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Fortbildungspflicht

Wenn Sie vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch tätig sind, müssen Sie sich regelmäßig fortbilden – so sieht es das Gesetz vor. Die gesetzliche Fortbildungspflicht ist ein wichtiger Baustein, um die Qualität in der ambulanten medizinischen Versorgung dauerhaft hochzuhalten. Wir von der KV RLP helfen Ihnen dabei, die Vorgaben zu erfüllen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Selbstständig, angestellt oder ermächtigt, Vollzeit oder Teilzeit: Die gesetzliche Fortbildungspflicht gilt unabhängig von Ihrem Tätigkeitsstatus und -umfang.

  • Alle 5 Jahre müssen Sie mindestens 250 Fortbildungspunkte nachweisen.

  • Fortbildungspunkte sammeln Sie, indem Sie in dieser Zeit erfolgreich an genügend zertifizierten Fortbildungen teilnehmen.

  • Ihre Kammer führt ein Punktekonto, mit dem sie die gesammelten Fortbildungspunkte für Sie verwaltet. Die Kammer stellt Ihnen auch Ihr Fortbildungszertifikat aus.

  • Sind Sie in Rheinland-Pfalz tätig, haben wir von der KV RLP die Aufgabe, zu prüfen, ob Sie Ihre gesetzliche Fortbildungspflicht erfüllen. Spätestens zum Ende eines jeden Nachweiszeitraums benötigen wir dafür Ihr aktuelles Fortbildungszertifikat.

Ihr Punktekonto bei der Kammer

Über Ihr persönliches Punktekonto bei der zuständigen Bezirksärztekammer (BZÄK) bzw. der Landespsychotherapeutenkammer (LPK) können Sie Ihren persönlichen Punktestand abrufen und auch Ihre Fortbildungen melden bzw. eintragen. Auf Ihr Fortbildungskonto haben wir als KV RLP keinen Zugriff.

Ihr Fortbildungszertifikat

Ihr Fortbildungszertifikat erhalten Sie, vereinzelt nur auf Antrag, von Ihrer Kammer. In der Regel übermitteln die Kammern das Zertifikat automatisch an uns in der KV RLP. Haben Sie der Übermittlung widersprochen, müssen Sie selbst dafür sorgen, dass uns das Zertifikat rechtzeitig vorliegt. Das gilt auch, wenn Sie bei einer Kammer außerhalb von Rheinland-Pfalz gemeldet sind.

Unser Fortbildungsprogramm und Erinnerungsservice

Wir sind für Sie da: Als KV RLP haben wir viele zertifizierte Fortbildungen für Sie im Angebot, mit denen Sie auf Ihr Punktekonto einzahlen können. Und damit Sie sich keine Gedanken mehr um Fristen machen müssen, erinnern wir Sie rund sechs Monate vorab an das kommende Ende Ihres 5-jährigen Nachweiszeitraums. Natürlich können Sie die Stichtage auch immer aktuell bei uns im geschützten Mitgliederbereich einsehen.

Sie brauchen länger? Im Ausnahmefall ist das möglich.

Unter bestimmten Umständen kann Ihr persönlicher 5-jähriger Nachweiszeitraum verlängert werden. Möglich ist das im begründeten Ausnahmefall wie dem Ruhen der Zulassung oder einer mindestens 3-monatigen Unterbrechung der Tätigkeit. Der Nachweiszeitraum wird dann um die Fehlzeit verlängert. Die Änderung müssen Sie bei uns beantragen.

Corona-Sonderregelung: mehr Zeit fürs Punktesammeln

Waren Sie zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. März 2022 tätig? Dann haben Sie fürs Punktesammeln automatisch mehr Zeit erhalten: 24 Monate, wenn Sie bereits vor dem 1. April 2020 tätig waren, anteilig weniger, wenn Sie erst innerhalb dieses Zeitraums eingestiegen sind.

Häufige Fragen

Was sind die rechtlichen Grundlagen der Fortbildungspflicht?

Das Fünfte Sozialgesetzbuch schreibt die Pflicht zur fachlichen Fortbildung für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten verbindlich vor.

Im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer hat die Vertreterversammlung der KBV auf dieser Grundlage die "Regelung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten" beschlossen.

Zum Nachlesen

Kann ich die Art der Fortbildung frei wählen?

Teilweise. Fortbildungspunkte können Sie auf verschiedene Weise erwerben, zum Beispiel durch die Teilnahme an Kongressen, Vorträgen, Seminaren, Qualitätszirkeln und auch Online-Fortbildungen.

Die Fortbildungsmethoden sind in der (Muster-)Fortbildungsordnung der Bundesärztekammer bzw. in der Fortbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer beschrieben und bewertet. Die Regelungen der Landeskammern können gegebenenfalls davon abweichen.

Wann endet bzw. beginnt mein Nachweiszeitraum?

Der erste 5-jährige Nachweiszeitraum beginnt für Sie grundsätzlich am ersten Tag Ihrer vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Müssen Sie zwischendrin aus wichtigem Grund unterbrechen, rückt das Ende entsprechend nach hinten. Nach Ablauf eines Nachweiszeitraums fängt der nächste an usw..

Wann muss ich das Fortbildungszertifikat einreichen?

Ihr Fortbildungszertifikat können Sie innerhalb eines Nachweiszeitraums jederzeit einreichen, spätestens jedoch am Tag, an dem dieser abläuft.

Werden auch Einzelnachweise akzeptiert?

Grundsätzlich müssen Sie mit einem durch die zuständige Kammer ausgestellten Fortbildungszertifikat nachweisen, dass Sie Ihre Fortbildungspflicht erfüllt haben.

Ist das nicht möglich, akzeptieren wir als KV RLP im begründeten Ausnahmefall auch Einzelnachweise.

Was passiert, wenn ich meine Fortbildungspflicht nicht erfülle?

Kommen Sie Ihrer Fortbildungspflicht nicht nach, bedeutet das für Sie:

  • Verpflichtung, die fehlenden Fortbildungspunkte innerhalb von 2 Jahren nachzuholen

  • Honorarkürzung über 4 Quartale um 10 Prozent, ab dem 5. Quartal um 25 Prozent

  • Entziehen der Zulassung bzw. Widerruf der Anstellungsgenehmigung, sofern der Fortbildungsnachweis nicht innerhalb von 2 Jahren nachgeholt worden ist

    Die Honorarkürzung endet nach Ablauf desjenigen Quartals, in dem Sie den fehlenden Fortbildungsnachweis vollständig erbracht haben.

Der neue 5-jährige Nachweiszeitraum beginnt dabei unabhängig von der Nachholfrist – und zwar am ersten Tag nach dem für Sie geltenden Fristende. Wichtig: Ihre nachgeholten Fortbildungen können Sie nicht auf den neuen, also den folgenden Nachweiszeitraum anrechnen lassen.

KV RLP Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 E-Mail service@kv-rlp.de
19. März 2024