Auf dieser Seite finden Sie Materialien und Informationen rund um die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen des Lungenkrebs-Screenings.
Hinweis für Zuweisende
Für die Zuweisung zur Lungenkrebsfrüherkennung muss keine Genehmigung beantragt werden.
Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, Praktische Ärzte sowie Ärzte ohne Gebietsbezeichnung müssen zur Abrechnung der GOP 01875 und GOP 01876 EBM aber gegenüber der KV RLP nachweisen, dass sie durch Fortbildung Kenntnisse zur Lungenkrebsfrüherkennung erworben haben. Entsprechende von den Landesärztekammern zertifizierte Online-Fortbildungen werden bundesweit angeboten.
Alternative Weiterbildungsnachweise müssen vollumfänglich den von der Bundesärztekammer festgelegten Vorgaben zu Fortbildungsmaßnahmen für Lungenkrebsfrüherkennungsuntersuchungen mittels Niedrigdosis-Computertomographie gemäß § 43 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie entsprechen. Die bisherigen Weiterbildungsordnungen konnten die neuen Vorgaben noch nicht abbilden.
Nachweise einsenden
Bitte senden Sie Ihre Nachweise per E-Mail an: genehmigung@kv-rlp.de
Hinweis für Erstbefundende
Die Berechnung der GOP 01871 und 01872 EBM setzt gemäß § 44 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie die Erstellung und Abgabe eines vollständigen Quartalsberichts voraus – unter Angabe von:
- Anzahl untersuchter Personen
- Anzahl kontrollbedürftiger Befunde
- Anzahl abklärungsbedürftiger Befunde
So unkompliziert funktioniert die Abgabe
Reichen Sie Ihren Quartalsbericht einfach im Mitgliederbereich ein unter: Quartalsabschluss > Lungenkrebs-Screening
Mehrere Erstbefundende in einer Praxis?
Die Quartalsberichte übermitteln Sie für Ihre gesamte Praxis – eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Leistungserbringenden erfolgt hierbei nicht.
Kontakt
| Wochentag | Uhrzeit |
|---|---|
| MODIMIDO | 7:30 – 17 Uhr |
| FR | 7:30 – 15 Uhr |