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15. Juli 2022

Bürgertestungen: neue Abrechnungsnummern liegen jetzt vor

Übersicht

Mit Wirkung zum 30. Juni 2022 ist die neue Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums in Kraft getreten. Zu den wesentlichen Neuerungen zählt die Eingrenzung des Personenkreises, der Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung hat bzw. der eine Zuzahlung zur Bürgertestung leisten muss.

Folgende Abrechnungsnummern ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger, die im Rahmen der Verfügbarkeit mindestens einmal wöchentlich den Anspruch auf einen SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest im Rahmen der Bürgertestung nach § 4a TestV haben. Diese ersetzen die bisherige Abrechnungsnummer 88310B, die zum 30. Juni 2022 beendet wurde:

88310DPersonen unter 5 Jahren (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 TestV)
7 Euro
88310EPersonen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung oder in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten. Dazu zählen insbesondere Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 TestV)7 Euro
88310FPersonen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten teilgenommen haben (§ 4a Abs. 1 Nr. 3 TestV)7 Euro
88310GPersonen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist (§ 4a Abs. 1 Nr. 4 TestV)7 Euro
88310HBesucherinnen bzw. Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen bzw. Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen (§ 4a Abs. 1 Nr. 5 TestV)7 Euro
88310IPersonen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden (Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro gem. § 4a Abs. 1 Nr. 6a TestV)4 Euro
88310JPersonen, die Kontakt zu einer Person haben werden, die das 60. Lebensjahr vollendet hat (Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro gem. § 4a Abs. 1 Nr. 6b.aa TestV)4 Euro
88310KPersonen, die Kontakt zu einer Person haben werden, die aufgrund einer Vorerkrankung oder Behandlung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken (Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro gem. § 4a Abs. 1 Nr. 6b.bb TestV)4 Euro
88310LPersonen, die durch die Corona-Warn-App ein erhöhtes Risiko angezeigt bekommen (Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro gem. § 4a Abs. 1 Nr. 7 TestV)4 Euro
88310MLeistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind (§ 4a Abs. 1 Nr. 8 TestV)7 Euro
88310NPflegende Angehörige (§ 4a Abs. 1 Nr. 9 TestV) 7 Euro
88310OPersonen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben (§ 4a Abs. 1 Nr. 10 TestV)7 Euro

Die Abrechnung für Praxen erfolgt wie gehabt über den Sammelschein mit den entsprechenden Abrechnungsnummern über die Quartalsabrechnung.

Die Abrechnungsnummer der Sachkostenpauschale für PoC-Antigen-Tests im Rahmen der Bürgertestung nach § 11 i.V.m § 4a TestV bleibt unverändert (88312B). Entsprechend der Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung wurde die Vergütung der Sachkostenpauschale auf 2,50 Euro abgesenkt.

Änderungen der Dokumentation bei Bürgertestungen

Mit der Neufassung der Coronavirus-Testverordnung ergeben sich neue, präzisierte und verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Auftrags- und Leistungsdokumentation (§ 7 TestV). Die KBV hat die Auftrags- und Leistungsdokumentation für die jeweilige Einrichtung bzw. den jeweiligen Leistungserbringer konkretisiert. Diese sind auf der Website der KBV einsehbar.

Insofern es sich um eine Testung nach § 4a Nummer 6 und 7 TestV (Abrechnungsnummern 88310I bis 88310L) handelt, ist in einer Selbstauskunft von der zu testenden Person zu bestätigen, dass die Testung zu dem genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat die von ihm beauftragten Bürgerteststellen verpflichtet, für jede Konstellation der Bürgertestung in einem vorgegebenen Formular eine Selbstauskunft einzuholen und diese zu dokumentieren. Ärztinnen und Ärzte können (müssen nicht) das Formular ebenfalls für ihre Dokumentation nutzen.

Weitere Testungskategorien

Unabhängig von den Anpassungen im Bezug auf die Bürgertestung ergeben sich für die weiteren Testungen der Coronavirus-Testverordnung keine Änderungen. Dazu zählen auch weiterhin die Testungskategorien nach § 2 TestV (Testungen von nachweislich infizierten Personen, Kontaktpersonen und von Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten), § 3 TestV (Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen), § 4 TestV (Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2; hierunter fallen unter anderem die Testungen des Personals) und § 4b Test (bestätigende Diagnostik-Testung).

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