der Zulassung der vertretenen Person identische oder zumindest fachverwandte Facharztanerkennung verfügen, da sonst die Abrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Wenn Sie ein Pausieren planen, informieren Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber. Er wird das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen und sich um die erforderlichen Formalien kümmern. Sie brauchen nicht gegenüber die KV RLP tätig zu werden.

Für Anstellende

Wie in jedem Arbeitsleben, kann es aufgrund von Krankheit, Urlaub oder aus anderen persönlichen Gründen zu Ausfallzeiten bei Angestellten kommen. Je nach Dauer müssen Sie hier ein paar Punkte beachten.

Falls der Ausfall bis zu einer Woche dauert, können Sie diesen organisatorisch in der Praxis regeln. Die Fehltage geben Sie in Ihrer Sammelerklärung an.

Dauert der Ausfall länger als eine Woche, müssen Sie dies zusätzlich anhand des Formulars "Mitteilung über die ..." der KV RLP melden. Dies gilt – genauso wie für Sie – auch für die Urlaubszeiten Ihrer Angestellten oder Ihres Angestellten. Für diesen Zeitraum müssen Sie für eine Vertretung sorgen. Dies kann für drei Monate jemand aus der eigenen Praxis, eine kollegiale Vertretung im Umfeld oder eine externe Vertretung sein, die in der Praxis tätig wird. Für die korrekte Abrechnung geben Sie die Vertretungszeiten und -personen im Formular zur Mitteilung der Praxisabwesenheit und anschließend in der Sammelerklärung an.

Gesetzliche Grundlage

Nach § 32 b Abs. 6 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ist die Beschäftigung einer Vertretung auch für Angestellte zulässig. § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV gilt entsprechend. Danach darf sich eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt bei Verhinderung an der Praxisausübung innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten genehmigungsfrei vertreten lassen. Für die Berechnung ist nicht das Kalenderjahr, sondern der zusammenhängende Zeitraum von zwölf Monaten maßgebend.

Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten genehmigungsfrei vertreten lassen.

Eine darüber hinausgehende Vertretung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die KV RLP zulässig.

Als Vertretungsfall nennt das Gesetz

  • Krankheit,
  • Urlaub,
  • Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung,
  • Entbindung,
  • Zeiten der gesetzlichen Freistellung, zum Beispiel zur Pflege Angehöriger gemäß Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder zur Erziehung von Kindern gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie
  • Zeiten der Freistellung durch den Arbeitgeber.

Eine weitere Vertretungsmöglichkeit sehen die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.

Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt kann sich durch

  • eine andere Vertragsärztin oder einen anderen Vertragsarzt oder
  • durch einen Arzt vertreten lassen, der die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister erfüllt (Approbation und erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung).

Die Vertretung muss über eine mit der Zulassung der vertretenen Person identische oder zumindest fachverwandte Facharztanerkennung verfügen, da sonst die Abrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ruhen der Zulassung

Alternativ können Sie bei längeren Ausfallzeiten bei dem für Sie zuständigen Zulassungsausschuss das Ruhen der Anstellung unter Angabe der Gründe und der Dauer des Ruhens beantragen. Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Genehmigungen nicht ausgesprochen werden können. Reichen Sie daher den – gebührenpflichtigen – Antrag rechtzeitig, rund vier Wochen vor dem nächsten Sitzungstermin des Zulassungsausschusses, ein. Die Termine und weitere Informationen finden Sie online.

Engagement und Berufspolitik

Ein Sprecher hält einen Vortrag vor einem Publikum

Die ambulante Versorgung wird von den Menschen in den Praxen mit viel Einsatz aufrecht erhalten. Doch auch deren Zusammenschluss und Zusammenhalt in Netzwerken ist wichtig. 

Weiterbildungsbefugnis

Für Angestellte

Als Angestellte oder Angestellter eine Ärztin oder einen Arzt weiterbilden? Warum nicht! Die Weiterbildung ist ein wichtiges Instrument zur nachhaltigen Sicherung des ärztlichen Nachwuchses. Je mehr Praxen eine Weiterbildung anbieten, desto besser. Auch Sie als Angestellte oder Angestellter können – wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen – eine Weiterbildungsbefugnis erhalten. Die Befugnis können Sie bei der zuständigen Bezirksärztekammer beantragen. Dazu benötigen Sie die Unterstützung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers, da Sie ein Curriculum der Praxis erstellen und die Patientenklientel anhand der Abrechnungsdaten darstellen müssen.

Wenn Sie die Befugnis haben, benötigt Ihre Praxis eine Genehmigung zur Beschäftigung der Ärztin oder des Arztes in Weiterbildung. Außerdem kann eine eventuelle Förderung von Ihrer Praxisinhaberin oder Ihrem Praxisinhaber bei der KV RLP beantragt werden.

Ende der Weiterbildungszeit in der Praxis und dann?

