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Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) bieten grundsätzlich die Chance, die ärztliche oder psychotherapeutische Versorgung zu verbessern. Durch sie besteht eine zusätzliche Möglichkeit die Behandlungen zu intensivieren. Ihren Einsatz sollten Sie jedoch unter Abwägung von Chancen und Risiken im konkreten Fall für fachlich angemessen und förderlich halten.

Übersicht

Gesetzlicher Hintergrund

Aufgrund des Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) haben GKV-Versicherte einen Anspruch auf eine Versorgung mit DiGA, die Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnen können und die Krankenkassen erstatten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anwendungen ein Prüfverfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgreich bestehen und in das sogenannte DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden.

DiGA sind CE-gekennzeichnete Medizinprodukte niedriger Risikoklassen (I oder IIa), welche dazu bestimmt sind, die Erkennung, Überwachung, Linderung und Behandlung von Krankheiten zu unterstützen. Es handelt sich um Apps für eine Nutzung mit Smartphone oder Tablet, aber auch um webbasierte Anwendungen, die über einen Internetbrowser laufen.

DiGA-Verzeichnis

Neben Informationen zu Eigenschaften und Inhalt der Anwendung enthält das DiGA-Verzeichnis auch verordnungsrelevante Aspekte (Button "Informationen für Fachkreise"), wie beispielsweise

  • mögliche Patientengruppe, Indikation, Kontraindikation
  • Preis der Anwendung, vorgesehene Anwendungsdauer
  • medizinisch-wissenschaftlicher Hintergrund
  • Informationen zur Mitwirkung der Verordnerinnen und Verordnern
  • gegebenenfalls Angaben zur Abrechnungsdetails und weiteren Anforderungen

Verordnung oder Antrag bei der Krankenkasse

Erachten Sie digitale Gesundheitsanwendungen zur Behandlung Ihrer Patientinnen oder Patienten für zweckmäßig und medizinisch sinnvoll, können Sie diese unter Beachtung der Angaben des DiGA-Verzeichnisses patientenbezogen auf dem Muster 16 (Arzneimittel-Rezept) rezeptieren. Dabei sind die jeweiligen Voraussetzungen zu prüfen. Die Kosten der DiGA belasten das Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel nicht.

Die Verordnung erfolgt unter Angabe der folgenden Inhalte:

  • die im DiGA-Verzeichnis zugeordnete PZN
  • die genaue Bezeichnung der Anwendung, sofern diese nicht bereits in der Verordnungssoftware hinterlegt ist.

Die Verordnungsdauer bleibt entbehrlich, da diese bereits durch die verordnete PZN definiert ist.

Die verordnungsrelevanten Informationen werden künftig in der Praxissoftware hinterlegt sein – gegebenenfalls ist übergangsweise eine händische Verordnung erforderlich. Diese ist auch weiterhin möglich, wenn eine Praxissoftware das Bedrucken von Muster 16 über das Personalienfeld hinaus nicht unterstützt. Es darf jeweils nur eine DiGA pro Arzneiverordnungsblatt verordnet werden. Weitere Verordnungen (beispielsweise von Arzneimitteln) auf demselben Formular sind nicht möglich.

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten Abstand von anderen Verordnungen wie Arzneimitteln auf Muster 16 nehmen (außer DiGA). Dies kann ansonsten Prüfmaßnahmen aufgrund der rechtlichen Bestimmungen nach sich ziehen.

Alternativ zu einer Verordnung kann sich die Patientin bzw. der Patient direkt an ihre bzw. seine Krankenkasse wenden. Diese kann die Kosten der entsprechenden DiGA auf Antrag übernehmen. Die Voraussetzung ist die entsprechende Indikation. Die Krankenkasse entscheidet anhand der ihr vorliegenden Informationen: Die Behandlerin oder der Behandler muss hierfür keine Nachweise oder Befunde zur Verfügung stellen.

Bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse erhält die Patientin bzw. der Patient nach kurzer Zeit (binnen weniger Stunden/ Tage) einen Rezeptcode (Zeichenkette und QR-Code) zur Eingabe nach Herunterladen der App oder nach Aufrufen der Webanwendung. Im Anschluss an die Aktivierung ist eine DiGA für den verordneten Zeitraum nutzbar. Aufgrund des verwendeten Freischaltcodes werden die Kosten durch den Hersteller direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.

