- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Ersetzung der konkreten Wirkstoffbezeichnung “Nirsevimab” bei den GOP 01941 und 01942 durch einen allgemeinen Verweis auf monoklonale Antikörper gemäß RSV-Prophylaxeverordnung
- Damit kann die GOP 01941 folglich für die RSV-Prophylaxe sowohl bei Nirsevimab als auch bei Clesrovimab abgerechnet werden. Auch künftigen Änderungen der RSV-Prophylaxeverordnung im Sinne einer Aufnahme weiterer monoklonaler Antikörper wird damit entsprochen.