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13. Dezember 2023

Wer muss die Laborwerte anfordern?

Veranlassung von Laborleistungen

Am 11. Oktober hatte KV INFO über die Veranlassung von Laborleistungen informiert. Im Nachgang kam es zu Rückfragen aus den Praxen. Im Folgenden werden einzelne Aspekte noch einmal erläutert.

Rechtlich entscheidender Grundsatz

Nach wie vor gilt: Jede Ärztin und jeder Arzt hat die Maßnahmen forensisch wie auch wirtschaftlich durchzuführen, zu verantworten und zu veranlassen. Hierbei handelt es sich um diejenigen Maßnahmen, die von ihr oder ihm im Rahmen der Diagnostik und/oder der Behandlung für erforderlich gehalten werden, sofern die damit verbundenen Fragestellungen Bestandteil ihrer oder seiner Weiterbildung sind. Wird ein Laborwert benötigt, so ist dieser auch selbst zu erlassen, sofern die Fragestellungen nach der Musterweiterbildungsordnung zum jeweiligen Fachgebiet gehören.

Fachbereichsübergreifende Behandlung

Im Wechselspiel der hausärztlichen und fachärztlichen Koordination stellt die hausärztliche Praxis, gegebenenfalls durch Laboruntersuchungen gestützt, die Verdachts- bzw. Ausgangsdiagnose. Die hierfür notwendigen und die Überweisung damit auch begründenden Basisuntersuchungen sind durch die Hausärztin bzw. den Hausarzt zu veranlassen – zum Beispiel Entzündungsparameter bei der Verdachtsdiagnose "entzündliche Skeletterkrankung" vor Überweisung zur rheumatologischen Praxis.

Ist nach Zuweisung in die fachärztliche Versorgung eine ergänzende oder erstmalige laborgestützte Differenzialdiagnostik für die fachärztliche Diagnosestellung indiziert, fällt diese in den Verantwortungs- und Veranlassungsbereich der Fachärztin bzw. des Facharztes. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Fragestellung zum Fachbereich zählt.

Hausärztliche Praxis als Koordinatorin

Grundsätzlich lenkt die hausärztliche Praxis die Versorgung der Patientinnen und Patienten im Gesundheitssystem – speziell bei chronischen und von Polymedikation begleiteten Erkrankungen. Oftmals zählt dazu die Veranlassung der notwendigen Laborparameter bei fachärztlich induzierter medikamentöser Dauertherapie, insofern sich die Patientin bzw. der Patient aktuell in der Behandlungsverantwortung der hausärztlichen Praxis befindet.

Fallbeispiel: Patientin mit der Verdachtsdiagnose Polyarthritis

  • Die hausärztliche Praxis der Patientin prüft die Verdachtsdiagnose der entzündlichen Skeletterkrankung. Dabei führt sie eigens klinische Untersuchungen durch und ermittelt Laborwerte, zum Beispiel in Form einer Blutsenkungsgeschwindigkeit und/oder C-reaktives Protein unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots.

  • Nach Überweisung zur Differentialdiagnostik und gegebenenfalls speziellen Therapie an eine rheumatologische Praxis ist es – unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Diagnostik – Aufgabe der weiterbetreuenden fachärztlichen Praxis, die weitere (Labor-)Diagnostik wie etwa Rheumafaktoren etc. in ihrer Verantwortung durchzuführen oder zu veranlassen.

  • Kehrt die Patientin zur weiteren Betreuung in die Behandlung der hausärztlichen Praxis zurück, liegen die zur Weiterbehandlung notwendigen Laboruntersuchungen wieder in der Verantwortung der hausärztlichen Praxis. Wenngleich diese gegebenenfalls auf eine ursprüngliche Empfehlung der fachärztlichen Praxis hin erfolgen oder zur Überwachung der von dieser festgestellten medikamentösen Dauertherapie notwendig sind.

Kollegiales Miteinander

Mit dem aufgeführten Beispiel soll der Grundsatz der Veranlassung von Laborleistungen beispielhaft verdeutlicht werden. Bei Unsicherheiten stimmen sich Hausärztinnen und Hausärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte wie bisher kollegial untereinander ab.

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