Seit dem 1. Oktober 2026 kann zur RSV-Prophylaxe bei gesunden Neugeborenen und Säuglingen neben Nirsevimab auch der neue monoklonale Antikörper Clesrovimab verabreicht werden. Um dies zu ermöglichen, wurde der Wirkstoff in die RSV-Prophylaxeverordnung aufgenommen und der EBM angepasst.
STIKO Anpassung und Verordnung
Die entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) liegt seit September 2026 vor. Seit Juni 2026 sind Präparate mit dem Wirkstoff Clesrovimab im Handel erhältlich. Da es sich bei der RSV-Prophylaxe mit monoklonalen Antikörpern nicht um eine klassische Schutzimpfung handelt, sondern um eine passive Immunisierung ist eine Anpassung der Schutzimpfungsrichtlinie nicht notwendig.
Nach der Anpassung der RSV-Prophylaxeverordnung ist eine Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Die Verordnung erfolgt auf Namen der Patientin oder des Patienten.
Wirtschaftlichkeit
Bitte beachten Sie bei der Wahl des jeweiligen monoklonalen Antikörpers das Wirtschaftlichkeitsgebot. Zum aktuellen Zeitpunkt durchläuft der Wirkstoff Clesrovimab das Verfahren der frühen Nutzenbewertung, dessen Ergebnis im November 2026 erwartet wird. Eine Anerkennung als bundesweite Praxisbesonderheit beziehungsweise eine Praxisbesonderheit nach Anlage 3 der Prüfvereinbarung der KV RLP liegt derzeit nicht vor.
GOP 01941 für die Abrechnung
Damit Sie die RSV-Prophylaxe seit dem 1. Oktober 2026 auch mit Clesrovimab erbringen und abrechnen können, wurde der EBM entsprechend angepasst. So enthält die Gebührenordnungsposition (GOP) 01941 für die RSV-Prophylaxe jetzt nicht mehr den Verweis auf Nirsevimab, sondern eine neutrale Formulierung, die auf monoklonale Antikörper gemäß RSV-Prophylaxeverordnung Bezug nimmt.
Durch diese Anpassung können Sie die GOP 01941 sowohl bei Nirsevimab als auch bei Clesrovimab abrechnen. Auch der Zuschlag für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe gemäß § 1 RSV-Prophylaxeverordnung nach der GOP 01942 kann bei beiden monoklonalen Antikörpern berechnet werden.
Die reine Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion ist seit dem 16. September nicht mehr separat berechnungsfähig.