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12. April 2023

Heilmittel: Folgeverordnungen per Videosprechstunde möglich

Richtlinie angepasst

Der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) hat in der Heilmittel-Richtlinie (HM-RL) die Ausstellung von Folgeverordnungen im Rahmen der Videosprechstunde geregelt. Grund für die Anpassung der HM-RL sind die geänderten Muster-Berufsordnungen für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die nun Fernbehandlungen zulassen.

Erstverordnung nur im unmittelbaren persönlichen Kontakt

Zur erstmaligen Feststellung der Notwendigkeit einer Heilmittelverordnung muss der Erkrankte nach wie vor persönlich in der Praxis oder bei einem Hausbesuch untersucht werden. Dabei sollten die persönlichen Lebensumstände (Kontextfaktoren) der oder des Erkrankten sowie eventuell bereits erfolgte Heilmittelbehandlungen erfragt und berücksichtigt werden. Der Zustand ist in der Patientenakte zu dokumentieren. Ist eine Heilmittelbehandlung angezeigt, erhält die Patientin oder der Patient eine Verordnung auf Muster 13. Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten sind dabei ausschließlich berechtigt Ergotherapie zu verordnen.

Voraussetzungen zur Ausstellung von HM-Folgeverordnungen

Im Rahmen der Videosprechstunde dürfen weitere Heilmittelverordnungen durch eine zur Verordnung berechtigten Person ausgestellt werden, wenn dieser

  • die erkrankte Person persönlich bekannt ist,

  • die verordnungsrelevante Diagnose sowie

  • die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kennt und

  • die vorliegende Erkrankung eine HM-Verordnung per Video nicht ausschließt.

Weitere Aspekte:

  • Die Entscheidung, ob eine Verordnung per Videosprechstunde möglich ist, trifft die zur Verordnung berechtigte Person. Hierbei ist im Einzelfall sorgfältig abzuwägen, ob die Schilderungen des Erkrankten zur Befunderhebung ausreichen.

  • Kann die zur Verordnung berechtigte Person im Rahmen der Videosprechstunde nicht sicher beurteilen, ob die Verordnungsvoraussetzungen zu einer Heilmittelverordnung gegeben sind, sollte die oder der Erkrankte in die Praxis einbestellt oder gegebenenfalls persönlich aufgesucht werden.

  • Vor Beginn der Videosprechstunde ist die Patientin oder der Patient auf die eingeschränkte Möglichkeit der Befunderhebung zum Zwecke einer Heilmittelverordnung in der Videosprechstunde hinzuweisen.

  • Generell sind Praxen nicht verpflichtet Videosprechstunden anzubieten. Zudem können Versicherte keinen Anspruch auf die Verordnung von Heilmitteln per Videosprechstunde erheben.

Ausnahmefall: Folgeverordnungen nach telefonischem Kontakt

In Ausnahmefällen dürfen Folgeverordnungen auch nach einem telefonischen Kontakt ausgestellt werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass sich der Verordner zuvor persönlich oder per Videosprechstunde vom Gesundheitszustand des Versicherten überzeugt hat und keine weiteren verordnungsrelevanten Informationen für eine Heilmittelverordnung benötigt werden.

Der Beschluss ist seit dem 12. April 2023 in Kraft.

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03. Mai 2024