Wer gesetzlich Krankenversicherte ärztlich oder psychotherapeutisch behandeln und Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen will, braucht eine Zulassung.
Mit der Zulassung in Rheinland-Pfalz geht die Mitgliedschaft bei uns, der KV RLP, einher – sowie die Pflicht, sich an die Bestimmungen der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung zu halten. Die Bestimmungen sind in der Zulassungsverordnung festgelegt.
Gut zu wissen
Wo eine Zulassung für die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung möglich ist, regelt die Bedarfsplanung.
Situation in Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz ist in verschiedene Planungsbereiche aufgeteilt. Von der jeweiligen Versorgungsdichte eines Planungsbereichs hängt ab, ob dort weitere Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einer bestimmten Fachgruppe zugelassen werden können. Je nachdem spricht man dann von einem offenen oder einem gesperrten Planungsbereich.
Für eine Zulassung muss also geklärt werden, ob für eine Fachgruppe noch Praxissitze offen sind bzw. welche Möglichkeiten für gesperrte Planungsbereiche in Frage kommen.
Planungsbereiche
Eine vertragsärztliche oder vertragspsychotherapeutische Zulassung ist an bestimmte persönliche und strukturelle Voraussetzungen geknüpft. Grundvoraussetzungen sind die Approbation und ein Eintrag im Arzt- bzw. Psychotherapeutenregister.
Um der Tätigkeit überhaupt nachgehen zu können, muss aber auch die allgemeine Eignung belegt werden. So kann zum Beispiel keine Zulassung bekommen, wer für seine Patientinnen und Patienten wegen anderer Verpflichtungen nicht genügend Zeit aufbringen kann.
Außerdem gilt
- Es muss eine Vollzeittätigkeit vorliegen (mindestens 25 Stunden Sprechzeit in der Woche). Bei Bedarf kann der Versorgungsauftrag auf die Hälfte reduziert werden.
- Die Sprechstunden müssen zu festen Zeiten am Sitz gehalten und auf dem Praxisschild vermerkt werden.
- Das Sprechstunden-Angebot selbst sollte einer ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung der Bevölkerung entsprechen.
- Weil eine Zulassung immer nur für einen Ort gilt, muss jede räumliche Veränderung der Praxis erst durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden.
Ende der Zulassung
Wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Zulassung die Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung aufnimmt, besteht die Gefahr, die Zulassung zu verlieren. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Sitz mit einer Zulassungsbeschränkung belegt ist. Auch ein Wegzug vom Sitz beendet die Zulassung. Wer seine Tätigkeit überhaupt nicht aufnimmt, nicht mehr ausübt oder seine Pflichten grob verletzt, kann seine Zulassung ebenfalls verlieren.
Wer eine Zulassung für eine vertragsärztliche oder vertragspsychotherapeutische Tätigkeit in Rheinland-Pfalz haben möchte, stellt beim Zulassungsausschuss einen Antrag. Der Zulassungsausschuss ist ein gemeinsames Gremium der gesetzlichen Krankenkassen und der Ärzte- bzw. Psychotherapeutschaft.
Er entscheidet nicht nur über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Medizinischen Versorgungszentren, sondern auch über Praxiskooperationen, Anstellungen und Ermächtigungen. Der Zulassungsausschuss in Rheinland-Pfalz hat seine Geschäftsstelle am KV RLP-Standort in Mainz.
Über den Antrag kann der Zulassungsausschuss nur entscheiden, wenn ihm alle Unterlagen rechtzeitig vor der Beschlussfassung und vollständig vorliegen. Ist das der Fall und sind auch sonst alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Zulassung unter Berücksichtigung aller Bestimmungen erteilt. Beschlüsse fasst der Zulassungsausschuss in seinen Sitzungen.
An die Berufshaftpflichtversicherung gedacht?
Wer vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch arbeiten möchte, braucht eine Berufshaftpflichtversicherung. Alle wichtigen Informationen im Überblick:
Zulassungsbezirke
Sitzungen des Zulassungsausschusses
Video: Der Zulassungsausschuss – Niederlassung, Anstellung und Kooperationsformen in der Praxis
Zulassung trotz Sperre
Es gibt Möglichkeiten, trotz Sperre im Wunschgebiet zugelassen zu werden: Hier kommen unter bestimmten Voraussetzungen eine Praxisübernahme, die qualitätsbezogene Sonderbedarfsfeststellung, eine Jobsharing-Zulassung oder eine Anstellung in Frage.
Eine Möglichkeit ist der Weg der Praxisübernahme, das heißt über die Fortführung einer Praxis, deren Inhaberin oder Inhaber die vertragsärztliche bzw. vertragspsychotherapeutische Tätigkeit beenden will.
Auch die sogenannte qualitätsbezogene Sonderbedarfsfeststellung nach § 24 der Bedarfsplanungsrichtlinie kann im Ausnahmefall zur Zulassung führen, dies zum Beispiel dann, wenn die Bewerberin oder der Bewerber besondere Qualifikationen vorzuweisen hat. Die Zulassung als Belegärztin oder Belegarzt an einem Krankenhaus ist ebenfalls möglich. Sie ist allerdings auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit begrenzt.
Darüber hinaus kann zugelassen werden, wer eine Kooperation mit Kolleginnen und Kollegen der gleichen Fachrichtung eingeht und sich zur Einhaltung einer Leistungsbegrenzung verpflichtet. Die Kooperation kann dann über eine sogenannte Jobsharing-Zulassung oder durch Anstellung erfolgen.
Warteliste
Falls Sie sich in einem gesperrten Planungsbereich niederlassen möchten, sollten Sie sich unbedingt auf die Warteliste setzen lassen. Der Eintrag dokumentiert Ihre Wartezeit auf einen Praxissitz.
Ruhen der Zulassung
Wenn der vertragsärztlichen oder der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit vorübergehend nicht nachgegangen werden kann, aber abzusehen ist, dass sie bald wieder aufgenommen wird, spricht man vom Ruhen der Zulassung. Während der ruhenden Zulassung muss die Versorgung weiterhin sichergestellt sein. Das Ruhen einer Zulassung beschließt der Zulassungsausschuss.
Antrag beim Zulassungsausschuss stellen
Zu den folgenden Vorhaben stellen Sie beim Zulassungsausschuss einen Antrag:
- Anstellung
- Berufsausübungsgemeinschaft (Gründung)
- Ermächtigung
- Jobsharing
- Medizinisches Versorgungszentrum (Teilnahme an der Versorgung)
- Nachbesetzung und Ausschreibung
- Ruhen/Teilruhen der Zulassung, Anstellung oder Ermächtigung
- Verlegung eines Sitzes oder einer genehmigten Anstellung
- Zulassung
- Zulassungsverzicht
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