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Ambulante Versorgung: Ankündigungen und ein Maßnahmenpaket

März 2024: Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat im Januar 2024 erstmals auf die Forderungen der Ärzte- und Psychotherapeutenschaft angesichts der Protestaktionen in den vergangenen beiden Jahren reagiert. Ergebnis ist ein Maßnahmenpaket, das in zwei Gesundheits-Versorgungsstärkungsgesetzen (GVSG I und II) münden soll. Ein konkreter Referentenentwurf liegt bislang noch nicht vor. Das sind die für die ambulante Versorgung wichtigsten geplanten Punkte.

GVSG I

Entbudgetierung in der hausärztlichen Versorgung

Ähnlich wie bei den Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten sollen alle Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung (EBM-Kapitel 3.2) entbudgetiert werden. Dazu ist vorgesehen, die Leistungen in eine Hausarzt-Morbiditätsorientierte Gesamtvergütung (MGV) zu überführen. Ausgleichszahlungen durch die Krankenkassen sind möglich, falls die Hausarzt-MGV nicht ausreicht. Ziel ist es, alle in der Hausarztpraxis erbrachten Leistungen zu vergüten und Bürokratie durch den Wegfall der Budgetbereinigung abzubauen. Eine Entbudgetierung auch für die fachärztlichen Berufsgruppen hatte Lauterbach wiederholt abgelehnt.

Jahresbezogene hausärztliche Versorgungspauschale

Diese Pauschale wird für die Behandlung von erwachsenen Versicherten mit chronischer Erkrankung und kontinuierlichem Arzneimittelbedarf eingeführt. Die Versorgungspauschale ist je Versichertem jährlich einmal beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt abrechenbar – unabhängig von der Anzahl weiterer Kontakte. Mit dieser Maßnahme strebt das Bundesministerium für Gesundheit an, "vermeidbare Praxisbesuche in den Hausarztpraxen" deutlich zu senken und somit mehr Zeit für die medizinische Behandlung zu schaffen.

Hausärztliche Vorhaltepauschale

Das Bundesministerium für Gesundheit will "für echte Versorgerpraxen, die maßgeblich die hausärztliche Versorgung aufrechthalten", eine gesetzliche Vorhaltepauschale einführen. Diese soll abrechenbar sein, wenn bestimmte Kriterien, beispielsweise Hausbesuche oder eine Mindestanzahl an Versicherten in Behandlung, erfüllt sind. Im Fokus der Förderung stehen Praxen, die den größten Teil der Versorgung leisten und Hausbesuche durchführen.

Hitzeberatung vulnerabler Gruppen

Um die Zahl der Hitzetoten zu senken, dürfen Hausärztinnen und Hausärzte künftig eine "qualifizierte Hitzeberatung vulnerabler Gruppen" einmal jährlich abrechnen. Die Vergütung für die Beratungsleistung soll im EBM abgebildet werden.

Bagatellgrenze bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Geplant ist die "Einführung einer wirkungsvollen Bagatellgrenze bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen von ärztlich verordneten Leistungen". Sinn der geplanten Maßnahme: Bürokratischer Aufwand und Zweck der Prüfungen sollen "in einem angemessenen Verhältnis" stehen. Langfristig würden damit unnötige Wirtschaftlichkeitsprüfungen wegfallen – eine langjährige Forderung der Ärzteschaft. Wie Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach angekündigt hat, soll der Wegfall 80 Prozent der Arzneiregressprüfungen betreffen. 

GVSG II

Wirtschaftlichkeitsprüfung: kürzere Ausschlussfrist

Es soll eine Ausschlussfrist von zwei Jahren für die Festsetzung von Beratungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung gelten. Aktuell beträgt die Ausschlussfrist bei ‘unwirtschaftlichen Verordnungen’ vier Jahre. Damit erhofft sich das Bundesministerium für Gesundheit, dass Arztpraxen mehr Planungssicherheit haben und unnötiger bürokratischer Mehraufwand vermieden wird.

Digitale Teilnahme am Beschwerdeausschuss

Die Teilnahme an Sitzungen der Beschwerdeausschüsse, beispielsweise bei mündlichen Anhörungen, soll für die Beteiligten digital möglich sein, um unnötige Wege zu vermeiden. Das Bundesministerium für Gesundheit will hierzu die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung ändern. 

Vereinfachter Antrag von Kurzzeittherapie

Das zweistufige Antragsverfahren in der Kurzzeittherapie soll entfallen. Für die insgesamt 24 Therapieeinheiten sollen die Patientinnen und Patienten zukünftig nur noch einen Antrag stellen müssen. Ziel ist es, psychisch Erkrankten einen schnelleren Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung zu ermöglichen und das Antragsverfahren zu entbürokratisieren.

Vereinfachte Einholung des Konsiliarberichts

Vorgaben zur Einholung eines Konsiliarberichts bei ärztlich überwiesenen Patientinnen und Patienten in der Psychotherapie sollen vereinfacht werden. Der Konsiliarbericht dient dazu, eine organische Erkrankung als mögliche Ursache für vorliegende Beschwerden abzuklären. Mit dem Konsiliarbericht bestätigt eine Ärztin bzw. ein Arzt, dass keine Kontraindikationen gegen die Aufnahme einer Psychotherapie bestehen. Mit dem vereinfachten Verfahren sollen die Wartezeiten vor Beginn einer Psychotherapie verkürzt werden..

Abschaffung der Präqualifizierungspflicht bei Hilfsmitteln

Für Vertragsärztinnen und -ärzte, die Hilfsmittel an Versicherte abgeben, soll die Präqualifizierungspflicht abgeschafft werden. Die Präqualifizierung ist die vorgelagerte, vertragsunabhängige Prüfung der Eignung der Leistungserbringenden in der Hilfsmittelversorgung nach festgelegten Kriterien. Durch vereinfachte unbürokratische Abgaberegelungen verspricht sich das Bundesministerium für Gesundheit eine Verbesserung der Hilfsmittelversorgung.

Drei Stimmen aus den ärztlichen und psychotherapeutischen Verbänden

Von den ärztlichen und psychotherapeutischen Verbänden kommt immer noch überwiegend Kritik an den geplanten Maßnahmen des Bundesmnisteriums für Gesundheit. Diese werden insgesamt als nicht ausreichend angesehen, um die Rahmenbedingungen für eine Niederlassung im ambulanten Gesundheitssystem langfristig zu verbessern. Wie es nach den Protestaktionen weitergehen muss, dazu äußern sich die Vertretende der nachfolgenden Verbände.

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27. April 2024