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12. Oktober 2022

Arzneimittel-Richtlinie

Anlage II Lifestyle-Arzneimittel | Wiederaufnahme Crinohermal fem®

Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (sogenannte "Lifestyle-Arzneimittel"), sind von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen. Die vom Verordnungsausschluss betroffenen Fertigarzneimittel und Anwendungsgebiete sind als Übersicht in der Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgelistet.

Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat nach erneuter Prüfung des Sachverhalts die Aufnahme von Crinohermal fem® (Flupredniden-21-acetat; Estradiol) unter der Indikation „Verbesserung des Haarwuchses“ in die Anlage II der AM-RL beschlossen.

Das Fertigarzneimittel ist bei Frauen zur symptomatischen Behandlung von mäßig ausgeprägten Entzündungen der Kopfhaut, die auf ein mittelstarkes Glucocorticosteroid ansprechen, zugelassen. Hierbei kann auch die Anzahl dystrophischer Kopfhaare vermindert und die Telogenhaarrate gesenkt werden.

Hintergrund

Der G-BA hatte die Wirkstoffkombination aus Flupredniden-21-acetat und Estradiol aufgrund der ursprünglichen Formulierung des Anwendungsgebietes bereits am 16. März 2004 erstmalig in die Kategorie "Verbesserung des Haarwuchses" der AM-RL Anlage II aufgenommen. Am 15. Juni 2004 erfolgte die Streichung des Arzneimittels aus der Anlage für Lifestyle-Arzneimittel. Der G-BA war damals aufgrund der zum Beschlusszeitpunkt maßgeblichen, geänderten Formulierung des Anwendungsgebietes von Crinohermal fem® der Auffassung, dass das Medikament der Behandlung von Entzündungen der Kopfhaut diene.

Nach erneuter Beurteilung des Sachverhalts ist der G-BA nun zu dem Ergebnis gekommen, dass Crinohermal fem® entsprechend des Anwendungsgebietes der Fachinformation dazu geeignet ist, die Anzahl dystrophischer Kopfhaare zu vermindern und die Telogenhaarrate zu senken und somit vordergründig der Verbesserung des Haarwuchses dient. Hierbei handelt es sich um ein Anwendungsgebiet nach § 14 der AM-RL, bei dem die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Eine Verordnung des Lifestyle-Arzneimittels zu Lasten der GKV ist somit ausgeschlossen.

Der Beschluss ist seit dem 11. Oktober 2022 in Kraft.

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08. Mai 2024