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13. März 2024

Förderungswürdige Leistungen: Aufteilung des Förderbetrags geregelt

Honorarverhandlungen 2024

Um förderungswürdige Leistungen zu finanzieren und die Strukturen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst in Rheinland-Pfalz zu unterstützen, hatte sich die KV RLP in den Honorarverhandlungen 2024 mit den Krankenkassenverbänden auf ein zusätzliches Vergütungsvolumen in Millionenhöhe geeinigt. Nun steht fest, welche Leistungen konkret in welcher Höhe bezuschusst werden.

Der zusätzliche Förderbetrag beläuft sich auf insgesamt 12 Millionen Euro. Wie er genau aufgeteilt wird, darüber konnte folgender Kompromiss erzielt werden:

  • 7,8 Millionen Euro entfallen auf die Stärkung der Strukturen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst.

  • 4,2 Millionen Euro werden für förderungswürdige Leistungen verwendet – aufgeteilt auf acht Gebiete mit den entsprechenden Leistungen, sofern diese ambulant erbracht werden:

    Besuche von nichtärztlichen Praxisassistentinnen bzw. Praxisassistenten (GOP 03062 und 03063 EBM): 800.000 Euro pro Jahr

    Leistungen der Schmerztherapie von Fachärztinnen und Fachärzten (GOP 30700 EBM): 500.000 Euro pro Jahr

    Polysomnographie (GOP 30901 EBM): 500.000 Euro pro Jahr

    Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U3 bis U6 (GOP 01713 bis 01716 EBM): 400.000 Euro pro Jahr

    Besuche von Patientinnen und Patienten durch qualifiziertes nicht-ärztliches Personal (GOP 38100, 38105 EBM): 500.000 Euro pro Jahr

    Besuche oder Mitbesuche in Pflegeheimen mit einem Kooperationsvertrag (GOP 37102 EBM): 500.000 Euro pro Jahr

    Grundpauschale Rheumatologie (GOP 13690 bis 13692 EBM): 500.000 Euro pro Jahr

    Wechsel oder Legen eines Katheters in Verbindung mit einem Besuch (Sonderfall): 500.000 Euro pro Jahr

Die Fördersummen werden je nach Fördergebiet gleichmäßig auf alle vier Quartale des Jahres 2024 verteilt. Anschließend wird die Förderung je Quartal durch die Anzahl der abgerechneten geförderten GOP geteilt. Der Betrag je Leistung ist abhängig von der Mengenentwicklung. Er wird – mit Ausnahme des Katheterwechsels – von der KV RLP automatisch bei der Abrechnung zugesetzt. Der jeweilige Förderbetrag wird im Honorarbescheid mit einer gesonderten Abrechnungsnummer ausgewiesen.

Katheterwechsel bei Besuch: neue Abrechnungsnummer (98775)

Im Fall eines Katheterwechsels bei einem Besuch wird der individuelle Förderbetrag nicht automatisch von der KV RLP zugesetzt. Die Förderung erhalten Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzte, wenn sie selbst oder eine Medizinische Fachangestellte oder ein Medizinischer Fachangestellter der Praxis folgende Leistungen durchführen:

  • Wechsel oder Entfernung suprapubischer Harnblasenkatheter oder
  • Legen oder Wechsel transurethraler Dauerkatheter

Die Leistungen sind nur in Verbindung mit einem Besuch nach den GOP 03062, 03063, 38100, 38105, 01410, 01411, 01412, 01413 oder 01415 EBM abrechenbar.

Hausärztlicher Versorgungsbereich

Wurden die oben angegebenen Leistungen bei einem Besuch erbracht, können Ärztinnen und Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs bei der Quartalsabrechnung neben der üblichen Versichertenpauschale die neue Abrechnungsnummer 98775 ansetzen. Diese ist für jeden Katheterwechsel bei einem Besuch abrechenbar.

Fachärztlicher Versorgungsbereich

Ärztinnen und Ärzte des fachärztlichen Versorgungsbereichs geben bei der Abrechnung neben den GOP 02322 oder 02323 EBM zusätzlich die neue Abrechnungsnummer 98775 an. Diese ist auch hier für jeden Katheterwechsel bei einem Besuch abrechenbar.

Da die neue Abrechnungsnummer 98775 im Praxisverwaltungssystem noch nicht hinterlegt ist, muss diese zunächst manuell eingepflegt werden.

Die mit den Krankenkassenverbänden in Rheinland-Pfalz getroffenen Regelungen zu den förderungswürdigen Leistungen gelten auch für die sogenannten Sonstigen Kostenträger. Nähere Einzelheiten wird die KV RLP mit den Krankenkassenverbänden zeitnah in der Honorarvereinbarung 2024 regeln und auf ihrer Website veröffentlichen.

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28. April 2024