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16. Mai 2023

Anpassung der Arzneimittel-Richtline (AM-RL) und Anlage III

Begleitmedikation und Antidiarrhoika

Anlage III Nr. 12 der AM-RL schränkt die Verordnungsfähigkeit von Antidiarrhoika zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein. Hierunter fallen auch Motilitätshemmer, die nur in den definierten Ausnahmefällen der AM-RL zu Lasten der GKV verordnet werden können.

Durch einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wird die bestehende Ausnahmeregelung erweitert. Demnach sind Motilitätshemmer nun auch

  • zur Vermeidung von arzneimittel-induzierten Diarrhöen, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder die Patientin bzw. der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist

ausnahmsweise auf Kassenrezept verordnungsfähig.

Hintergrund für die Änderung ist, dass in Deutschland Arzneimittel verfügbar und verordnungsfähig sind, die in der Fachinformation Angaben zur Begleittherapie mit Motilitätshemmern enthalten.

Im selben Beschluss wird auch der Wortlaut der entsprechenden Regelung zur nicht verschreibungspflichtigen Begleitmedikation nach AM-RL §12 Absatz 7 angepasst.

Dem Wortlaut der bisherigen Regelung nach, war die nicht verschreibungspflichtige Begleitmedikation dann verordnungsfähig, wenn sie in der Fachinformation des verordnungsfähigen Hauptarzneimittels zwingend vorgeschrieben war.

Nach der nun beschlossenen Änderung ist die Begleitmedikation verordnungsfähig, "wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist."

Die Anpassung des Wortlauts erfolgte in Anlehnung an gängige Formulierungen in entsprechenden Fachinformationen. Dabei sollte auch dem Missverständnis vorgebeugt werden, dass das Wort "zwingend" wortwörtlich in der Fachinformation widergegeben sein muss.

Der Beschluss ist seit dem 12. Mai 2023  in Kraft.

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03. Mai 2024