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Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Außerhalb der regulären Sprechstunden der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte ist der Ärztliche Bereitschaftsdienst für die ambulante ärztliche Versorgung zuständig. Er wird in Rheinland-Pfalz von der KV RLP geregelt. Grundlage ist die Bereitschaftsdienstordnung. Sie gilt für alle Ärztlichen Bereitschaftspraxen im Land.

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Häufige Fragen

Dienste

Was sind die Dienstzeiten?

Die Ärztlichen Bereitschaftspraxen werden grundsätzlich außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte besetzt. Die konkreten Dienstzeiten und Dienstlängen können nach der Registrierung aus dem Dienstplan im Dienstplanbuchungssystem BD-Online entnommen werden. Denn diese variieren von Ärztlicher Bereitschaftspraxis zu Ärztlicher Bereitschaftspraxis.

Weitere Informationen

Welche Dienstarten gibt es zu besetzen?

Es ist möglich, in der Ärztlichen Bereitschaftspraxis einen Sitzdienst, Hausbesuchsdienst oder überregionalen Hintergrunddienst zu buchen.

Was ist ein Sitzdienst?

Beim sogenannten Sitzdienst leisten die Ärztinnen und Ärzte ihren Dienst in der Ärztlichen Bereitschaftspraxis und führen vor Ort die Behandlung von Patientinnen und Patienten durch. In der Regel ist die Ärztliche Bereitschaftspraxis zu den Dienstzeiten mit Medizinischem Personal besetzt.

Was ist ein Hausbesuchsdienst?

Die im Hausbesuchsdienst eingeteilten Ärztinnen und Ärzte sollen Hausbesuche in medizinisch notwendigen Fällen zu sprechstundenfreien Zeiten durchführen, soweit es sich um einen Bereitschaftsdienstfall handelt und die Patientinnen und Patienten aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sind, selbst den Sitzdienst der Ärztlichen Bereitschaftspraxis aufzusuchen. Der Hausbesuchsdienst ist in der gesamten Region überregional unterwegs, das heißt über die Grenzen der Bereitschaftsdienstbereiche hinweg.

Was ist ein überregionaler Hintergrunddienst?

Um die Patientenversorgung auch bei einem kurzfristigen Ausfall der diensthabenden Ärztin oder des diensthabenden Arztes des Vordergrunddienstes in der Ärztlichen Bereitschaftspraxis zu gewährleisten, existiert der sogenannte überregionale Hintergrunddienst (ÜHGD).

Ein überregionaler Hintergrunddienstbereich umfasst mehrere Standorte. Der ÜHGD kann von allen Ärztlichen Bereitschaftspraxen im ÜHGD-Bereich in Anspruch genommen werden. Die Übernahme von überregionalen Hintergrunddiensten erfolgt auf freiwilliger Basis. Die entsprechenden Dienstpläne werden ebenfalls über BD-Online erstellt.

Für die Übernahme eines Hintergrunddienstes erhalten die Ärztinnen und Ärzte eine Stundenvergütung in Höhe von 10 Euro. Diese Vergütung wird unabhängig davon gewährt, ob der Hintergrunddienst tatsächlich in einer Ärztlichen Bereitschaftspraxis einspringen musste oder nicht. Übernimmt der Hintergrunddienst einen Vordergrunddienst, wird zusätzlich die reguläre Vergütung für Bereitschaftsdienste gewährt.

Eine telefonische Meldung zu Dienstbeginn ist nicht notwendig. Jedoch müssen die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte über die in BD-Online eingetragene Notfallnummer über die komplette Dienstzeit telefonisch erreichbar und dienstbereit sein.

Dienstplanbuchungssystem BD-Online

Was ist BD-Online?

Das Erstellen der Dienstpläne und die Verwaltung der Bereitschaftsdienste erfolgt über ein Online-Dienstplanbuchungssystem, kurz BD-Online. Über BD-Online ist es möglich, digital Dienste zu buchen, zu tauschen oder abzugeben. Außerdem werden wichtige Informationen und Änderungen zum Ärztlichen Bereitschaftsdienst über BD-Online per E-Mail versendet. Auch die Abrechnung der geleisteten Bereitschaftsdienste erfolgt digital in BD-Online.

Wie funktioniert die Dienstplanerstellung?

Teilnehmende erhalten von der KV RLP über BD-Online eine Informations-E-Mail, in der die Termine und sonstige Informationen zur Dienstplanerstellung mitgeteilt werden. Sie läuft folgendermaßen ab:

  • Zunächst wird der Feiertagsdienstplan für den jeweiligen Dienstplanzeitraum freigeschaltet. Ab der Freischaltung können Dienste gebucht werden. Jede und jeder Teilnehmende, die oder der einen oder mehrere dieser Dienste übernimmt, erhält ein Frühbucherrecht für den weiteren Vordergrunddienstplan.

