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19. Dezember 2023

Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) § 12 Absatz 11

Arzneimittel-Richtlinie

Für den Fall, dass für die Behandlung einer Erkrankung sowohl verschreibungspflichtige als auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Verfügung stehen, besteht nach AM-RL § 12 Absatz 11 folgende Regelung:

Sofern ein apothekenpflichtiges Arzneimittel für die Behandlung medizinisch notwendig, ausreichend und zweckmäßig ist, soll die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt dieses Präparat zu Lasten der oder des Versicherten verordnen. Die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Präparats kann in diesem Fall unwirtschaftlich sein.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat folgende Ergänzung zur Klarstellung der bestehenden Regelung nach § 12 Absatz 11 AM-RL beschlossen:

Ist bei Arzneimitteln mit gleichem Wirkstoff, gleicher Wirkstärke und identischem Anwendungsgebiet eine ausreichende Versorgung durch nicht verschreibungspflichtige Packungsgrößen nicht gewährleistet, kann die Verordnung verschreibungspflichtiger Packungsgrößen wirtschaftlich sein.

Hintergrund der Klarstellung waren Rückfragen zur Verordnungsfähigkeit von triptanhaltigen Arzneimitteln. Speziell zu dieser Wirkstoffgruppe wird in den Tragenden Gründen zum Beschluss der Anwendungsfall konkretisiert: Triptanhaltige Arzneimittel in einer nicht verschreibungspflichtigen kleinen Packungsgröße können bei gelegentlich auftretenden Migräneattacken einmalig und möglichst früh in der Attacke ohne vorherigen Arztbesuch eingenommen werden. Für die Behandlung von häufig auftretenden Migräneattacken ist die nicht verschreibungspflichtige Packungsgröße jedoch ungeeignet, da die darin enthaltene Menge an Tabletten für den Bedarf der an Migräne leidenden Person nicht ausreicht. Die fehlende Eignung der nicht verschreibungspflichtigen Packungsgrößen für die Behandlung von mehrmals im Monat auftretenden Migräneattacken ergibt sich auch aus Warnhinweisen zur Einnahme der Triptane in den Fachinformationen, die unter anderem auf eine notwendige ärztliche Untersuchung bei dieser Häufigkeit von Attacken hinweisen. Somit ist eine Verordnung von Triptanen in verschreibungspflichtigen Packungsgrößen trotz Verfügbarkeit von nicht verschreibungspflichtigen Packungsgrößen in den Fällen nicht unwirtschaftlich, in denen Migräneattacken mehrmals pro Monat auftreten. In diesen Fällen sollte die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Häufigkeit der Migräneattacken – beispielsweise auch anhand eines Schmerztagebuches – in der Patientenakte dokumentieren.

Der Beschluss seit dem 19.12.2023 in Kraft

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02. Mai 2024