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EBM-Änderungen: Anpassung bei ärztlicher Stellungnahme zur Verordnung von Cannabis (GOP 01626)Wirksam: 1. Oktober 2026 | 856. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Streichung des ersten Spiegelstrichs aus der Beschreibung der GOP 01626, sodass diese nicht mehr für eine ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei der Beantragung einer Genehmigung gemäß § 31 Absatz 6 SGB V zur Verordnung von “Cannabis in Form von getrockneten Blüten” abgerechnet werden kann
  • Reduktion der Abrechnungshäufigkeit auf höchstens dreimal im Krankheitsfall
     

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