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19. März 2024

Arzneimittelverordnungen für längeren Auslandsaufenthalt

Leistungsanspruch ruht, solange sich GKV-Versicherte im Ausland aufhalten (§ 16 SGB)

Regelmäßig zur Urlaubszeit oder vor den Wintermonaten werden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit dem Wunsch konfrontiert, Arzneimittel für einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt zu verordnen, der nicht mehr den Charakter einer Reise oder eines Urlaubs hat.

Unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist die Verordnung des üblichen Quartalsbedarfs im Praxisalltag möglich. Die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt kann nicht überprüfen, ob sich eine Patientin bzw. ein Patient bis zur Abholung des Folgerezeptes im Ausland aufhält oder nicht.

Verordnungen über den üblichen Quartalsbedarf hinaus, beispielsweise für ein halbes Jahr oder länger sind – auch mit Zusatz "Urlaubsbedarf" – nicht zulässig und können zu Regressforderungen der Krankenkassen führen.

Sollten Versicherte auf eine Vorratsverordnung bestehen, ist gegebenenfalls ein Privatrezept auszustellen (siehe § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 3 Nummer 4 Arzneimittel-Richtlinie).

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29. April 2024