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EBM-Änderungen: Streichung des Zuschlags für die jährliche EinrichtungsbefragungWirksam: rückwirkend zum 1. Januar 2026 | 834. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Streichung der von der KV RLP automatisiert zugesetzten GOP 01650 (Zuschlag DeQS-RL) sowie der sechsten Bestimmung zum Abschnitt 1.6 EBM zur Eingrenzung der abrechnungsberechtigten Facharztgruppen
  • Aufgrund der Streichung der sechsten Bestimmung zum Abschnitt 1.6 EBM ist eine Folgeanpassung in der ersten Anmerkung zur GOP 01670 (Einholung eines Telekonsiliums) erforderlich.
  • Streichung der 01650 in den Präambeln 31.2.1 Nr. 8, 31.6.1 Nr. 1 und 36.2.1 Nr. 4 EBM

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