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Sozialversicherungspflicht
im Ärztlichen Bereitschaftsdienst

Am 24. Oktober 2023 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass freiberuflich tätige Poolärztinnen und Poolärzte im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Das Urteil des BSG wirkt sich konkret auf den ÄBD in Rheinland-Pfalz aus – und hat uns als KV RLP dazu gezwungen, einschneidende Maßnahmen zu ergreifen. Eindringlich haben nicht nur wir, sondern alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Vorfeld vor den unausweichlichen Konsequenzen gewarnt.

Aktuelle Situation

Das BSG-Urteil betrifft in Rheinland-Pfalz 427 im ÄBD tätige Poolärztinnen und Poolärzte, die zum Zeitpunkt des BSG-Urteils rund 60 Prozent der Bereitschaftsdienste im Land abgedeckt haben. Zudem fallen in Praxen angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie Ü65-Jährige, die freiwillig Bereitschaftsdienste übernehmen, ebenfalls unter die Sozialversicherungspflicht.

Folgen

Bislang hat die Politik keine Schritte unternommen, um die eklatanten Folgen für die ambulante ärztliche Versorgung außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten abzuwenden. Diese gestalten sich für die verschiedenen Beteiligten wie folgt:

KV RLP

Die KV RLP muss für die Poolärztinnen und Poolärzte im ÄBD Beiträge zur Sozialversicherung abführen – sogar rückwirkend für die letzten 4 Jahre. Allein das sind geschätzt rund 12,5 Millionen Euro, im schlimmsten Fall sogar rund 20 Millionen Euro.

Insgesamt sind die Personalkosten um 30 Prozent gestiegen, was die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte mit einer höheren monatlichen Umlage belastet. Hinzu kommt ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Insgesamt sind dies drastische wirtschaftliche Einschnitte.

Poolärztinnen und Poolärzte

Für die Mehrzahl der Poolärztinnen und Poolärzte ist der durch das BSG-Urteil erzwungene Wechsel von der Freiberuflichkeit hin zu einem sozialversicherungspflichtigen Verhältnis zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich oder auch nicht interessant. Deshalb müssen wir mit einem hohen Verlust von Poolärztinnen und Poolärzten in Rheinland-Pfalz umgehen.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Rheinland-Pfalz lag für die Öffnungszeiten im ÄBD weit über dem Bundesdurchschnitt. Hätten wir diese nun im selben Umfang aufrechterhalten, so hätten die rheinland-pfälzischen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte das durch das BSG-Urteil entstandene Defizit an externer, zusätzlicher ärztlicher Arbeitskraft ausgleichen müssen. Für sie und ihr Praxispersonal wäre das eine massive Mehrbelastung gewesen, und zwar zusätzlich zum Praxisalltag – sie arbeiten ohnehin an der Belastungsgrenze.

Hinzu kommt: Durch die gestiegene Dienstverpflichtung wäre die Gefahr, dass die ambulante Versorgung frühzeitig viele ältere Praxisinhabende verliert und an der Niederlassung Interessierte von den ungünstigen Bedingungen abgeschreckt sind, noch größer gewesen. Dieses Szenario, das als Folge des BSG-Urteils immer noch droht, wollen wir als KV RLP weiterhin unbedingt und nach Möglichkeit verhindern.

Patientinnen und Patienten

Die Patientinnen und Patienten in Rheinland-Pfalz sind letztlich die Leidtragenden einer immer weiter von der Politik forcierten Aushöhlung des ambulanten Systems. Anstatt dieses zu stärken, wird hier einmal mehr sehenden Auges die Gefährdung der ambulanten Versorgung in Kauf genommen.

Notwendige Änderungen seit dem 1. Januar 2024

Um die Folgen des Urteils abzufedern, die ambulante ärztliche Akutversorgung in Rheinland-Pfalz aufrechtzuerhalten und eine erneut steigende Arbeitsbelastung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte zu begrenzen, waren strukturelle Maßnahmen unausweichlich.