Vergütung der Leistungen

Erstverordnung

Die Vergütung der Erstverordnung einer DiGA war bis zum 31.Dezember 2022 befristet. Die GOP 01470 und die Abrechnungsnummer 86701 sind somit nicht länger gesondert berechnungsfähig. Die Leistungen bildeten die Besonderheiten der ärztlichen Verordnung in der Einführungsphase der DiGA als neue Versorgungsform ab. Das Ausstellen einer Erstverordnung einer DiGA ist ab dem 1. Januar 2023 in den Anhang 1 des EBM überführt worden und somit Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen sowie weiterer Leistungen des EBM. Gleiches galt schon vor dem 1. Januar 2023 für die Folgeverordnung einer DIGA und gilt auch weiterhin.

Verlaufskontrolle und Auswertung

Für einige digitale Gesundheitsanwendungen hat das BfArM ärztliche bzw. psychotherapeutische Tätigkeiten festgelegt. Für diese DiGA erhalten Ärztinnen und Ärzte, sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine zusätzliche Vergütung. Diese wird für jede Anwendung, die dauerhaft im DiGA-Verzeichnis gelistet wird, neu festgelegt. Für DiGA in Erprobung gibt es hingegen eine einheitliche Abrechnungsnummer.

Dauerhaft aufgenommene DiGA

GOP 01471 für die DiGA "somnio"

 

  • Verlaufskontrolle und Auswertung der Webanwendung „somnio“ zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen

  • Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig (auch im Rahmen einer Videosprechstunde)

  • Für folgende Fachgruppen berechnungsfähig: Hausärztinnen und Hausärzte, Gynäkologinnen und Gynäkologen, HNO-Ärztinnen und HNO-Ärzte, Kardiologinnen und Kardiologen, Pneumologinnen und Pneumologen, Lungenärztinnen und Lungenärzte, Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunkt, sowie Fachärztinnen und Fachärzte beziehungsweise Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 des EBM Leistungen berechnen dürfen 

GOP 01472 für die DiGA "Vivira"

 

  • Verlaufskontrolle und Auswertung der Webanwendung „Vivira“ zur Behandlung bei nicht-spezifischen Kreuzschmerzen oder Arthrosen der Wirbelsäule (Osteochondrose)

  • Zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig

  • Verlaufskontrolle nicht im Rahmen einer Videosprechstunde möglich

  • Für folgende Fachgruppen berechnungsfähig: Hausärztinnen und Hausärzte, Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunkt, Orthopädinnen und Orthopäden, Fachärztinnen und Fachärzte für Chirurgie, die Patientinnen und Patienten im Alter von mindestens 18 Jahren behandeln, Fachärztinnen und Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin

GOP 01473 für die DiGA "zanadio"

 

  • Verlaufskontrolle und Auswertung der App „zanadio“ bei der Behandlung weiblicher Adipositas-Patientinnen ab 18 Jahren

  • Zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig

  • Verlaufskontrolle nicht im Rahmen einer Videosprechstunde möglich

  • Für folgende Fachgruppen berechnungsfähig: Hausärztinnen und Hausärzte, Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunkt, Endokrinologinnen und Endokrinologen, Gastroenterologinnen und Gastroenterologen, Kardiologinnen und Kardiologe

Vorläufig aufgenommene DiGA

Für die Verlaufskontrolle und Auswertung von DiGA, die vorläufig im BfArM-Verzeichnis gelistet sind und für die das BfArM ärztliche und/oder psychotherapeutische Tätigkeiten definiert hat, können Ärztinnen und Ärzte, sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten seit dem 1. Mai 2022 die Abrechnungsnummer 86700 abrechnen. 

  • Die Abrechnungsnummer 86700 ist pro DiGA einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig und im Krankheitsfall je DiGA höchstens zweimal (nicht neben der GOP 01470 für die Erstverordnung derselben DiGA)

  • Verlaufskontrolle nicht im Rahmen einer Videosprechstunde möglich

  • Für folgende Fachgruppen berechnungsfähig: Hausärztinnen und Hausärzte, Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte mit der Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Orthopädie oder mit der Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Rheumatologie, Internistinnen und Internisten mit und ohne Schwerpunkt (inklusive der Fachärztinnen und Fachärzte, die an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmen), Gynäkologinnen und Gynäkologen, Orthopädinnen und Orthopäden, Unfallchirurginnen und Unfallchirurgen, Chirurginnen und Chirurgen (mit Ausnahme der Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie), Fachärztinnen und Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin, sowie Fachärztinnen und Fachärzte bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die nach Kapitel 16, 21, 22 und 23 Leistungen berechnen dürfen und Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Psychotherapie

Weiterführende Informationen

Materialien

Ausfüllhinweise

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28. September 2023