Hier bietet Ihnen die KV RLP die Möglichkeit, dass Sie bis zu Ihrem Fachgespräch, bis zu einer Anstellung oder bis zu Ihrer eigenen Niederlassung bis zu sechs Monate weiter als Ärztin oder Arzt tätig sein können. Die Beschäftigung bis zu Ihrer Anstellung oder Niederlassung kann in Ihrer ehemaligen Weiterbildungspraxis oder in einer anderen Praxis in Rheinland-Pfalz stattfinden. Details dazu erfahren Sie in der Assistenten-Richtlinie der KV RLP.

Sonderfall Weiterbildung

Wenn Sie sich selbst als Ärztin oder Arzt in Weiterbildung anstellen lassen möchten, unterscheidet sich diese Form der Anstellung von der Anstellung einer Ärztin oder eines Arzt mit einer bereits abgeschlossenen Facharztweiterbildung. Wenn Sie mehr zur Weiterbildung im ambulanten Bereich wissen möchten oder konkret auf der Suche nach einer Weiterbildungspraxis sind, nutzen Sie die Informationen auf der Website der KV RLP. Hier finden Sie auch Ansprechpartner für Ihre Fragen.

Für Anstellende

Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter kann mit Befugnis der Bezirksärztekammer auch selbst eine Ärztin oder einen Arzt in Weiterbildung weiterbilden. Der Arbeitsvertrag wird jedoch mit der Praxis geschlossen. Sollte sie oder er Interesse bekunden, besprechen Sie mit ihr oder ihm die Details. Dabei gilt: Um die Weiterbildungsbefugnis muss sich Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter bei der Bezirksärztekammer kümmern. Sie oder er muss dafür ein Curriculum der Praxis erstellen und die Patientenklientel muss anhand der Abrechnungsdaten dargestellt werden. Liegt diese vor, müssen Sie als Praxisinhaberin oder als Praxisinhaber einen Genehmigungsantrag zur Beschäftigung der Ärztin oder des Arztes in Weiterbildung bei der KV RLP stellen. Schauen Sie außerdem, ob Sie von dem Förderungsprogramm der KV RLP profitieren können.

Sonderfall Weiterbildung

Die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes in Weiterbildung unterscheidet sich in vielen Punkten von der Anstellung einer Ärztin oder eines Arzt mit einer bereits abgeschlossenen Facharztweiterbildung.

Übrigens: Nach der Weiterbildungszeit in der Praxis kann eine Ärztin oder ein Arzt bis zum Fachgespräch, bis zur Anstellung oder bis zur eigenen Niederlassung weiter als Ärztin oder Arzt angestellt zu sein. Die Weiterbeschäftigung ist bis zu sechs Monaten möglich und kann in der ehemaligen Weiterbildungspraxis oder in einer anderen Praxis in Rheinland-Pfalz stattfinden. Details dazu erfahren Sie in der Assistenten-Richtlinie der KV RLP.

Qualitätszirkel

Für Angestellte

In circa 480 anerkannten Qualitätszirkeln treffen sich Ärztinnen und Ärzte regelmäßig für einen fachlichen Austausch. Auch Sie können sich einem Qualitätszirkel anschließen oder selbst einen gründen. Nutzen Sie diesen wertvollen Austausch mit Kolleginnen und Kollegen aus Ihrem Fachgebiet und fördern Sie damit nachhaltig die Qualität der ärztlichen Leistungen.

Auf der Website der KV RLP finden Sie die derzeit aktiven Qualitätszirkel in Rheinland-Pfalz. Bei Interesse wenden Sie sich gerne direkt an den angegebenen Kontakt.

Qualitätszirkel in Rheinland-Pfalz

Für Anstellende

Wenn Ihre Angestellte oder Ihr Angestellter an einem Zirkel teilnehmen oder einen gründen möchte, unterstützen Sie sie oder ihn dabei. Vielleicht sind Sie auch selbst in einem Qualitätszirkel aktiv und möchten Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten mitnehmen?

Von ihren oder seinen Erfahrungen kann die ganze Praxis profitieren. Die Teilnahme ist freiwillig, kostenfrei und meist keine Arbeitszeit.

Qualitätszirkel in Rheinland-Pfalz

Berufspolitische Vertretung

Für Angestellte

Sie wollen sich nicht nur um die Gesundheit Ihrer Patientinnen und Patienten kümmern, sondern sich auch für die Interessen von Ärztinnen und Ärzten in der Gesundheitspolitik einsetzen? Sie möchten sich in einem oder mehreren berufspolitischen Gremien engagieren, um Veränderungen anzustoßen, Arbeitsbedingungen mitzugestalten und sich für Ihre Kolleginnen und Kollegen stark zu machen? Machen Sie das! Suchen Sie das für sich passende Gremium und werden Sie aktiv.

Falls Sie sich nicht aktiv engagieren können oder möchten, sollten Sie auf jeden Fall Ihr Wahlrecht in den verschiedenen Gremien nutzen und somit die Zukunft mitgestalten.

