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Rechnungslegung für das Geschäftsjahr 2025Veröffentlichung gemäß § 78 Abs. 6 in Verbindung mit § 305 b SGB V und § 38 SRVwV

Der Gesetzgeber hat alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) verpflichtet, gegenüber der Öffentlichkeit Rechenschaft über die Mittelverwendung abzulegen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 78 Abs. 6 SGB V, der festlegt, dass die entsprechenden Veröffentlichungsvorschriften für die Krankenkassen, niedergelegt im § 305 b SGB V, auch für die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtend gemacht werden. Diesen gesetzlichen Anforderungen kommen wir - die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz - für das Jahr 2025 mit dieser Veröffentlichung nach.

Die Vertreterversammlung hat am 2. September 2026 den Jahresabschluss bestätigt sowie den Vorstand für das Haushaltsjahr 2025 entlastet.

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