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19. Mai 2023

Bei Pneumokokken-Impfstoffen auf Zulassung achten

Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL)

In der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) gibt es bei der Impfung gegen Pneumokokken unterschiedliche Indikationen:

  • Grundimmunisierung im ersten Lebensjahr (Nachholimpfungen bis zum Alter von 24 Monaten)

  • Standardimpfung ab dem 60. Lebensjahr 

  • Indikationsimpfung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grunderkrankung

  • berufliche Indikation

Je nach Alter und Indikation sieht die SI-RL unterschiedliche Impfstoffe vor (Stand 21. April 2023):

  • Grundimmunisierung: hier ist kein bestimmter Impfstoff vorgeschrieben, dies bedeutet, dass die Praxis unter den verfügbaren Pneumokokken-Impfstoffen zulassungskonform auswählen kann

  • Standardimpfung ab dem 60. Lebensjahr: 23-valenter Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23)

  • Indikationsimpfung infolge einer Grunderkrankung: 23-valenter Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23)

  • In besonderen Fällen: Sequenzielle Impfung = Impfung mit 13-valentem Konjugat-Impfstoff (PCV13) gefolgt von PPSV23 nach 6 bis 12 Monaten

  • berufliche Indikation: 23-valenter Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23)

Unterschiedliche Zulassungen

  • Prevenar 13 (13-valenter Konjugat-Impfstoff): Zulassung für Personen ab einem Alter von 6 Wochen

  • Pneumococcal Polysaccaride Vaccine 23, Pneumovax 23: Zulassung für Personen ab einem Alter von 2 Jahren, 

  • Synflorix (10-valenter Konjugat-Impfstoff): Zulassung für Personen ab einem Alter von 6 Wochen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

  • Vaxneuvance (15-valenter Konjugat-Impfstoff): Zulassung für Personen ab einem Alter von 6 Wochen

Seit dem April 2023 ist ein 20-valenter Konjugat-Impfstoff auf dem deutschen Markt verfügbar (Apexxnar). Er ist für Personen ab einem Alter von 18 Jahren zugelassen. Gemäß SI-RL darf er derzeit nicht zulasten des Sprechstundenbedarfs (SSB) verordnet werden. Die KV RLP rät daher nach Rücksprache mit der KBV sowohl den Impfstoff als auch die Impfleistung privat abzurechnen. Versicherte können eine Kostenerstattung mit Ihrer jeweiligen Krankenkasse abklären.

Grundsätzlich sind Impfungen erst nach einer entsprechenden Aufnahme in die SI-RL zulasten der GKV verordnungsfähig.

Zudem ist bei der Auswahl des Impfstoffes das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.

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03. Mai 2024