- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- In der Präambel 10.1 Nummer 5 EBM wird die Bezeichnung der zur Abrechnung der aufgeführten GOP erforderlichen Zusatzweiterbildung an die gemäß der Musterweiterbildungsordnung 2018 geltende Bezeichnung der Zusatzweiterbildung angepasst.
- In den GOP 40090, 40092 und 40094 wird die bisher fehlende GOP 01870 im Leistungslegende ergänzt.