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12. Mai 2023

Antibiotika Lieferengpässe

Aktuelle Informationen

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 19. April einen Versorgungsmangel für antibiotikahaltige Säfte für Kinder festgestellt. Betroffen sind insbesondere die Wirkstoffe Penicillin V, Amoxicillin sowie die Kombination Amoxicillin/Clavulansäure.

Die zuständige Landesbehörde in Rheinland-Pfalz (RLP) kann daher im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des Arzneimittelgesetztes (AMG) gestatten. Derzeit ist der Bezug und die Abgabe von nicht in Deutschland zugelassenen Antibiotikasäften aus dem Ausland möglich. Die gesetzliche Regelung betrifft somit vor allem den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken.

Für ärztliche Verschreibungen empfehlen die Kostenträger folgende Vorgehensweise:

Mehrere Arzneimittel

  • Verordnung des antibiotikahaltigen Saftes auf separatem Rezept für eine schnelle Versorgung. Bei Nichtverfügbarkeit und ersatzweisen Herstellung einer Rezeptur durch die Apotheke ist keine neue Verordnung notwendig.

Wirkstoffverordnung oder Fertigarzneimittel

  • Die Primärkassen befürworten Wirkstoffverordnungen mit Angabe des Wirkstoffgehalts (mg/ml), der Darreichungsform, der Gesamtmenge des Arzneimittels und der Dosieranweisung. Hilfreich ist außerdem die Anwendungsdauer bzw. Reichweite des Antibiotikums (z.B.: „für fünf Tage“). In diesem Fall kann die Apotheke bei Nichtverfügbarkeit eines entsprechenden Fertigarzneimittels im individuellen Fall auf ein Importarzneimittel oder eine Individualrezeptur ausweichen.

  • Die Ersatzkassen bevorzugen die Verordnung des Fertigarzneimittels. Bei Nichtverfügbarkeit kann die Apotheke nach Rücksprache mit der Verordnerin oder dem Verordner eine Rezeptur herstellen. 

Die Verordnung des antibiotikahaltigen Saftes als Rezeptur ist nicht erforderlich.

Ergänzende Informationen

Inzwischen gibt es in RLP zeitlich befristete Sonderregelungen zwischen Apotheken und Kassenverbänden für einen flexiblen Umgang und eine schnelle Versorgung mit antibiotikahaltigen Säften. Unter anderem wird geregelt, wann bei Abweichungen von der ärztlichen Verordnung mit der Praxis Rücksprache gehalten werden muss und welche Nachweise die Apotheke bei Nichtverfügbarkeit benötigt. Abhängig von der Verordnung und der entsprechenden Krankenkasse kann die Apotheke entscheiden, welche Versorgungsoption (Fertigarzneimittel, Einzelimport, Individualrezeptur) im Einzelfall in Frage kommt.

Grundsätzlich ist ein enger Austausch mit den beliefernden Apotheken zu den verfügbaren Antibiotika empfehlenswert.

Weiterführende Links

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03. Mai 2024