Direkt zum Inhalt

11. März 2024

Antihistaminika und kortikoidhaltige Nasensprays

Hinweise auf mögliche Unwirtschaftlichkeit

Antihistaminika und kortikoidhaltige Nasensprays stehen sowohl als apothekenpflichtige als auch als rezeptpflichtige Präparate zur Verfügung. Bei der Verordnung dieser Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind daher folgende Punkte zu beachten:

Ist ein apothekenpflichtiges Antihistaminikum oder kortikoidhaltiges Nasenspray im konkreten Behandlungsfall medizinisch notwendig, ausreichend und zweckmäßig, soll die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt dieses Präparat zu Lasten des Versicherten verordnen. Gemäß der Arzneimittelrichtlinie kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Präparats in diesem Fall unwirtschaftlich sein. Apothekenpflichtige Arzneimittel unterliegen nicht der Arzneimittelpreisverordnung, sie sind daher oft preiswerter als vergleichbare rezeptpflichtige Präparate.

Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Verordnung zu Lasten der GKV ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sowie für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Weitere Ausnahmeregelungen sind in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gelistet.

Antihistaminika

Gemäß Anlage I Nr. 6 der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) sind apothekenpflichtige Antihistaminika nur für folgende Ausnahmeindikationen ohne Alterseinschränkung auf Kassenrezept verordnungsfähig:

  • in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien

  • zur Behandlung schwerer, rezidivierender Urtikarien

  • bei schwerwiegendem, anhaltendem Pruritus

  • zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist

Bei den genannten Ausnahmeindikationen werden Antihistaminika in der Regel ergänzend oder im Anschluss an eine Glukokortikoidbehandlung eingesetzt.

Wichtig: Bei allen übrigen Indikationen – zum Beispiel bei Therapie der Pollinosis – sind apothekenpflichtige Antihistaminika keine Kassenleistung.

Für Kinder bis zum vollendeten 12. und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können apothekenpflichtige Antihistaminika – sofern sie medizinisch notwendig und wirtschaftlich sind – zu Lasten der GKV verordnet werden.

Da in der Fachliteratur sowie von Kassenseite einige rezeptpflichtige Antihistaminika als Präparate ohne therapeutische Vorteile gegenüber den apothekenpflichtigen Produkten eingestuft werden, kann die Verordnung von rezeptpflichtigen Antihistaminika ohne entsprechende medizinische Indikation unwirtschaftlich sein.

Kortikoidhaltige Nasensprays

Kortikoidhaltige Nasensprays stehen zur intranasalen Anwendung bei Erwachsenen zur symptomatischen Behandlung der saisonalen allergischen Rhinitis – nach entsprechender Erstdiagnose durch einen Arzt – als apothekenpflichtige Arzneimittel zur Verfügung. Eine Zulassung für Kinder und Jugendliche besteht für die apothekenpflichtigen Präparate derzeit nicht. Verschreibungspflichtige kortikoidhaltige Nasensprays können entsprechend der jeweiligen Zulassung für einzelne Indikationsbereiche auch bereits bei Kindern eingesetzt werden. Für die Behandlung der perennialen Rhinitis oder Nasenpolypen (Polyposis nasi) sind nur rezeptpflichtige kortikoidhaltige Arzneimittel zugelassen.

Nach Anlage I Nr. 21 AM-RL können apothekenpflichtige topisch nasal angewandte Glukokortikoide nur zur Behandlung bei persistierender allergischer Rhinitis mit schwerwiegender Symptomatik ausnahmsweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

Hinweis: Eine schwerwiegende Form der allergischen Rhinitis nach AM-RL Anlage I Nr.6 und Nr.21 kann laut Gemeinsamem Bundesausschuss vorliegen, wenn es sich um eine persistierende allergische Rhinitis handelt, bei der die an mindestens 4 Tagen pro Woche und über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen auftretende Symptomatik als schwerwiegend einzustufen ist. Eine entsprechend schwerwiegende Symptomatik kann vorliegen, wenn die durch eine allergische Rhinitis ausgelösten Symptome die Lebensqualität beispielsweise aufgrund von Schlafstörungen und Beschränkungen der Arbeitsfähigkeit oder alltäglicher Aktivitäten erheblich beeinträchtigen und die Ausprägung der Symptomatik nachhaltig und dauerhaft ist.

Fazit

Bei einer Verordnung oraler Antihistaminika und kortikoidhaltiger Nasensprays sind die zugelassenen Anwendungsgebiete und Altersbeschränkungen genau zu beachten. Ärztinnen und Ärzte sollten insbesondere Verordnungen von verschreibungspflichtigen Präparaten im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit sowie auf Therapiealternativen (apothekenpflichtige Präparate) hin kritisch überprüfen. Apothekenpflichtige Präparate sind meist kostengünstiger als entsprechende verschreibungspflichtige Arzneimittel und in der Regel nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig.

zurück
KV RLP Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 E-Mail service@kv-rlp.de
29. April 2024