- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- Streichung des ersten Spiegelstrichs aus der Beschreibung der GOP 01626, sodass diese nicht mehr für eine ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei der Beantragung einer Genehmigung gemäß § 31 Absatz 6 SGB V zur Verordnung von “Cannabis in Form von getrockneten Blüten” abgerechnet werden kann
- Reduktion der Abrechnungshäufigkeit auf höchstens dreimal im Krankheitsfall