22. Dezember 2023
EBM-Änderungen: Nachbeobachtung und Überwachung außerhalb Kapitel 31 EBM
Wirksam: 1. Januar 2024 | 693. (Teil A) Sitzung des Bewertungsausschusses
- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Aufnahme neuer GOP 01500, 01501, 01502 und 01503 in den EBM für die Nachbeobachtung oder Überwachung außerhalb Kapitel 31 EBM, die im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen des EBM berechnungsfähig sind.
- Aufnahme eines neuen Anhang 8 zum EBM, in dem die entsprechenden GOP, für die eine oder mehrere Überwachungs- oder Nachbeobachtungsleistungen nach den neuen GOP 01500, 01501, 01502 und/oder 01503 berechnungsfähig sind, abschließend aufgeführt sind.
- Die Vergütung der Leistungen nach den GOP 01500 bis 01503 EBM erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.