So mussten wir als KV RLP Öffnungszeiten reduzieren sowie einige Ärztliche Bereitschaftspraxen (ÄBP) schließen. Der Hausbesuchsdienst wurde angepasst: Neu ist, dass auch bei mobilen Patientinnen und Patienten ein Hausbesuch durch eine Ärztin oder einen Arzt möglich wird. Daneben schafft die etablierte Patientennummer 116117 durch eine gezielte Patientensteuerung Entlastung im ÄBD. Folgende Änderungen sind seit dem 1. Januar 2024 im Einzelnen wirksam:

Wir haben 7 ÄBP geschlossen

Diese sind:

  • Altenkirchen
  • Andernach
  • Emmelshausen
  • Frankenthal
  • Gerolstein
  • Ingelheim
  • Landstuhl

Die Auswahl haben wir im Sinne einer weiterhin bestmöglichen Patientenversorgung und nach objektiven Kriterien getroffen. Eingeflossen in die Bewertung sind unter anderem die Anzahl der in einer ÄBP behandelten Patientinnen und Patienten, die Entfernung zur nächsten ÄBP mit maximalen Öffnungszeiten und der Anteil der Dienste, die von externen Ärztinnen und Ärzten in der jeweiligen ÄBP übernommen wurde.

Wir haben die Öffnungszeiten der verbleibenden ÄBP geändert

Die Öffnungszeiten der ÄBP wurden grundsätzlich eingeschränkt. Montags, dienstags und donnerstags sind die ÄBP geschlossen. Mittwochs, freitags, an Wochenenden und an Feiertagen gelten reduzierte Zeiten.

Öffnungszeiten

Die ÄBP ...

  • Bad Kreuznach
  • Hachenburg
  • Idar-Oberstein
  • Kaiserslautern
  • Koblenz
  • Landau
  • Ludwigshafen
  • Mainz
  • Mayen
  • Neustadt/Weinstraße
  • Neuwied
  • Pirmasens
  • Simmern
  • Trier
  • Wittlich
  • Worms

... sind geöffnet:

  • MI: 14 – 22 Uhr
  • FR: 16 – 22 Uhr
  • SA | SO | Feiertag | Brückentag: 9 bis 22 Uhr

Die ÄBP ...

  • Alzey
  • Bad Dürkheim
  • Bad Neuenahr-Ahrweiler
  • Birkenfeld
  • Bitburg
  • Daun
  • Grünstadt
  • Kandel
  • Kirchheimbolanden
  • Montabaur
  • Nastätten
  • Speyer
  • Zweibrücken

... sind geöffnet:

  • MI: 14 – 22 Uhr
  • FR: 16 – 22 Uhr
  • SA | SO | Feiertag | Brückentag: 9 – 17 Uhr

Die ÄBP ...

  • Cochem
  • Germersheim
  • Kirchen
  • Kusel
  • Meisenheim
  • Prüm
  • Saarburg

... sind geöffnet:

  • MI: 14 – 22 Uhr
  • SA | SO | Feiertag | Brückentag: 9 – 17 Uhr

Wir schließen die ÄBP nachts

Wie in den meisten anderen Bundesländern bereits üblich, werden alle ÄBP in der Nacht geschlossen. Der Hausbesuchsdienst hingegen ist weiterhin auch nachts unterwegs und wird über den Patientenservice 116117 disponiert.

Wir haben die Finanzierungsbeträge im ÄBD angepasst

Für die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte greift nun eine höhere ÄBD-Umlage von 340 Euro statt bisher 270 Euro monatlich, verursacht durch die drastisch gestiegenen Personalkosten sowie den deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand. Verschärft wird die Situation durch das nach wie vor bestehende finanzielle Defizit aufgrund einer unzureichenden Vergütung der Niedergelassenen durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab.

