Übersicht
In der Schutzimpfungs-Richtlinie ist geregelt, welche Impfmaßnahmen zu Lasten der GKV durchgeführt werden können. Details zu Art und Umfang der Leistungen umfasst die Anlage 1. Eine korrekte Kennzeichnung von Impfstoffen auf der Verordnung (Muster 16) ist wichtig, da Impfstoffe nicht in die Verordnungskosten einfließen.
Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) bilden die Grundlage für die G-BA-Beschlüsse zur Schutzimpfungs-Richtlinie. Empfehlungen der STIKO führen somit nicht automatisch zur Kassenleistung, sondern müssen erst in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen werden.
Das Melden der Inventurdaten an die KV RLP entfällt seit dem Jahr 2026. Wir empfehlen dennoch, den Impfstoffbestand jeweils zum 30. Juni praxisintern zu erfassen und zu dokumentieren. Das freiwillige Führen einer Inventurliste kann im Prüfverfahren entlastend wirken.
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) bietet auf seinen Internetseiten eine Übersicht zu Lieferengpässen von Human-Impfstoffen gegen Infektionskrankheiten. Dies erlaubt Fachkreisen und der Öffentlichkeit jederzeit einen Überblick und zudem einen schnellen Zugang zu Informationen über erwartete und bestehende Versorgungsengpässe mit Impfstoffen.
Der Übersicht sind ebenfalls mögliche Impfstoff-Alternativen oder Handlungsempfehlungen zu entnehmen. Die entsprechenden Fach- und Gebrauchsinformationen sind zu beachten, diese sind unter anderem in der letzten Spalte der Listen zugelassener Impfstoffe auf den Seiten des PEI verlinkt.
In der im Fettdruck gehaltenen Übersicht finden sich Impfstoffe, bei denen es zu Versorgungsengpässen kommen könnte.
Anspruch aufgrund der Schutzimpfungs-Richtlinie
Seit dem 8. April 2023 gilt die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) mit ihren Regelungen zur Indikation sowie Hinweisen zur Umsetzung. Damit ist der Anspruch auf Schutzimpfungen gegen COVID-19 abhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe und einer möglichen Vorerkrankung oder einer beruflichen Indikation.
Zulassungen
Eine Übersicht zu den derzeit zugelassenen COVID-19-Impfstoffen findet sich auf der Seite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI).
Verordnung
Bestellung von COVID-19-Impfstoffen für
Erwachsene ab 12 Jahren mit dem Impfstoff Comirnaty® LP.8.1 30 µg
Die Bestellung von COVID-19-Impfstoffen erfolgt über das Muster 16.
- Kostenträger: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) für gesetzlich und privat versicherte Personen
- Institutionskennzeichen (IK): 103609999
- Es ist keine Kennzeichnung der Felder "Gebührenfrei", "Impfstoff" oder "Sprechstundenbedarf" erforderlich.
- Das Versichertenfeld bleibt frei.
- Bestellfrist: wöchentlich bis spätestens Dienstag, 12 Uhr, bei der zuständigen Lieferapotheke
Kinder ab einem Alter von 6 Monaten bis 11 Jahren mit dem Impfstoff Comirnaty® XFG 10 µg
Die Bestellung von COVID-19-Impfstoffen erfolgt über das Muster 16.
- Kostenträger: Sprechstundenbedarf (AOK RPS) für gesetzlich versicherte Personen
- Institutionskennzeichen (IK): 106315003
- Kennzeichnung: Statusgruppenfeld 8 mit der Ziffer 8 (Impfstoff) und Statusgruppenfeld 9 mit der Ziffer 9 (Sprechstundenbedarf)
Wirtschaftlichkeitshinweis
Der Comirnaty®-Impfstoff in der Variante LP 8.1 von BioNTech/Pfizer wird derzeit zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Den Krankenkassen entstehen somit keine Kosten. Werden trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung nicht alle Impfdosen eines Vials verimpft, stellt der Bund keine Regressansprüche. Dies gilt ebenso für über den Bund bezogene Impfdosen, deren Verfallsdatum erreicht ist. Die Kosten für COVID-19-Impfstoffe anderer Hersteller werden nicht vom Bund übernommen. Eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen könnte als unwirtschaftlich eingestuft werden, wodurch entsprechende Rückforderungen seitens der Krankenkassen entstehen könnten.
Impfzubehör wird nicht mehr mitgeliefert
Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen) wird bei der Bestellung der Impfstoffe in den Apotheken nicht mehr mitgeliefert. Die Kosten für Einmalkanülen/-spritzen sind von den Arztpraxen zu tragen (Allgemeine Praxiskosten).