  • Danach erfolgt die exklusive Freischaltung des kompletten Vordergrunddienstplans für Frühbuchende. In dieser Phase ist der Dienstplan für alle anderen Ärztinnen und Ärzte, die keine Frühbuchenden sind, gesperrt. Die Frühbuchenden haben einige Tage Zeit, Dienste vor allen anderen Ärztinnen und Ärzten zu buchen. Die Anzahl der in diesem Zeitraum buchbaren Dienste ist begrenzt und von den einzelnen Bereitschaftsdienstbereichen abhängig.

  • Als Nächstes erfolgt die Freischaltung des Dienstplans. Die Anzahl der buchbaren Dienste ist beschränkt und an den jeweiligen Bereitschaftsdienstbereich angepasst. Diejenigen, die sich als Frühbuchende qualifiziert haben, dürfen keine zusätzlichen Dienste über das Maximum hinaus buchen.

  • Nach einigen Tagen wird die Buchungsbegrenzung für alle Ärztinnen und Ärzte aufgehoben. Auch die Frühbuchenden können zusätzliche Dienste jetzt noch buchen.

  • Einige Tage später erfolgt durch das System die Vergabe der noch offenen Dienste gemäß des jeweiligen Bereitschaftsdienstanteils, falls nicht alle Dienste auf freiwilliger Basis besetzt werden konnten. Bereits selbstständig übernommene Dienste werden bei der Vergabe berücksichtigt.

  • Danach wird der Dienstplan mit der Möglichkeit zur Abgabe oder zum Tausch von Diensten freigegeben. Alle KV RLP-Mitglieder werden per E-Mail über die Dienstplanfreigabe informiert. Zusätzlich erhalten alle, die im aktuellen Dienstplan stehen, eine automatisierte Nachricht mit ihren gebuchten Diensten.

Vergütung

Wie hoch ist die Vergütung?

Die im Ärztlichen Bereitschaftsdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte erhalten eine Vergütung in folgender Höhe:

  • 65 Euro pro Stunde für Bereitschaftsdienste in den Ärztlichen Bereitschaftspraxen
  • 55 Euro pro Stunde für Hausbesuchsdienste
  • Umsatzbeteiligung von 25 Prozent der erbrachten EBM-Leistungen
  • an Feier- und Brückentagen Zuschlag von 30 Prozent auf die Stundenvergütung

Damit die Umsatzbeteiligung vergütet werden kann, ist es wichtig, sich während der Bereitschaftsdienste mit den persönlichen Benutzerdaten in das EDV-System der Ärztlichen Bereitschaftspraxis einzuloggen und dort die erbrachten Leistungen (Gebührenziffern) einzugeben. Wichtig: Die Umsatzvergütung wird quartalsweise – separat von der Stundenvergütung – ausgezahlt.

Für die Übernahme eines überregionalen Hintergrunddienstes erhalten die Ärztinnen und Ärzte eine Stundenvergütung in Höhe von 10 Euro.

Werden die Gebührenziffern vor Ort über den PC eingegeben?

In den Ärztlichen Bereitschaftspraxen wird dies unterschiedlich gehandhabt. Die Vorgehensweise ist daher immer mit dem betreffenden Medizinischen Personal vor Ort zu klären. In einigen Ärztlichen Bereitschaftspraxen unterstützt das Medizinische Personal direkt, während sich die Ärztinnen und Ärzte an anderen Standorten selbst um die Eingabe der Gebührenziffern kümmern.

Während des Hausbesuchsdienstes sollten die Gebührenziffern von den Ärztinnen und Ärzten bzw. von den Fahrerinnen und Fahrern über den mitgeführten Laptop in das Praxisverwaltungssystem eingetragen werden. Nach der Rückkehr vom Hausbesuch erfolgt die Datenübertragung vom Laptop auf den Praxis-PC.

Wie werden Dienste abgerechnet?

Damit wir die geleisteten Dienste vergüten können, müssen die Ärztinnen und Ärzte ihre Dienste nach dem Dienstende digital in BD-Online bestätigen, da erst dann feststeht, ob der Dienst vollständig erbracht oder eventuell abgebrochen wurde.

Die Abrechnung erfolgt anhand der angegebenen Dienstzeiten in BD-Online. Nachträgliche Änderungen zu Diensttausch und Dienstübernahmen sowie Informationen zu veränderten Dienstzeiten sollen bitte immer an die folgende, dafür eingerichtete E-Mail-Adresse gesendet werden: dienstverguetung@kv-rlp.de

Wenn also zum Beispiel ein ursprünglich geplanter Dienst kurzfristig aufgrund einer Erkrankung nicht persönlich geleistet werden konnte, bitten wir darum, dies ebenfalls durch die Schaltfläche "Dienst nicht angetreten" anzugeben.

Wie werden Privatleistungen abgerechnet?

Die Bereitschaftsdienstärztinnen und Bereitschaftsdienstärzte müssen Privatleistungen – wie zum Beispiel Leichenschauen – selbst liquidieren.

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18. März 2024