Außerdem: Um externe Ärztinnen und Ärzte im ÄBD zu halten und auch weiterhin ein attraktives Honorar zahlen zu können, haben sich die Stundensätze erhöht. Bisher bekamen Ärztinnen und Ärzte im ÄBD einheitlich ein Honorar von 50 Euro in der Stunde zuzüglich einer Umsatzbeteiligung von 25 Prozent der nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab erbrachten Leistungen. Die Umsatzbeteiligung bleibt. Auch an Feier- und Brückentagen gibt es weiterhin einen Zuschlag von 30 Prozent auf die Stundenvergütung. Der Dienst in den ÄBP wird jedoch jetzt mit 65 Euro pro Stunde und im Hausbesuchsdienst mit 55 Euro pro Stunde vergütet.

Forderungen an die Politik

Die Politik muss eine rückwirkend geltende Ausnahmeregelung schaffen, die den Ärztlichen Bereitschaftsdienst von der Sozialversicherungspflicht befreit, um

  • … weiterhin die ambulante Versorgung auf dem bestehenden Niveau sicherzustellen.
  • … die Niederlassung für den ärztlichen Nachwuchs attraktiv zu halten.
  • … die Arbeitsbelastung der Ärzteschaft und des Praxispersonals nicht noch weiter zu strapazieren.
  • … die Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge der letzten Jahre nicht stemmen zu müssen.

Für Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst gilt eine solche Ausnahmenregelung bereits.

Angesichts der erheblich gestiegenen Mehrkosten muss der ÄBD künftig aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung oder aus Steuereinnahmen finanziert werden.

Häufige Fragen

Wer fällt alles unter die Sozialversicherungspflicht im ÄBD?

Im ÄBD sozialversicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Ärztinnen und Ärzte, die gesetzlich nicht zur Teilnahme am ÄBD verpflichtet sind. Das heißt:

  • freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte
  • angestellte Ärztinnen und Ärzte
  • Ü65-jährige Ärztinnen und Ärzte

Es muss jedoch immer der Einzelfall geprüft werden. Niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind zum ÄBD verpflichtet und fallen daher nach derzeitiger Auffassung nicht unter die Sozialversicherungspflicht.

Werden die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmer-Anteile vom Stundenlohn abgezogen?

Grundsätzlich werden vom Honorar (Stundenvergütung und Umsatzbeteiligung) nur die Arbeitnehmeranteile abgezogen.

Was ist eine Poolärztin bzw. ein Poolarzt?

Als KV RLP betreiben wir den ÄBD unter anderem mit externen Ärztinnen und Ärzten, sogenannten Poolärztinnen und Poolärzten. Darunter fallen beispielweise Ärztinnen und Ärzte, die ausschließlich im ÄBD tätig sind, aber auch solche die etwa in einem Krankenhaus angestellt sind und zusätzlich im ÄBD arbeiten. Sie sind freiberuflich und nicht vertragsärztlich tätig und haben sich vertraglich dazu bereit erklärt, Bereitschaftsdienste zu übernehmen. Dadurch werden sie nicht automatisch zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei uns.

Der Begriff "Poolärztin" bzw. "Poolarzt" ist nicht offiziell definiert und wird daher unterschiedlich verwendet. Wir als KV RLP nutzen ihn im Kontext des ÄBD.

Können Poolärztinnen und Poolärzte als Selbstständige arbeiten, wenn nicht die KV sie bezahlt, sondern die Praxis?

Im Moment ist gerichtlich noch nicht entschieden, ob das einen Unterschied machen würde. Allerdings wäre das lediglich eine Risikoverlagerung in die Praxis bzw. auf die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt. In Baden-Württemberg wird das derzeit so umgesetzt. Wir in Rheinland-Pfalz möchten dies unseren Mitgliedern aber so nicht zumuten.

Wie werden die Niedergelassenen vor einer steigenden Arbeitsbelastung geschützt?

Neben der Aufrechterhaltung der ambulanten ärztlichen Versorgung ist es als KV RLP unser oberstes Ziel, die Niedergelassenen in Rheinland-Pfalz vor einer steigenden Arbeitsbelastung zu schützen. Deshalb haben wir ein umfangreiches und tiefgreifendes Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, das seit dem 1. Januar 2024 greift:

Unter anderem haben wir dazu die Öffnungs- und Dienstzeiten im ÄBD drastisch reduziert sowie einige ÄBP geschlossen. Daneben schafft die etablierte Patientennummer 116117 durch eine gezielte Patientensteuerung Entlastung im ÄBD.

