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Elektronisches Rezept (eRezept)

Zum 1. Januar 2024 wurde das eRezept als verpflichtende Anwendung bundesweit eingeführt. Seitdem müssen Praxen verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse elektronisch verordnen.

Einführung

Verordnende Praxen mussten bis zum 1. Januar 2024 die folgenden technischen Voraussetzungen erfüllt haben, um ein eRezept ausstellen zu können:

  • Anbindung an die Telematikinfrastruktur mit einem Konnektor
  • installiertes eRezept-Modul
  • aktivierter elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Praxen, die die technischen Voraussetzungen noch nicht erfüllen, haben die Möglichkeit, sich an ihr IT-Dienstleistungsunternehmen zu wenden.

Die betreffenden Praxen weisen über die Abrechnung nach, ob sie das eRezept-Modul in ihrem Praxisverwaltungssystem installiert haben. Über weitergehende Informationen, zum Beispiel zur tatsächlichen Nutzung des eRezepts, verfügt die KV RLP nicht.

Nach Angaben der gematik wurden in den ersten Januartagen bereits 7 Millionen eRezepte bundesweit erfolgreich eingelöst. Die Gesamtzahl liegt derzeit bei 25,7 Millionen (Stand: 10. Januar 2024). Die gematik geht davon aus, dass die Nutzung des eRezepts noch weiter steigen wird.

Hintergrund

So können Patient*innen das eRezept einlösen

Folgende drei Wege sind möglich, um das eRezept einzulösen:

eRezept per eGK

Patientinnen und Patienten können das eRezept direkt mit ihrer Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke einlösen. Eine PIN ist hierfür nicht erforderlich. Die Apotheke steckt die eGK in ein Lesegerät und erhält so das Recht, auf den eRezept-Server zuzugreifen und das Rezept herunterzuladen.

eRezept per App

Die Patientinnen und Patienten brauchen zur Nutzung der eRezept-App eine eGK und ein Smartphone, jeweils mit einer Kontaktlos-Funktion (NFC=Near Field Communication), wie vom bargeldlosen Bezahlen bekannt. Zusätzlich benötigen sie eine eGK-PIN von ihrer Krankenkasse. Alternativ können sie sich mit ihrer elektronischen Patientenakte in der eRezept-App authentifizieren.

eRezept-Token als Papierausdruck

Alternativ dürfen Patientinnen und Patienten verlangen, einen Ausdruck mit einem Rezeptcode auf Papier zu erhalten. Es kann zum Beispiel der Fall sein, dass sie ihre Verordnung bei einer Versandapotheke einlösen wollen und nicht über die App verfügen. Der Ausdruck wird direkt aus dem Praxisverwaltungssystem der Praxis erstellt.

Die persönliche Aufklärung der Patientinnen und Patienten zum Einlösen des eRezepts ist Aufgabe der Krankenkassen. Trotzdem kommen viele Versicherte unwissend in die Praxen. Daher sind hier die Einlösemöglichkeiten noch einmal auf einen Blick erläutert. Außerdem stellt die KV RLP eine Information für Patientinnen und Patienten zum Herunterladen bereit.

In bestimmten Fällen gilt das rosa Rezept

Die Umstellung auf das eRezept betrifft zunächst nur verschreibungspflichtige Arzneimittel. Als Rückfalloption und für andere Verordnungen bleibt das rosa Rezept (Muster 16) erhalten. Nachfolgend ein kurzer Überblick, in welchen Situationen Muster 16 zum Einsatz kommen kann:

•    bei der Pflegeheimvisite
•    bei Verordnungen wie Verband- und Hilfsmittel
•    für Versicherte aus dem Ausland (EU, Abkommenstaaten),
•    bei technischen Störungen
•    bei Haus- und Heimbesuchen
•    beim Sprechstundenbedarf
•    für Sonstige Kostenträger

Ärztinnen und Ärzte können eRezepte nur in den Praxisräumen ausstellen, da sie für das eRezept an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein müssen. Ein mobiler Einsatz, zum Beispiel bei Hausbesuchen, ist erst möglich, wenn die gematik eine mobile Software-Lösung anbietet.

Muster 16 kann auch weiterhin im Fall von technischen Störungen genutzt werden, also wenn beispielsweise die Telematik- oder Internetverbindung nicht funktioniert oder die Soft- oder Hardware defekt ist.

Folgen für die Praxen bei Nichtanwendung

Praxen müssen gegenüber ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachweisen, dass sie in der Lage sind, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Wird der Nachweis nicht erbracht, muss die KV die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent kürzen. Die Kürzung erfolgt so lange, bis die Praxis einen Nachweis erbringt.

Rechtliche Grundlage ist das Digital-Gesetz, das am 14. Dezember 2023 vom Bundestag beschlossen wurde. Es muss am 2. Februar 2024 noch den Bundesrat passieren. Die Sanktionen gelten dann voraussichtlich ab April 2024. Abschläge bei der Pauschale für die Telematikinfrastruktur drohen bereits ab 1. Januar 2024, wenn Praxen die aktuelle Software-Version für das eRezept nicht zum Jahreswechsel eingespielt haben.

"Hier sind uns bis jetzt leider die Hände gebunden. Wir lehnen Sanktionen ganz klar ab, erst recht, wenn Anwendungen noch unausgereift sind und Störungen im Praxisablauf verursachen. Darauf haben Praxen keinen Einfluss und sie dürfen nicht finanziell bestraft werden, wenn sie diese Anwendungen nicht einsetzen. Dafür machen wir uns auf allen politischen Ebenen stark", verdeutlicht Vorstandsmitglied Peter Andreas Staub die Position der KV RLP.

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06. Mai 2024