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4. Januar 2024

Verordnung: Hybrid-DRG zum Jahresbeginn gestartet

Bisher noch keine Regelungen zur Abrechnung

Zum 1. Januar 2024 ist die Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) in Kraft getreten. Diese Vergütung in Form von Fallpauschalen (Hybrid-DRG) soll Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Krankenhäusern die gleiche Vergütung für bestimmte Eingriffe garantieren. Bisher gibt es jedoch noch keine Regelungen zur Abrechnung, kritisiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).

Mit dem in der Verordnung enthaltenen Startkatalog soll die Umsetzung der Hybrid-DRG begonnen werden. Dieser Startkatalog umfasst jeweils ausdifferenziert bestimmte Hernieneingriffe, die Entfernung von Harnleitersteinen, Ovariektomien, Arthrodesen der Zehengelenke sowie Behandlungen eines Sinus pilonidalis (Steißbeinfistel). Ziel der speziellen sektorengleichen Vergütung ist es, bestehende Ambulantisierungspotenziale bei bislang unnötig stationär erbachten Leistungen zu heben. Für die Vergütung dieser Leistungen sieht das Gesetz Fallpauschalen vor, die weder auf der alleinigen Grundlage einer Vergütung nach dem EBM noch auf einer Vergütung nach den DRG erfolgen (§ 115f SGB V).

Hintergrund der Verordnung: Im Frühjahr 2023 scheiterten die Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband, der KBV und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, einen entsprechenden Leistungskatalog zu erarbeiten. Damit war das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, die Ausgestaltung im Rahmen einer Rechtsverordnung zu vollziehen.

Kritik an kurzer Frist für Anpassungen

Das BMG hatte die Selbstverwaltung vorab informiert und mitgeteilt, dass aus rechtlichen Gründen die bisher geplanten Regelungen zur Abrechnung nicht mehr in der Verordnung enthalten sind.  Es liege in der Verantwortung der Selbstverwaltung, Verfahren zu finden und die Hybrid-DRG in der Praxis gangbar zu machen. Dazu bedürfe es pragmatischer Lösungen, schreibt das BMG. "Das klingt schon fast höhnisch, da es logischerweise noch keine Abrechnungsregelungen geben kann. Seit April hat das BMG Zeit gehabt, einen Verordnungsentwurf zu erarbeiten", bemängelt KBV-Chef Dr. Andreas Gassen.

Der Frust bei den niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen sei vorhersehbar und berechtigt, so Dr. Gassen. "Um es deutlich zu sagen: Das hat nicht die ärztliche Selbstverwaltung zu verantworten. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die Frist für eine erste Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Regelung durch die Selbstverwaltung auf den 31. März 2024 gelegt wurde. Zu diesem Zeitpunkt ist die Verordnung erst seit drei Monaten in Kraft. Diese Zeitspanne ist viel zu kurz. Es wäre fatal, wenn der inhaltlich durchaus positive erste und ausbaufähige Ansatz, der ja auch Vorschläge von uns enthält, durch eine unrealistische Fristsetzung nicht realisiert werden kann."

Zi: großes Ambulantisierungspotenzial in Krankenhäusern

2021 hätten mehr als 2,5 Millionen der stationär erbrachten Behandlungen ambulant vorgenommen werden können. Das sind knapp ein Fünftel aller Behandlungsfälle in Krankenhäusern. Unter den Fachabteilungen haben neben der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, die Strahlenheilkunde und die Augenheilkunde das größte Potenzial bei der Ambulantisierung stationärer Behandlungsleistungen. Zu diesem Ergebnis kommt das vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) geförderte Forschungsprojekt "Ambulantisierungspotenzial in deutschen Akutkrankenhäusern".

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29. April 2024