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8. Juli 2022

Bürgertestungen: neue Abrechnungsnummern geplant

Coronavirus-Testverordnung (TestV)

Bei Bürgertestungen im Rahmen der Coronavirus-Testverordnung (TestV) soll für jeden Anlass eine eigene Abrechnungsnummer geschaffen werden, teilte die KBV mit. Dies resultiert aus den neuen Vorgaben der TestV und den damit verbundenen Dokumentationspflichten der Leistungserbringenden und aus Prüfpflichten der KVen. Derzeit stehen die Abrechnungsnummern noch nicht fest.

Auf unserer Website informieren wir als KV RLP zeitnah über Änderungen bei der Abrechnung im Rahmen der TestV. Wichtig ist für Arztpraxen, die Bürgertestungen durchführen, die Anlässe zu dokumentieren, damit diese anschließend den zutreffenden Abrechnungsnummern zugeordnet werden können. Sobald uns die Abrechnungsnummern vorliegen, werden diese in der "Übersicht für Arztpraxen zu TestV und Abrechnung | 1. Juli 2022" (Tabelle) ergänzt. Zusätzlich werden die Mitglieder per KV INFO informiert.

Die Abrechnungsnummern gelten ausschließlich für die Bürgertestungen und nicht für andere Anlässe, zum Beispiel für die Testungen des Personals. An dieser Stelle weisen wir nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Praxen nicht verpflichtet sind, Bürgertestungen anzubieten. Nach der neuen Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums haben nur noch bestimmte Personengruppen Anspruch auf einen Bürgertest, alle anderen müssen die Testkosten des bisherigen Bürgertests vollständig selbst tragen.

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04. Mai 2024