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2. Mai 2024

Neue eRezept-Pflicht: Nachweis vermeidet Honorarkürzung

Mit Abrechnung übermitteln

Seit dem 1. Mai 2024 ist das elektronische Rezept (eRezept) für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringenden Pflicht. Der Nachweis, dass eine Praxis in der Lage ist, Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen und zu übermitteln, muss in der Abrechnung für das 2. Quartal 2024 enthalten sein. Hierzu muss das erforderliche eRezept-Modul im Praxisverwaltungssystem (PVS) installiert bzw. lizensiert sein. Fehlt der Nachweis, sind wir als KV RLP gesetzlich gezwungen, die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent kürzen, bis der Nachweis erbracht wird (§ 360 Abs. 17 SGB V).

Der Nachweis des eRezept-Moduls wird in der Regel automatisch in die Abrechnung übernommen. Bei einigen PVS muss eine manuelle Bestätigung in den Einstellungen für die Telematikinfrastruktur (TI) vorgenommen werden. Informationen sollten die PVS-Anbietenden bereits mit dem Quartalsupdate bereitgestellt haben.

Ausnahmen

Da Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten keine Verordnungen ausstellen, sind diese von den Anwendungen zum eRezept ausgenommen. Pathologinnen und Pathologen, Labore, reisende Anästhesistinnen und Anästhesisten sowie Radiologinnen und Radiologen, die im Regelfall keine Verordnungen ausstellen, können auf Antrag und nach Einzelfallprüfung ebenfalls ausgenommen werden.

Kürzungen vermeiden

Um Kürzungen des Honorars, aber auch der TI-Pauschale zu vermeiden, empfehlen wir die quartalsweise Kontrolle der notwendigen Nachweise vor Abgabe einer Abrechnung. Nach dem Erstellen der Abrechnungsdatei werden die vorhandenen TI-Komponenten und -Anwendungen auf der letzten Seite des Prüfprotokolls zum KBV-Prüfmodul dargestellt – und können auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Bei fehlenden Nachweisen sollte umgehend das PVS-Anbieterunternehmen kontaktiert werden, um den Fehler zu beheben oder fehlende Lizenzen bereitzustellen. Erst im Anschluss sollte die Abrechnung an uns in der KV RLP übermittelt werden.

Alternativ ist die Kontrolle über die Vorprüfung möglich: Etwa 10 bis 20 Minuten nach Eingang der Abrechnungsdatei steht im Mitgliederbereich der Prüfbericht des KV-Regelwerks zur Verfügung. Dieser beinhaltet ebenfalls eine Übersicht der übermittelten Nachweise. Auch hier gilt: Bei fehlenden Nachweisen sollte das PVS-Anbieterunternehmen eingebunden werden. Wir empfehlen, die Abrechnung erst zu finalisieren, wenn die Nachweise vollständig sind. Andernfalls müssen gegebenenfalls die TI-Pauschale und/oder das Honorar gekürzt werden.

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17. Mai 2024