- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Erweiterung der Anmerkung zu den GOP 01858, 01859 und 01907 sowie der ersten Bestimmung zum Abschnitt 31.2.19
- Ergänzt wurde jeweils der folgende Satz zur Klarstellung:"Dies gilt auch, wenn die Finanzierungsbeträge nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 2 KHEntgG in den jeweiligen Basisfallwert eingerechnet sind".
- Die entsprechenden Zuschläge sind somit bei Bezug einer Förderung gemäß § 4 Absatz 9 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) nicht abrechnungsfähig, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. Die Förderung wurde zum 1. Januar 2026 in die Landesbasisfallwerte integriert.