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17. Januar 2024

20-valenter-Pneumokokken-Impfstoff jetzt Kassenleistung

Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst

Die aktualisierten Empfehlungen der STIKO zur Pneumokokken-Impfung wurden im Epidemio-logischen Bulletin 39/2023 vom 28. September 2023 veröffentlicht. Der Gemeinsame-Bundesausschuss (G-BA) hat diese nun in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) entsprechend umgesetzt.

Pneumokokken-Impfung

Bei Personen, die einen Impfanspruch nach Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) haben, soll die Pneumokokken-Impfung jetzt wie folgt durchgeführt werden:

Standardimpfung für Personen ab 60 Jahren

Alle gesetzlich Versicherten ab 60 Jahren sollen mit einem 20-valenten Konjugatimpfstoff (PCV20) anstelle eines 23-valenten Polysaccharidimpfstoffes geimpft werden. Personen dieser Altersgruppe, die bereits eine Pneumokokken-Impfung mit einem PPSV23-Impfstoff erhalten haben, sollen nach mindestens 6 Jahren eine weitere Pneumokokken-Impfung mit einem PCV20-Impfstoff erhalten.

Indikationsimpfung bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung

Bei Kindern ab zwei Jahren und Jugendlichen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit ist weiterhin eine sequenzielle Impfung vorzunehmen. Die Impfung soll zuerst mit einem PCV13 oder PCV15-Impfstoff begonnen werden, gefolgt von einer Impfung mit einem PPSV23-Impfstoff nach sechs bis zwölf Monaten.

Wegen der begrenzten Dauer des Impfschutzes ist eine Auffrischimpfung mit einem PPSV23-Impfstoff nach mindestens sechs Jahren vorgesehen.

Personen über 18 Jahren mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit werden ausschließlich mit dem 20-valenten Impfstoff geimpft. Eine sequentielle Impfung ist für diese Patientinnen und Patienten nicht mehr vorgesehen. Auch Personen, die bereits in der Vergangenheit eine sequenzielle Impfung (PCV13- gefolgt von einem PPSV23-Impfstoff) erhalten haben, sollen nach einem Mindestabstand von sechs Jahren eine Impfung mit einem PCV20-Impfstoff bekommen. Falls eine ausgeprägte Immundefizienz besteht, kann die Impfung mit einem PCV20-Impfstoff bereits mit einem Mindestabstand von einem Jahr nach der PPSV23-Impfung durchgeführt werden. Die Impfung soll möglichst vor einer Splenektomie, vor Beginn einer immunsuppressiven Therapie sowie vor einer Cochlea-Implantation erfolgen.

Berufliche Indikation

Personen mit einer beruflichen Indikation zur Pneumokokken-Impfung sollen jetzt ebenfalls mit einem PCV20-Impfstoff geimpft werden. Auch hier sollen Versicherte, die bereits mit einem PPSV23-Impfstoff geimpft wurden und weiterhin der Gefahr einer Exposition ausgesetzt sind, nach einem Mindestabstand von 6 Jahren eine Impfung mit PCV20 erhalten.

Keine Wiederholungsimpfung mit PCV20

Ob Wiederholungsimpfungen mit einem PCV20-Impfstoff erforderlich sein werden, ist noch nicht bekannt. Hierzu gibt es derzeit noch keine Daten.

Verordnung

Der Pneumokokken-Impfstoff für nach Anlage 1 der SI-RL Anspruchsberechtigte ist über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK RLP/Saarland (Kostenträgerkennung: 106 315 003) zu verordnen.

SI-RL Anlage 2 – Dokumentationsschlüssel

Der G-BA hat auch die Dokumentationsschlüssel zur Pneumokokken-Impfung dem Beschluss entsprechend angepasst. Auf unserer Website unter Webcode 91485-6802 sind die Abrechnungsziffern abrufbar.

SI-RL Anlage 3 - Impfstoffalternativen bei Lieferengpässen

In Anlage 3 der SI-RL werden nunmehr Lieferengpässe von PCV20-Impfstoffen berücksichtigt und nicht mehr von 23-valenten Polysaccharid-Impfstoffen.

Wird bei PCV-20 Impfstoffen vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ein Lieferengpass veröffentlicht, gibt es derzeit keine Impfstoffalternative. Die Impfung muss verschoben werden.

Sollte jedoch im Einzelfall aufgrund des Risikoprofils des Versicherten und weiterer Aspekte (zu Beispiel saisonales Infektionsrisiko) der Lieferengpass nicht abgewartet werden können, besteht die Möglichkeit, eine Impfung mit PPSV23 oder PCV 15 durchzuführen. Der Impfstoff und die Impfleistung sind in diesem speziellen Fall privat zu verordnen bzw. zu liquidieren.

Derzeit ist lediglich für die Indikationsimpfung bei Kindern und Jugendlichen zwischen 2 und 17 Jahren noch ein 23-valenter Impfstoff vorgesehen. Daher sollten 23-valente Pneumokokken-Impfstoffe nur noch in kleinen Mengen bezogen werden, um größere Verwürfe zu vermeiden.

Der Beschluss ist in Kraft seit 13. Januar 2024

Zu den Abrechnungsziffern

Impfen | Abrechnung | KV RLP

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29. April 2024