Vertretung
Damit die ambulante medizinische Versorgung sichergestellt bleibt, muss während der ärztlichen Abwesenheit die Vertretung geregelt sein.
Rahmenbedingungen
Alle vertragsärztlich und vertragspsychotherapeutisch Tätigen sowie alle vertragsärztlich Ermächtigten in Rheinland-Pfalz, die länger als eine Woche nicht in ihrer Praxis anwesend sein können, müssen ihre Abwesenheit grundsätzlich zeitnah an uns, die KV RLP, melden.
Abwesenheitszeiten, auch die halb- oder eintägigen, müssen am Ende eines Quartals zusätzlich in der Sammelerklärung zur Abrechnung angegeben werden.
Gründe für eine Vertretung
Vertragsärztlich Tätige können sich bei Krankheit und Urlaub sowie bei Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung innerhalb von zwölf Monaten bis zu drei Monate lang genehmigungsfrei vertreten lassen, Vertragsärztinnen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu zwölf Monate lang.
Ist aufgrund einer Erkrankung eine längere Vertretung erforderlich, muss bei uns, der KV RLP, rechtzeitig vorher ein formloser Antrag auf Weiterbeschäftigung der vertretenden Person gestellt werden.
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Kollegiale und persönliche Vertretung
Es gibt zwei mögliche Formen der Vertretung: die kollegiale und die persönliche.
Bei einer Kollegialvertretung bleibt die Praxis geschlossen. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten übernimmt eine andere Praxis gleicher Fachrichtung aus der Nähe. Vertretungen durch Ärztinnen und Ärzte anderer Fachrichtungen oder durch Krankenhausambulanzen sind nicht erlaubt, auch nicht der einfache Verweis auf alle umliegenden Praxen.
Bei einer persönlichen Vertretung führt eine andere Ärztin bzw. ein anderer Arzt die Praxis während der Zeit der Abwesenheit weiter. Alle Leistungen werden dabei unter dem Namen der oder des Vertretenen erbracht und bei uns, der KV RLP, abgerechnet.
Notwendige Voraussetzungen der vertretenden Person
Die Vertretung darf nur durch eine Person mit der gleichen fachärztlichen Anerkennung wie die oder der Vertretene erfolgen. Eine Vertretung durch eine Assistenz in Weiterbildung oder eine fachfremde Ärztin bzw. einen fachfremden Arzt ist nicht möglich. Die Praxisinhaberin bzw. der Praxisinhaber muss sicherstellen, dass die vertretende Person über alle notwendigen Qualifikationen verfügt.
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Psychotherapie
Wegen der besonders engen Beziehung zwischen Patientin bzw. Patient und Therapeutin bzw. Therapeut ist die Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nur in Ausnahmefallen zulässig. Hingegen ist eine Vertretung für genehmigungsfreie psychotherapeutische Leistungen möglich, zum Beispiel die psychotherapeutische Sprechstunde oder die psychotherapeutische Akutbehandlung.
Werden Entlastungsassistenzen beschäftigt, haftet die Vertragspsychotherapeutin bzw. der Vertragspsychotherapeut oder das Medizinische Versorgungszentrum für die Erfüllung der vertragspsychotherapeutischen Pflichten wie für die eigene Tätigkeit. Leistungen einer genehmigungspflichtigen, aber nicht genehmigten Vertretung, sind nicht abrechenbar.
Fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaften
Innerhalb einer fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaft gibt es formal gesehen keine Vertretung, solange die Versorgung der Patientinnen und Patienten durch mindestens eine Ärztin oder einen Arzt der Berufsausübungsgemeinschaft während der Abwesenheit gewährleistet bleibt. Unabhängig davon besteht auch die Möglichkeit, eine persönliche Vertretung zu bestellen.
Vertragsärztlich Ermächtigte
Ermächtigte können sich aufgrund von Urlaub und Krankheit sowie Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung bis zu drei Monate lang genehmigungsfrei vertreten lassen. Einen längeren Zeitraum sehen die gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
Materialien
Genehmigung Vertretung gemäß § 32b
Listeneintrag Praxisvertretung
Online-Formular
Verhinderung Praxisausübung