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EBM-Änderungen: neue GOP und Anpassungen ambulantes OperierenWirksam: 1. Juli 2026 | 841. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich) 

  • Aufnahme neuer GOP 04517/13413 für das Wechsels eines Jejunostomiekatheters (1.197 Punkte)
  • Aufnahme neuer GOP 04519/13414 für die Entfernung eines Jejunostomiekatheters (878 Punkte)
  • Aufnahme neuer GOP 04524/13416 für die Entfernung eines Gastrostomiekatheters (51 Punkte)
  • Die Finanzierung erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
  • Ist für das Entfernen eines Gastrostomiekatheters eine Ösophago-Gastroduodenoskopie erforderlich, kann hierfür die GOP 04511 oder 13400 abgerechnet werden.
  • Die Vergütung der GOP 04511 und 13400 im Zusammenhang mit der Entfernung eines Gastrostomiekatheters (GOP 04524/13416) erfolgt extrabudgetär. In diesen Fällen müssen die GOP 04511 und 13400 mit dem Suffix “A” gekennzeichnet werden.
  • Für den Wechsel eines Gastrostomiekatheters erfolgen Anpassungen in der Legende und im obligaten Leistungsinhalt der bestehenden GOP 04513 EBM und der GOP 13412 EBM.
  • Im Abschnitt 2 des AOP-Katalogs gibt es für die perkutan-endoskopische Gastrostomie mit und ohne jejunale Sonde die OPS-Kodes 5-431.22 bis 5-431.29, denen die GOP 13412 zugeordnet ist. Da diese das Einführen einer jejunalen Sonde bisher nicht beinhaltet, erfolgt eine entsprechende Ergänzung im fakultativen Leistungsinhalt. Mit den Anpassungen wird klargestellt, dass sowohl die Neuanlage als auch der Wechsel eines Gastrostomiekatheters einschließlich des Einführens einer jejunalen Sonde durch den Pylorus mit der GOP 13412 abgerechnet werden kann.

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