Anhörung und Aufforderung zur
Auskunftserteilung gemäß dem
Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz ist die berufsständische Vertretung der Pflegefachpersonen in Rheinland-Pfalz.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 des Heilberufsgesetzes Rheinland-Pfalz (HeilBG) gehören der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz alle Berufsangehörigen der dort genannten Pflegeberufe an, die ihren Beruf in Rheinland-Pfalz ausüben. Hierzu zählen Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner sowie Pflegefachfrauen (Bachelor) und Pflegefachmänner (Bachelor).
Zu den gesetzlichen Aufgaben der Landespflegekammer gehört es, ihre Mitglieder zu erfassen und ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, die Aufnahme, Beendigung und Verlegung ihrer beruflichen Tätigkeit innerhalb eines Monats mitzuteilen, § 1b Abs. 1 Sätze 5 und 1 HeilBG.
Da trotz dieser gesetzlichen Meldepflicht weiterhin nicht alle Berufsangehörigen ordnungsgemäß erfasst sind, erhebt die Landespflegekammer die hierfür erforderlichen Angaben auch bei den jeweiligen Einrichtungen.
Zur Datenerhebung bei Arbeitgebern durch die Landespflegekammer hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 6. Juli 2026 in mehreren Verfahren, unter anderem im Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 A 10676/26.OVG, Folgendes ausgeführt:
“Hierzu [zur Datenerhebung bei Arbeitgebern] wird sie [die Landespflegekammer] durch § 1b Abs. 1 Satz 4 HeilBG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Satz 2 ihrer Meldeordnung berechtigt, die entsprechenden Einrichtungen zur Übermittlung der bei ihnen beschäftigten Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 HeiIBG unter Mitteilung der in § 3 Abs. 1 und 2 der Meldeordnung vorgesehenen Daten aufzufordern. Die hieraus folgende Auskunftspflicht kann die Beklagte [die Landespflegekammer] durch Verwaltungsakt gegenüber dem Auskunftspflichtigen geltend machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.”
Auf dieser Grundlage fordern wir Sie auf, uns die erforderlichen Angaben zu den derzeit in Ihrer Einrichtung beschäftigten Berufsangehörigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 HeilBG vollständig zu übermitteln. Bitte übermitteln Sie uns künftig auch die erforderlichen Angaben zu neu eingestellten Berufsangehörigen.
Datenübermittlung über das Onlineportal
Für die Übermittlung der Daten steht Ihnen unser Onlineportal unter folgender Adresse zur Verfügung:
mitgliederportal.pflegekammer-rlp.de
Verwenden Sie für die Anmeldung bitte die folgenden Zugangsdaten:
Benutzername: …
Passwort: …
Melden Sie sich mit den oben genannten Zugangsdaten im Onlineportal an und navigieren Sie zum Menüpunkt "Mitarbeiterimport". Klicken Sie anschließend auf “+ Neuer Datensatz”, um die erforderlichen Angaben zu erfassen und zu übermitteln. Wiederholen Sie diesen Vorgang für alle weiteren meldepflichtigen Beschäftigten.
Bitte beachten Sie, dass Berufsangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 HeilBG auch dann Mitglieder der Landespflegekammer sind, wenn sie in Ihrer Einrichtung keine klassische Pflegetätigkeit im unmittelbaren Kontakt mit Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern ausüben. Als Berufsausübung gilt vielmehr jede Tätigkeit, bei der berufsgruppenspezifische Fachkenntnisse angewendet, verwendet oder lediglich mitverwendet werden.
Sie erhalten dieses Schreiben, weil auch in Arztpraxen Pflegefachpersonen beschäftigt sein können, die beispielsweise Aufgaben in der Dokumentation, Praxisorganisation, Qualitätssicherung oder Koordination übernehmen und dabei pflegeberufliche Fachkenntnisse anwenden, verwenden oder mitverwenden.
Für die vollständige Übermittlung der erbetenen Angaben setzen wir Ihnen eine Frist bis zum 12.10.2026.
Folgen einer nicht fristgerechten Auskunftserteilung
Unter Bezugnahme auf die oben zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz weisen wir darauf hin, dass eine nicht fristgerechte, unvollständige oder nicht verwertbare Auskunft einen Verstoß gegen die Auskunftspflicht gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 HeilBG in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Satz 2 der Meldeordnung der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz darstellen kann.
Sollten Sie der Aufforderung nicht innerhalb der genannten Frist ordnungsgemäß nachkommen, kann die Landespflegekammer ihr Auskunftsverlangen durch Verwaltungsakt geltend machen und im Falle einer weiteren Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. Hierbei kann ein Zwangsgeld von bis zu fünfzigtausend Euro festgesetzt werden.
Um weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu vermeiden, bitten wir Sie, die Angaben innerhalb der genannten Frist vollständig zu übermitteln.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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