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17. Januar 2024

Schutzimpfungs-Richtlinie bei Covid-19-Impfung angepasst

Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) weiterhin Kostenträger

Die aktualisierten Empfehlungen der STIKO zur Covid-19-Impfung wurden im Epidemiologi-schen Bulletin 39/2023 vom 28. September 2023 veröffentlicht. Der Gemeinsame-Bundesausschuss (G-BA) hat diese nun in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) entsprechend umgesetzt.

Covid-19-Impfung

Die Zulassung weiterer Varianten-adaptierter Impfstoffe sowie die zu berücksichtigende Korrektur der im Epidemiologischen Bulletin Nummer 21 veröffentlichten STIKO-Empfehlung zur Covid-19 Impfung machte eine entsprechende Anpassung der Anlage 1 der SI-RL notwendig.

Somit sind für Auffrisch-, Indikations- sowie berufliche Indikationsimpfungen gegen Covid-19 zugelassene und von der STIKO-empfohlene Varianten-adaptierte Impfstoffe einzusetzen. Da diese Impfstoffe mittlerweile auch zur Anwendung bei Kindern im Alter von 6 Monaten bis 5 Jahren zugelassen sind, kann der entsprechende Hinweis auf eine fehlende Zulassung in dieser Altersgruppe in Anlage 1 der SI-RL entfallen.

SI-RL Anlage 2 – Dokumentationsschlüssel

Der G-BA hat auch die Dokumentationsschlüssel zur Covid-19-Impfung dem Beschluss entsprechend angepasst. Auf unserer Website unter Webcode 91485-6802 sind die Abrechnungsziffern abrufbar.

Der Beschluss ist in Kraft seit 13. Januar 2024.

Covid-19-Impfstoff Bestellung

Die Kassenärztliche -Bundesvereinigung (KBV) hat mitgeteilt, dass die angepassten Covid-19 Impfstoffe von BioNtech auch im Jahr 2024 weiterhin zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 bestellt werden. Ebenfalls über das BAS kann der Impfstoff Novavax bezogen werden. Beide Impfstoffe können sowohl für gesetzlich als auch privat Versicherte genutzt werden.

Verordnung von Spikevax nicht empfohlen

Von einer Bestellung beziehungsweise Verordnung des angepassten Impfstoffes von Moderna zu Lasten der GKV wird weiterhin dringend abgeraten. Die KV RLP hat hierzu bereits berichtet.

Erweiterter Impfanspruch endet

Derzeit dürfen Versicherte, die keine Indikation für eine Covid-19-Impfung gemäß der SI-RL haben, ebenfalls geimpft werden, sofern eine Ärztin oder ein Arzt diese für medizinisch erforderlich hält. Diese Regelung zum erweiterten Impfanspruch tritt am 29. Februar 2024 außer Kraft (§1 der Covid-19-Vorsorgeverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 5. April 2023). Ab 1. März 2024 darf die Covid-19-Impfung bei Anspruchsberechtigten ausschließlich nach den Vorgaben der SI-RL geimpft werden.

Covid-19-Impfsurveillance

Die Übermittlung von Patientendaten zu den durchgeführten Covid-19-Impfungen nach §3 der Covid-19 Vorsorgeverordnung endet zum 30. Juni 2024.

Zu den Abrechnungsziffern

Weiterführende Links

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