- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Vor dem Hintergrund der regelmäßigen Aktualisierung des AOP-Vertrages und des dementsprechend nicht mehr gültigen Verweises in der ersten Bestimmung zum Abschnitt 2.3 EBM sowie der ersten Anmerkung zu den GOP 10343 und 10344 im Abschnitt 10.3 EBM werden diese im Sinne einer Vereinheitlichung zu anderen EBM-Fachkapiteln entsprechend umformuliert.
- Mit Aufnahme der Kardioversion (OPS-Kode 8-640.0) in den Abschnitt 2 des AOP Katalogs ist die in der ersten Anmerkung der GOP 05341 enthaltende Sonderregelung nicht mehr erforderlich und wird somit gestrichen.