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Vertretung

Für den Fall, dass Sie Ihre Praxistätigkeit einmal nicht ausüben können, gelten bestimmte Regeln. Damit bleibt sichergestellt, dass die medizinische Versorgung auch während Ihrer Abwesenheit funktioniert.

So gehen Sie bei Urlaub, Krankheit und Co. vor

  • Organisieren Sie eine Vertretung.

  • Informieren Sie Ihre Patientinnen und Patienten darüber, wie lange Sie abwesend sind und wer Ihre Vertretung übernimmt – über einen Praxisaushang und die Ansage auf Ihrem Anrufbeantworter.

  • Sind Sie länger als eine Woche weg, brauchen wir als KV RLP eine Mitteilung von Ihnen. Das gilt ganz grundsätzlich, egal ob Sie vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch tätig, zugelassen oder angestellt sind.

  • Dauert Ihre Abwesenheit deutlich länger, benötigen Sie je nach Abwesenheitsgrund ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Genehmigung. Hierzu reicht ein formloser Antrag, den Sie rechtzeitig bei uns stellen.

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Vertretungsservice

Wir helfen Ihnen bei der Suche nach einer Praxisvertretung oder bringen Sie mit Praxen zusammen, die eine Vertreterin oder einen Vertreter brauchen.

Häufige Fragen

In welchen Fällen ist eine Vertretung möglich?

  • Urlaub
  • Krankheit
  • Fortbildung
  • Wehrübung
  • Entbindung (ab Beginn Mutterschutz)
  • Kindererziehung
  • Pflege naher Angehöriger

Ab wann muss sie genehmigt werden?

Grund genehmigungsfrei genehmigungspflichtig
Urlaubbis 3 Monateab 4. Monat
Krankheitbis 3 Monateab 4. Monat
Fortbildungbis 3 Monateab 4. Monat
Wehrübungbis 3 Monateab 4. Monat
Entbindung (ab Beginn Mutterschutz)bis 12 Monateab 13. Monat
Kindererziehungsofort bis zu 36 Monate
Pflege naher Angehörigersofort bis zu 6 Monate

Welche Formen der Vertretung gibt es?

extern in der Arztpraxis

Eine Ärztin oder ein Arzt des gleichen Fachgebiets vertritt Sie direkt vor Ort in Ihrer Praxis. Dabei arbeitet sie oder er unter Ihrer lebenslangen Arztnummer (LANR). Die maximale Dauer der Vertretung orientiert sich am Vertretungsgrund und muss immer befristet werden.

kollegial

Eine Vertragsarztpraxis in der Nähe übernimmt die Vertretung für Sie. Möglich ist das für maximal drei Monate.

intern-kollegial

Ihre Patientinnen und Patienten werden in Ihrer Praxis vertretungsweise von Ihren direkten Kolleginnen und Kollegen mitbetreut, also von Ihren angestellten Ärztinnen und Ärzten oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft auch von Ihren Partnerinnen und Partnern. Auch diese Form der Vertretung ist für maximal drei Monate möglich.

Welche Voraussetzungen muss die Vertretung mitbringen?

Als Vertragsärztin oder Vertragsarzt dürfen Sie sich nur durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt vertreten lassen, die oder der über eine Approbation und die gleiche Weiterbildung wie Sie verfügt. Hier gilt das Gebot der Fachgebietsidentität.

Was ist für die Psychotherapie zu beachten?

Sind Sie vertragspsychotherapeutisch tätig und länger als eine Woche weg, brauchen wir als KV RLP eine Mitteilung von Ihnen.

Darüber hinaus gilt für die Zeit Ihrer Abwesenheit: Aufgrund der besonders engen Beziehung zwischen Patientin bzw. Patient und Therapeutin bzw. Therapeut ist eine Vertretung in der Psychotherapie nicht ohne Weiteres möglich.

Die Vorgaben des Bundesmantelvertrags erlauben sie bei genehmigungspflichtigen Psychotherapien einschließlich der probatorischen Sitzungen nur in Ausnahmefällen (BMV-Ä § 14 Absatz 3).

Eine Vertretung für genehmigungsfreie psychotherapeutische Leistungen, wie zum Beispiel für die psychotherapeutische Sprechstunde oder die psychotherapeutische Akutbehandlung, ist aber erlaubt.

Ermächtigung – kann man sich vertreten lassen?

Als ermächtigte Vertragsärztin oder ermächtigter Vertragsarzt können Sie sich innerhalb von 12 Monaten bis zu 3 Monate lang in diesen Fällen vertreten lassen:

  • Krankheit
  • Urlaub
  • Fortbildung
  • Wehrübung

Über Ihre Abwesenheit müssen Sie uns als KV RLP nicht informieren. Bitte geben Sie den Abwesenheitszeitraum am Ende des Quartals dann aber in Ihrer Sammelerklärung an.

Was unterscheidet Vertretung und Entlastungsassistenz?

Bei der Vertretung darf die Sie vertretende Person nur dann tätig werden, wenn Sie selbst auch wirklich abwesend sind. Sie und Ihre Vertretung können also nicht zeitgleich in der Praxis arbeiten.

Mit der Beschäftigung einer Entlastungsassistenz verhält es sich anders: Sie selbst sind von der Erfüllung Ihres Versorgungsauftrags nicht komplett entbunden, sondern in reduziertem Umfang weiterhin zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet.

Was passiert, wenn eine Ärztin oder ein Arzt verstirbt?

Verstirbt eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt, so endet ihre bzw. seine Zulassung automatisch mit dem Tod. Die gesetzlichen Erben können beantragen, dass eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt den Versorgungsauftrag fortführt, allerdings nur für die Dauer von 6 Monaten nach dem Ende desjenigen Quartals, in dem der Tod eingetreten ist.

Was gilt für angestellte Ärztinnen und Ärzte?

In diesen Fällen kann eine Vertretung für eine angestellte Ärztin oder einen angestellten Arzt beschäftigt werden:

  • Urlaub
  • Krankheit
  • Fortbildung
  • Wehrübung
  • Entbindung

Es gelten die gleichen Regeln wie bei zugelassenen Ärztinnen und Ärzten auch. Hat die angestellte Ärztin oder der angestellte Arzt einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, zum Beispiel für eine Eltern- oder Pflegezeit, ist für diese Zeit eine Vertretung möglich. Im Falle einer anderen dienstlichen Freistellung oder Kündigung, ist eine Vertretungszeit von maximal 6 Monaten möglich (§ 32b Abs. 6 Ärzte-ZV).

KV RLP Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 E-Mail service@kv-rlp.de
19. März 2024