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EBM-Änderungen: Hygienezuschläge – Ergänzung zu rechtlichen ÄnderungenWirksam: 1. Oktober 2026 | 860. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich) 

  • Erweiterung der Anmerkung zu den GOP 01858, 01859 und 01907 sowie der ersten Bestimmung zum Abschnitt 31.2.19
  • Ergänzt wurde jeweils der folgende Satz zur Klarstellung:"Dies gilt auch, wenn die Finanzierungsbeträge nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 2 KHEntgG in den jeweiligen Basisfallwert eingerechnet sind".
  • Die entsprechenden Zuschläge sind somit bei Bezug einer Förderung gemäß § 4 Absatz 9 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) nicht abrechnungsfähig, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. Die Förderung wurde zum 1. Januar 2026 in die Landesbasisfallwerte integriert.

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