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EBM-Änderungen: Anpassung bei der RSV-Prophylaxe für Säuglinge (GOP 01941 und 01942)Wirksam: 1. Oktober 2026 | 861. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Ersetzung der konkreten Wirkstoffbezeichnung “Nirsevimab” bei den GOP 01941 und 01942 durch einen allgemeinen Verweis auf monoklonale Antikörper gemäß RSV-Prophylaxeverordnung
  • Damit kann die GOP 01941 folglich für die RSV-Prophylaxe sowohl bei Nirsevimab als auch bei Clesrovimab abgerechnet werden. Auch künftigen Änderungen der RSV-Prophylaxeverordnung im Sinne einer Aufnahme weiterer monoklonaler Antikörper wird damit entsprochen. 

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