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Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) bieten grundsätzlich die Chance, die ärztliche oder psychotherapeutische Versorgung zu verbessern. Durch sie besteht eine zusätzliche Möglichkeit die Behandlungen zu intensivieren. Ihren Einsatz sollten Sie jedoch unter Abwägung von Chancen und Risiken im konkreten Fall für fachlich angemessen und förderlich halten.

Übersicht

Gesetzlicher Hintergrund

Aufgrund des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) haben GKV-Versicherte einen Anspruch auf eine Versorgung mit DiGA, die Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnen können und die Krankenkassen erstatten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anwendungen ein Prüfverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgreich bestehen und in das sogenannte DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden.

DiGA sind CE-gekennzeichnete Medizinprodukte niedriger Risikoklassen (I oder IIa), welche dazu bestimmt sind, die Erkennung, Überwachung, Linderung und Behandlung von Krankheiten zu unterstützen. Es handelt sich um Apps für eine Nutzung mit Smartphone oder Tablet, aber auch um webbasierte Anwendungen, die über einen Internetbrowser laufen.

DiGA-Verzeichnis

Neben Informationen zu Eigenschaften und Inhalt der Anwendung enthält das DiGA-Verzeichnis auch verordnungsrelevante Aspekte (Button "Informationen für Fachkreise"), wie beispielsweise

  • mögliche Patientengruppe, Indikation, Kontraindikation
  • Preis der Anwendung, vorgesehene Anwendungsdauer
  • medizinisch-wissenschaftlicher Hintergrund
  • Informationen zur Mitwirkung der Verordnerinnen und Verordnern
  • gegebenenfalls Angaben zur Abrechnungsdetails und weiteren Anforderungen

Verordnung oder Antrag bei der Krankenkasse

Erachten Sie digitale Gesundheitsanwendungen zur Behandlung Ihrer Patientinnen oder Patienten für zweckmäßig und medizinisch sinnvoll, können Sie diese unter Beachtung der Angaben des DiGA-Verzeichnisses patientenbezogen auf dem Muster 16 (Arzneimittel-Rezept) rezeptieren. Dabei sind die jeweiligen Voraussetzungen zu prüfen. Die Kosten der DiGA belasten das Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel nicht.

Die Verordnung erfolgt unter Angabe der folgenden Inhalte:

  • die im DiGA-Verzeichnis zugeordnete PZN
  • die genaue Bezeichnung der Anwendung, sofern diese nicht bereits in der Verordnungssoftware hinterlegt ist.

Die Verordnungsdauer bleibt entbehrlich, da diese bereits durch die verordnete PZN definiert ist.

Die verordnungsrelevanten Informationen werden künftig in der Praxissoftware hinterlegt sein – gegebenenfalls ist übergangsweise eine händische Verordnung erforderlich. Diese ist auch weiterhin möglich, wenn eine Praxissoftware das Bedrucken von Muster 16 über das Personalienfeld hinaus nicht unterstützt. Es darf jeweils nur eine DiGA pro Arzneiverordnungsblatt verordnet werden. Weitere Verordnungen (beispielsweise von Arzneimitteln) auf demselben Formular sind nicht möglich.

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten Abstand von anderen Verordnungen wie Arzneimitteln auf Muster 16 nehmen (außer DiGA). Dies kann ansonsten Prüfmaßnahmen aufgrund der rechtlichen Bestimmungen nach sich ziehen.

Alternativ zu einer Verordnung kann sich die Patientin bzw. der Patient direkt an ihre bzw. seine Krankenkasse wenden. Diese kann die Kosten der entsprechenden DiGA auf Antrag übernehmen. Die Voraussetzung ist die entsprechende Indikation. Die Krankenkasse entscheidet anhand der ihr vorliegenden Informationen: Die Behandlerin oder der Behandler muss hierfür keine Nachweise oder Befunde zur Verfügung stellen.

Bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse erhält die Patientin bzw. der Patient nach kurzer Zeit (binnen weniger Stunden/ Tage) einen Rezeptcode (Zeichenkette und QR-Code) zur Eingabe nach Herunterladen der App oder nach Aufrufen der Webanwendung. Im Anschluss an die Aktivierung ist eine DiGA für den verordneten Zeitraum nutzbar. Aufgrund des verwendeten Freischaltcodes werden die Kosten durch den Hersteller direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.

Materialien

Ausfüllhinweise

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18. März 2024