Sektorenübergreifende Qualitätssicherung
Viele medizinische Leistungen werden heute sowohl im ambulanten als auch im stationären Sektor erbracht. Die Patientinnen und Patienten werden im Verlauf einer Behandlung häufig in beiden Sektoren versorgt. Die Verfahren zur Datenerhebung sind unterschiedlich. Daher ist ein Vergleich der Qualitätsergebnisse bislang schwer möglich.
Hier setzt die sektorenübergreifende Qualitätssicherung an. Ihr Hauptziel ist es, zunächst eine Vergleichbarkeit der Behandlungsergebnisse beider Sektoren zu erreichen. Die dadurch gewonnene Transparenz soll mittelfristig zu einer besseren Verzahnung der Bereiche beitragen.
Verfahren
Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen
Materialien und Hinweise
Rechtsnormen
Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie
Rechtsnormen
Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen
Rechtsnormen
- IQTIG "Vermeidung nosokomialer Infektionen-postoperative Wundinfektionen"
- G-BA-Patienteninformation zur Datenerhebung bei gesetzlich versicherten Patienten "Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen"
- G-BA-Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung
Aktuelles
Stellungnahmeverfahren und Datenlieferungen
Fristen für Datenlieferungen
Neue quartalsweise Datenlieferfristen für Leistungserbringer ab dem 1. Januar 2022 (siehe § 16 Teil 2 der Richtlinie).
Für die QS-Verfahren mit fallbezogener QS-Dokumentation "Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie (QS PCI)" und "Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen (QS NET)" gelten folgende Fristen:
- bis 15. Februar: für das 4. Quartal
- bis 15. April: für das 1. Quartal
- bis 15. Juli: für das 2. Quartal
- bis 15. Oktober: für das 3. Quartal
Der 15. Februar gilt auch als endgültige Datenlieferfrist für die QS-Dokumentation "Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen (QS WI)"
Bis zum 22. Februar besteht eine Korrekturfrist für das vergangene Erfassungsjahr.
KBV-Informationen
Kulanter Umgang mit Nephrologen bezüglich Dokumentationspflicht
Lediglich von den Nephrologen wird trotz beibehaltener Dokumentationspflicht seitens des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) keine Nachdokumentation erwartet. Hier hat der G-BA gewürdigt, dass es seit Beginn des Verfahrens QS NET massive Softwareprobleme gibt. Erst seit Herbst 2020 steht den meisten Dialysepraxen eine funktionierende Software zur Verfügung. Hinzu kommen extrem hohe Hygienevorgaben, um zu vermeiden, dass aus Dialysepraxen Hotspots werden.
In der Ergebnisniederschrift des G-BA-Plenums wird daher explizit darauf verwiesen werden, dass für Nephrologen nicht dokumentierte, aber dokumentationspflichtige Datensätze in den Erfassungsjahren 2020 und 2021 keine Maßnahmen nach Teil 1 § 17 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie auslösen. Der Vollständigkeit halber muss jedoch erwähnt werden, dass ohne QS-Dokumentation keine Vergütungszuschläge geltend gemacht werden können (GOP 04567 und GOP 13603).
QS-Basisspezifikation für Leistungserbringer
*KV-SafeNet steht mit der Firma SafeNet, Inc., Belcamp, Maryland, USA, in keiner firmenmäßigen oder vertraglichen Verbindung.