Impfung gegen Dengue
Neuaufnahme in Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die aktuelle Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Impfung gegen Dengue in die SI-RL aufgenommen (Epidemiologisches Bulletin Nr. 48 / 2023).
Berufliche Indikation
Die SI-RL sieht Dengue-Impfungen für Personen vor, die anamnestisch eine labordiagnostisch gesicherte Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben und außerhalb von Endemiegebieten gezielte Tätigkeiten mit Dengue-Viren durchführen (zum Beispiel in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien).
Reiseindikation
Für Personen ab 4 Jahren, die anamnestisch eine labordiagnostisch gesicherte Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben, in ein Dengue-Endemiegebiet reisen und dort einem erhöhten Expositionsrisiko ausgesetzt sind (zum Beispiel durch einen längeren Aufenthalt oder ein aktuelles Ausbruchsgeschehen) ist ebenfalls eine Impfung empfohlen. Die vollständige Impfserie (zwei Impfstoffdosen) soll vor der Abreise abgeschlossen sein.
Ausgewiesene Endemiegebiete
Informationen zu Dengue-Endemiegebieten sind auf der Internetseite des Centers for Disease Control and Prevention (CDC) abrufbar.
Leistungsanspruch bei Reisen
Ein Anspruch besteht lediglich für gesetzlich Versicherte mit beruflicher oder durch eine Ausbildung bedingte Reiseindikation (§ 11 Abs. 3 SI-RL). Mitreisende Kinder, deren Angehörige nach §11 Abs. 3 SI-RL zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen geimpft werden dürfen, sind ebenfalls anspruchsberechtigt.
Impfungen wegen privater Auslandsreisen sind keine Kassenleistung.
Ebenso haben Personen, die in der Vergangenheit keine Dengue-Virus-Infektion durchgemacht haben („Dengue-Naive“), derzeit keinen Anspruch auf Impfungen gegen Dengue.
Grundimmunisierung mit dem Impfstoff Qdenga®
Die Grundimmunisierung soll mit zwei Impfstoffdosen des tetravalenten attenuierten
Lebendimpfstoffs Qdenga® durchgeführt werden. Der Mindestabstand von drei Monaten zwischen den Impfstoffdosen ist zu beachten. Qdenga® ist für Personen ab 4 Jahren zugelassen.
Keine Auffrischimpfung
Derzeit kann – aufgrund fehlender Studien – keine Aussage über notwendige Auffrisch-impfungen getroffen werden.
SI-RL Anlage 2 – Dokumentationsschlüssel für die Impfung
Dokumentiert und abgerechnet werden die durchgeführten Impfungen mit der Ziffer 89136 V (Erstdosis eines Impfzyklus) beziehungsweise 89136 W (letzte Dosis eines Impfzyklus).
Verordnung
Für nach Anlage 1 der SI-RL Anspruchsberechtigte wird der Impfstoff über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (Kostenträgerkennung 106 315 003) verordnet. Auf dem Muster 16 (rosa Rezept) werden die Felder 8 (Impfstoff) und 9 (Sprechstundenbedarf) mit den entsprechenden Zahlen gekennzeichnet. Verordnungen per eRezept sind im Sprechstundenbedarf derzeit noch nicht vorgesehen.
Der Beschluss ist seit dem 14. März 2024 in Kraft.