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Schutzimpfungen im Hausbesuch durch nichtärztliches PersonalDas gilt für die Delegation ärztlicher Leistungen

Schutzimpfungen im Rahmen von Hausbesuchen können auch durch qualifizierte MFA oder beispielsweise NäPa durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass Impfanamnese und Aufklärung weiterhin ärztlich erfolgen, da diese Schritte nicht delegierbar sind.

Die Verabreichung des Impfstoffs selbst ist delegierbar und kann somit im Hausbesuch ohne Anwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes erfolgen. Gleichzeitig ist die Abrechnung von Impfleistungen neben Besuchsleistungen des nichtärztlichen Personals möglich.

Delegation ärztlicher Leistungen – allgemeine Hinweise

Die Delegation richtet sich nach der Delegationsvereinbarung gemäß Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag Ärzte. Sie legt fest, welche ärztlichen Tätigkeiten an entsprechend qualifiziertes nichtärztliches Personal übertragen werden dürfen.

Grundprinzipien der Delegation sind:

  • Die ärztliche Verantwortung bleibt vollständig erhalten.
  • Nicht delegierbare Leistungen wie Anamnese, Indikationsstellung und Aufklärung müssen ärztlich erfolgen.
  • Delegierbare Leistungen können von qualifiziertem Personal erbracht werden, sofern eine angemessene Anleitung und regelmäßige Überwachung gewährleistet ist. Stellen Sie zudem sicher, dass die Person aufgrund ihrer Qualifikation und Fähigkeit für die übertragene Leistung geeignet ist. 

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