Gleichzeitig sollen die Poolärztinnen und Poolärzte gehalten werden. Um im ÄBD weiterhin ein attraktives Honorar zahlen zu können, haben sich die Stundensätze erhöht.

Zusätzlich wollen wir die Dienste im ÄBD nach Möglichkeit weiter auf freiwilliger Basis besetzen. Wir werden alles in unserer Macht Stehende tun, um eine Zwangseinteilung zu verhindern. Zusätzlich sprechen wir uns klar für eine komplette Abschaffung der Zwangseinteilung aus.

Gibt es eine Altersgrenze für die Teilnahme am ÄBD?

Ja. Wer als Vertragsärztin und Vertragsarzt über 65 Jahre alt ist, ist von der gesetzlichen Pflicht zur Teilnahme am ÄBD ausgenommen. Diese Regelung soll in Rheinland-Pfalz auch nicht geändert werden. Auf freiwilliger Basis können allerdings auch mit über 65 Jahren Dienste geleistet werden.

Hat sich die monatliche ÄBD-Umlage erhöht?

Ja, leider lässt sich das nicht umgehen. Vor allem aufgrund der durch das BSG-Urteil enorm gestiegenen Personalkosten von 30 Prozent, der auch rückwirkend zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge und der notwendigen Erhöhung des Stundensatzes müssen wir die monatliche ÄBD-Umlage von 270 Euro auf 340 Euro anheben.

Der höhere Stundensatz hält allerdings die Teilnahme am ÄBD durch externe Ärztinnen und Ärzte weiterhin attraktiv – ein wichtiges Steuerungsinstrument für uns, um einer steigenden Arbeitsbelastung der Niedergelassenen entgegenzuwirken.

Was passiert mit den bereits geplanten Diensten?

Im Jahr 2023 waren die Rahmenbedingungen im ÄBD und damit auch der Prozess für den Dienstplan wie gehabt. Somit hatten auch die für das laufende Jahr bereits geplanten Dienste Bestand. Für 2024 gibt es auf Basis der neuen Regelungen einen neuen Dienstplan.

Können Ärztinnen und Ärzte in der eigenen Praxis nur für das Leisten von ÄBD-Diensten angestellt werden?

Leider nein. Eine Anstellung kann nur unter Einhaltung der hierfür üblichen, das heißt normativen Vorgaben erfolgen. Allerdings kann sich die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt vertreten lassen – bis zu einer Woche sogar anzeigefrei.

Warum sind angestellte und Ü65-jährige Ärztinnen und Ärzte sozialversicherungspflichtig und müssen einen Personalbogen einreichen, obwohl sie keine Poolärztinnen und Poolärzte im eigentlichen Sinn sind?

Im ÄBD sozialversicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Ärztinnen und Ärzte, die gesetzlich nicht zur Teilnahme am ÄBD verpflichtet sind. Das heißt:

  • freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte
  • angestellte Ärztinnen und Ärzte
  • Ü65-jährige Ärztinnen und Ärzte

Es muss jedoch immer der Einzelfall geprüft werden. Niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sind zum ÄBD verpflichtet und fallen daher nach derzeitiger Auffassung nicht unter die Sozialversicherungspflicht.

Sind Ärztinnen und Ärzte im ÄBD sozialversicherungspflichtig, benötigen wir als KV RLP den ausgefüllten Personalbogen, um die Vergütung korrekt und die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abführen zu können.

Was passiert mit den Mitarbeitenden der ÄBP?

Mögliche personelle Auswirkungen prüft die KV RLP derzeit und arbeitet an einer sozialverträglichen Lösung der Situation, die durch die Schließung der sieben ÄBP und der Reduzierung der Öffnungszeiten entstanden ist. Geplant ist, den betroffenen Mitarbeitenden Versetzungen und Alternativstellen anzubieten.

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29. April 2024