Innerhalb der KV RLP

Die KV RLP bietet Ihnen zum Beispiel diese Möglichkeiten:

  • Vertreterversammlung: Das ist das höchste Gremium in der KV RLP. Hier können Sie auch als Angestellte oder Angestellter alle sechs Jahre Ihr Wahlrecht nutzen und Ihre Wunschkandidaten wählen oder sich selbst zusammen mit Kolleginnen und Kollegen zur Wahl stellen. Die Aufgaben der Vertreterversammlung sind vielfältig. So beschließt sie die Hauptsatzung der KV RLP und weitere Bestimmungen autonomen Rechts wie die Bereitschaftsdienstordnung, die Entschädigungs- und Abrechnungsordnung oder die Richtlinien für die Durchführung der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Land. Sie wählt und führt Aufsicht über den hauptamtlichen Vorstand und setzt den Haushaltsplan fest. Die Einberufung der Vertreterversammlung sowie deren Aufgaben sind durch die Hauptsatzung der KV RLP geregelt.

    Vertreterversammlung

  • Beratende Fachausschüsse: Die Vertreterversammlung hat vier Beratende Fachausschüsse zur internen Vorbereitung von Entscheidungen gebildet: einen für Hausärzte, einen für Fachärzte, einen für die Psychotherapie und einen für angestellte Ärztinnen und Ärzte. Bevor der Vorstand oder die Vertreterversammlung Entscheidungen zu wesentlichen Fragen wie der Sicherstellung oder zur Honorarpolitik treffen, erhalten die Fachausschüsse Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie tagen in der Regel einmal im Quartal.

    Insbesondere der Beratende Ausschuss für Angestellte ist für Sie interessant. Er besteht seit 2017 und vertritt Ihre berufspolitischen Interessen im ambulanten Sektor. Das heißt, er bringt die speziellen Belange aller Angestellten in die Gremiendiskussionen ein und kümmert sich um ein verstärktes Informationsangebot für Angestellte, zum Beispiel in Form von Informationstagen. Haben Sie Fragen oder Anregungen, möchten mehr über die Arbeit und Ziele des Ausschusses wissen oder möchten zukünftig mit aktiv werden, dann wenden Sie sich an die Vertreter des Beratenden Fachausschusses.

    E-Mail

  • Kommissionen: Rund 314 Ärztinnen und Ärzte sind in 33 Qualitätssicherungskommissionen in Rheinland-Pfalz aktiv. Sie sind Spezialistinnen und Spezialisten auf ihrem Gebiet und übernehmen die ärztliche Prüfung von Dokumentationsunterlagen sowie die kollegiale Beratung.

Außerhalb der KV RLP

Auch außerhalb der KV RLP haben Sie unzählige Möglichkeiten für ein politisches Engagement, aber auch für Informationsangebote für Sie als Angestellte oder Angestellter. Das kann von Musterverträgen und arbeitsrechtlichen Fragestellungen bis hin zu Versicherungsfragen reichen. Hier ist ein kleiner, nicht abschließender Überblick:

  • Bezirksärztekammer
  • Landesärztekammer Rheinland-Pfalz
  • Berufsverbände nach Fachrichtung
  • regionale Kreisärzteschaften
  • Marburger Bund
  • Hartmannbund

Für Anstellende

Sind Sie selbst politisch aktiv oder kollegial vernetzt? Dann motivieren Sie gerne auch Ihre Angestellte oder Ihren Angestellten ebenfalls dazu. Falls nicht, unterstützen Sie sie oder ihn dennoch dabei, sich für die ärztlichen Interessen einzusetzen.

Übrigens: Wenn Sie sich durchschnittlich 20 Stunden pro Monat berufspolitisch engagieren, beispielsweise in Berufsverbänden oder Ärztekammern oder als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter, können Sie eine Sicherstellungsassistentin oder einen Sicherstellungsassistenten beantragen. Details erfahren Sie in der Assistenten-Richtlinie.

Assistenten-Richtlinie

Zahlen und Fakten

Eine Person führt einen Stift über eine Geschäftspräsentation

Der Anteil der angestellten Ärztinnen und Ärzte wächst stetig. Halten Sie sich hier auf dem Laufenden über die Entwicklungen in Rheinland-Pfalz und im Bundesgebiet.

Trends

Anstellungen sind seit Jahren in ganz Deutschland Trend in der ambulanten Versorgung. 

Zahlen und Fakten (PDF)

Gesundheitsdaten: Trend zur Anstellung in der vertragsärztlichen Versorgung hält an | KBV

Sonderfall Weiterbildung

Die Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes in Weiterbildung unterscheidet sich in vielen Punkten von der Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer bereits abgeschlossenen Facharztweiterbildung.

Hier erfahren Sie mehr dazu:

Weiterbildung

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19. März 2024